Über die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, war hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden; auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Berufungsansicht hat das Erstgericht die besonderen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt, wenn man davon absieht, daß das Vorliegen mehrerer Qualifikationen des Diebstahls über die strafnormierende Einbruchsqualifikation hinaus einen weiteren Erschwerungsumstand darstellt (Leukauf-Steininger 2 , RN 14 am Ende zu § 33 StGB).Entgegen der Berufungsansicht hat das Erstgericht die besonderen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt, wenn man davon absieht, daß das Vorliegen mehrerer Qualifikationen des Diebstahls über die strafnormierende Einbruchsqualifikation hinaus einen weiteren Erschwerungsumstand darstellt (Leukauf-Steininger 2 , RN 14 am Ende zu Paragraph 33, StGB).
Davon, daß er sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat, kann nicht die Rede sein, denn die Art der Begehung des Deliktes (versuchter Diebstahl eines Teppichs im Ausmaß von immerhin 130 x 88 cm) läßt von vornherein die Annahme nicht zu, daß der Angeklagte im Zuge seiner Tat auch noch andere Wertgegenstände an sich hätte nehmen können.
Gleichfalls unzutreffend ist der Berufungseinwand, der tatsächlich eingetretene Schaden wäre gering gewesen, betrug doch die vom Einbruchsversicherer der Firma E*** GesmbH & Co KG aus Anlaß des Einbruchsversuchs des Angeklagten erbrachte Entschädigungsleistung 13.596 S (S 67); ein Schaden in dieser Höhe kann mit Fug nicht als gering angesehen werden.
Dem Umstand, daß der Angeklagte den Teppich auf der Flucht weggeworfen und er deshalb den Eintritt eines höheren Schadens verhindert hat, wurde dadurch Rechnung getragen, daß der Angeklagte bloß wegen versuchten Einbruchsdiebstahls schuldig erkannt wurde. Das Erstgericht hat ihm daher auch zutreffend den Milderungsgrund des zweiten Falles des § 34 Z 13 StGB zugebilligt (US 8). So gesehen vermag der Angeklagte keine weiteren, für ihn sprechenden Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Das Schöffengericht hat die besonderen Strafbemessungsgründe aber auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Ausgehend von der Tatsache, daß durch die mögliche Anwendung des § 39 StGB angesichts der Strafdrohung des § 129 StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu 7 1/2 Jahren verhängt hätte werden können, kann sich der Berufungswerber durch eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten im Ergebnis nicht für beschwert erachten. Das Strafausmaß ist daher nicht reduktionsbedürftig.Dem Umstand, daß der Angeklagte den Teppich auf der Flucht weggeworfen und er deshalb den Eintritt eines höheren Schadens verhindert hat, wurde dadurch Rechnung getragen, daß der Angeklagte bloß wegen versuchten Einbruchsdiebstahls schuldig erkannt wurde. Das Erstgericht hat ihm daher auch zutreffend den Milderungsgrund des zweiten Falles des Paragraph 34, Ziffer 13, StGB zugebilligt (US 8). So gesehen vermag der Angeklagte keine weiteren, für ihn sprechenden Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Das Schöffengericht hat die besonderen Strafbemessungsgründe aber auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Ausgehend von der Tatsache, daß durch die mögliche Anwendung des Paragraph 39, StGB angesichts der Strafdrohung des Paragraph 129, StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu 7 1/2 Jahren verhängt hätte werden können, kann sich der Berufungswerber durch eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten im Ergebnis nicht für beschwert erachten. Das Strafausmaß ist daher nicht reduktionsbedürftig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.