Nicht anders verhält es sich mit der - der Bejahung der inneren Tatseite entgegengestellten - Argumentation, es hätte vorliegend unbedingt einer Klarstellung des Motivs für das in Rede stehende deliktische Verhalten bedurft, zumal die ihm nach dem Schuldspruch - im Ergebnis - unterstellte vorsätzliche Provozierung einer ergebnislosen Gehaltsexekution (der nä. Gebietskrankenkasse - vgl. ON. 2) durch Angabe eines nicht bestehenden Exekutionsobjektes ohne gleichzeitige Konstatierung eines stichhaltigen Beweggrundes lebensfremd erscheinen müsse;Nicht anders verhält es sich mit der - der Bejahung der inneren Tatseite entgegengestellten - Argumentation, es hätte vorliegend unbedingt einer Klarstellung des Motivs für das in Rede stehende deliktische Verhalten bedurft, zumal die ihm nach dem Schuldspruch - im Ergebnis - unterstellte vorsätzliche Provozierung einer ergebnislosen Gehaltsexekution (der nä. Gebietskrankenkasse - vergleiche ON. 2) durch Angabe eines nicht bestehenden Exekutionsobjektes ohne gleichzeitige Konstatierung eines stichhaltigen Beweggrundes lebensfremd erscheinen müsse;
der 'klassische Fall' des unrichtigen Offenbarungseides bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Verschweigen von Vermögensbestandteilen. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, daß das Eidesverfahren nach § 47 EOder 'klassische Fall' des unrichtigen Offenbarungseides bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig im Verschweigen von Vermögensbestandteilen. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, daß das Eidesverfahren nach Paragraph 47, EO
vor allem der Information der Gläubiger und damit mittelbar dem Gelingen einer (einzuleitenden) Zwangsvollstreckung dient. Ein falscher Offenbarungseid beeinträchtigt demgemäß die Rechtspflege nicht nur im Falle des Verschweigens von für eine Exekutionsführung in Betracht kommendem Vermögen, sondern auch bei der (die Exekutionsführung - zwangsläufig - in eine falsche Richtung lenkenden) Vortäuschung nicht vorhandenen Vermögens, wie sie hier Platz griff.
Einer (über die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege hinausgehenden) Schädigung des Gläubigers und einer hierauf gerichteten Absicht des Täters bedarf es (jedenfalls) nicht (Pallin im Wiener Kommentar, RZ 21 zu § 288 StGB., Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 25 zu § 288 und die jeweils dort zitierte Judikatur).Einer (über die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege hinausgehenden) Schädigung des Gläubigers und einer hierauf gerichteten Absicht des Täters bedarf es (jedenfalls) nicht (Pallin im Wiener Kommentar, RZ 21 zu Paragraph 288, StGB., Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN. 25 zu Paragraph 288 und die jeweils dort zitierte Judikatur).
Unberechtigt ist aber auch die Rechtsrüge (Z. 9 lit a), welche Feststellungsmängel hinsichtlich der subjektivenUnberechtigt ist aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche Feststellungsmängel hinsichtlich der subjektiven
Tatbestands des Verbrechens nach § 288 Abs 2Tatbestands des Verbrechens nach Paragraph 288, Absatz 2
StGB. über das - nach Auffassung des Beschwerdeführers erforderliche - Merkmal der 'Wissentlichkeit' ins Treffen führt, an der es vorliegend fehle, weil der Angeklagte hinsichtlich der Verbindung der von ihm angegebenen Provisionseinkünfte mit der Anführung der Firma C einem ihm nicht zuzurechnenden Irrtum unterlegen sei. Auf der inneren Tatseite genügt (auch) beim falschen Offenbarungseid (§ 288 Abs 2 dritter Anwendungsfall StGB.) dolus eventualis (§ 5 Abs 1 StGB.), der sich auf die Tatsache der Eidesleistung und auf die Unrichtigkeit der eidlich bekräftigen Angaben beziehen muß; mehr ist, wie schon erwähnt, nicht (zusätzlich) erforderlich (Leukauf-Steininger, RN. 26 zu § 288 StGB.). Unter Zugrundelegung der Urteilskonstatierungen (S. 102 und S. 104) hat der Angeklagte vorsätzlich unrichtig die im Vermögensverzeichnis enthaltenen, zum Teil nach seinen Erklärungen gegenüber dem Gerichtsbeamten zustandegekommenen, zum Teil von ihm selbst eingetragenen Angaben, wonach er bei der Firma C als freiberuflicher Vertreter in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe und von dieser Firma monatliche Provisionseinkünfte zwischen 6.000 und 8.000 S beziehe, beschworen und damit wahrheitswidrig ein nicht (mehr) bestehendes Beschäftigungsverhältnis bzw. Einkommen behauptet, womit (auch) für einen Irrtum des Angeklagten, wie er von der Beschwerde releviert wird, kein Raum bleibt.StGB. über das - nach Auffassung des Beschwerdeführers erforderliche - Merkmal der 'Wissentlichkeit' ins Treffen führt, an der es vorliegend fehle, weil der Angeklagte hinsichtlich der Verbindung der von ihm angegebenen Provisionseinkünfte mit der Anführung der Firma C einem ihm nicht zuzurechnenden Irrtum unterlegen sei. Auf der inneren Tatseite genügt (auch) beim falschen Offenbarungseid (Paragraph 288, Absatz 2, dritter Anwendungsfall StGB.) dolus eventualis (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.), der sich auf die Tatsache der Eidesleistung und auf die Unrichtigkeit der eidlich bekräftigen Angaben beziehen muß; mehr ist, wie schon erwähnt, nicht (zusätzlich) erforderlich (Leukauf-Steininger, RN. 26 zu Paragraph 288, StGB.). Unter Zugrundelegung der Urteilskonstatierungen (S. 102 und S. 104) hat der Angeklagte vorsätzlich unrichtig die im Vermögensverzeichnis enthaltenen, zum Teil nach seinen Erklärungen gegenüber dem Gerichtsbeamten zustandegekommenen, zum Teil von ihm selbst eingetragenen Angaben, wonach er bei der Firma C als freiberuflicher Vertreter in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe und von dieser Firma monatliche Provisionseinkünfte zwischen 6.000 und 8.000 S beziehe, beschworen und damit wahrheitswidrig ein nicht (mehr) bestehendes Beschäftigungsverhältnis bzw. Einkommen behauptet, womit (auch) für einen Irrtum des Angeklagten, wie er von der Beschwerde releviert wird, kein Raum bleibt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 288 Abs 2 StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es keinen Umstand als mildernd, die wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Straftaten erfolgten Vorverurteilungen dagegen als erschwerend.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Die reklamierten (weiteren) Milderungsgründe liegen zwar in Wahrheit nicht vor, doch hat der Angeklagte - wie der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft und den hierauf beigeschafften Akten zu entnehmen war - seit der Begehung der urteilsgegenständlichen Straftat zwei (weitere) Verurteilungen erlitten, und zwar eine durch das Bezirksgericht Schwechat am 10. April 1980, GZ. U 1446/79-15 (wegen § 133 Abs 1 StGB.), zu 80 Tagessätzen zu je 250 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die zweite durch das Strafbezirksgericht Wien am 11.Juni 1980, GZ. 6 U 369/80-6Die reklamierten (weiteren) Milderungsgründe liegen zwar in Wahrheit nicht vor, doch hat der Angeklagte - wie der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft und den hierauf beigeschafften Akten zu entnehmen war - seit der Begehung der urteilsgegenständlichen Straftat zwei (weitere) Verurteilungen erlitten, und zwar eine durch das Bezirksgericht Schwechat am 10. April 1980, GZ. U 1446/79-15 (wegen Paragraph 133, Absatz eins, StGB.), zu 80 Tagessätzen zu je 250 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die zweite durch das Strafbezirksgericht Wien am 11.Juni 1980, GZ. 6 U 369/80-6
(wegen § 83 Abs 1 StGB.), zu 40 Tagessätzen zu je 150 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Auf diese beiden Verurteilungen war daher bei der Entscheidung über die Berufung gemäß §§ 31, 40(wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB.), zu 40 Tagessätzen zu je 150 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Auf diese beiden Verurteilungen war daher bei der Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraphen 31, 40
StGB. Rücksicht zu nehmen. Da bei gemeinsamer Aburteilung aller von den in Betracht kommenden Urteilen erfaßten Taten eine Strafe in der Gesamtdauer von sieben Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) Rechnung getragen hätte, war dementsprechend die im vorliegenden Verfahren über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bedacht auf die bereits rechtskräftig ausgesprochenen (Ersatzfreiheits-) Strafen (von 40 und 20 Tagen) in Stattgebung der mithin begründeten Berufung auf fünf Monate zu reduzieren.StGB. Rücksicht zu nehmen. Da bei gemeinsamer Aburteilung aller von den in Betracht kommenden Urteilen erfaßten Taten eine Strafe in der Gesamtdauer von sieben Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB.) Rechnung getragen hätte, war dementsprechend die im vorliegenden Verfahren über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bedacht auf die bereits rechtskräftig ausgesprochenen (Ersatzfreiheits-) Strafen (von 40 und 20 Tagen) in Stattgebung der mithin begründeten Berufung auf fünf Monate zu reduzieren.