Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich als nicht berechtigt. Denn abgesehen davon, daß bei Nichtannahme einer die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufhebenden Volltrunkenheit des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen dessen strafrechtliche Haftung wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB zum Tragen käme, sodaß sich so gesehen die Mängelrüge gar nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken könnte, stützt das Ersturteil die Annahme der vollen Berauschung des Angeklagten im Zeitpunkt seines deliktischen Verhaltens mit mängelfreier Begründung zutreffend auf die Verfahrensergebnisse, vor allem auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Primarius Dr. Heinrich C, aber auch auf die eigene, zumindest im Ergebnis auf die Behauptung einer vollen Berauschung hinzielende Verantwortung des Angeklagten (S. 17 u. 94), derzufolge er an diesem Tag viel Alkohol getrunken und (hiefür) fast 1.000 S ausgegeben habe.Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich als nicht berechtigt. Denn abgesehen davon, daß bei Nichtannahme einer die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufhebenden Volltrunkenheit des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen dessen strafrechtliche Haftung wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB zum Tragen käme, sodaß sich so gesehen die Mängelrüge gar nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken könnte, stützt das Ersturteil die Annahme der vollen Berauschung des Angeklagten im Zeitpunkt seines deliktischen Verhaltens mit mängelfreier Begründung zutreffend auf die Verfahrensergebnisse, vor allem auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Primarius Dr. Heinrich C, aber auch auf die eigene, zumindest im Ergebnis auf die Behauptung einer vollen Berauschung hinzielende Verantwortung des Angeklagten (S. 17 u. 94), derzufolge er an diesem Tag viel Alkohol getrunken und (hiefür) fast 1.000 S ausgegeben habe.
Dem weiteren, einen Feststellungsmangel relevierenden Beschwerdeeinwand, es sei auch ein derart übermäßiger, 'praktisch' Besinnungslosigkeit bewirkender Alkoholkonsum des Beschwerdeführers denkbar, der ein automatisches (gemeint wohl: unwillkürliches) Handeln ausgelöst haben könnte, ist aber nach den Verfahrensergebnissen, denen zufolge der Angeklagte von der Polizei im Gasthaus, in das er nach Einschlagen einer Fensterscheibe eingestiegen war, hinter der Theke beim Suchen nach Diebsbeute betreten worden war (vgl. die in der Hauptverhandlung verlesene Polizeianzeige, S. 11, und die Aussage des Polizeibeamten Franz D in der Hauptverhandlung, S. 95), von vornherein der Boden entzogen. Denn nach dieser den Urteilsfeststellungen zugrundegelegten Vorgangsweise lag beim Angeklagten ein auf Verübung des Grunddelikts (Diebstahl) gerichteter Willensakt und somit letztlich ein - auch vom Erstgericht ersichtlich als erwiesen angenommenes - willkürliches Handeln vor, wenn dieses dem Angeklagten auch infolge seiner die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beseitigenden vollen Berauschung strafrechtlich nicht als Schuld zugerechnet werden kann (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/81 und 290). Der den Beschwerdeführer - auch nach den Urteilsannahmen - hier treffende und von ihm im übrigen unbekämpft gebliebene Vorwurf liegt vielmehr darin, sich fahrlässig durch den übermäßigen Genuß einer großen, wenn auch im einzelnen nicht mehr feststellbaren Alkoholmenge in den Zustand voller Berauschung versetzt zu haben, obwohl er bei Einhaltung der objektiv gebotenen und subjektiv auch möglichen und ihm zumutbaren Sorgfalt zumindest mit der Möglichkeit des Eintritts der Volltrunkenheit rechnen mußte (ÖJZ-LSK 1978/192).Dem weiteren, einen Feststellungsmangel relevierenden Beschwerdeeinwand, es sei auch ein derart übermäßiger, 'praktisch' Besinnungslosigkeit bewirkender Alkoholkonsum des Beschwerdeführers denkbar, der ein automatisches (gemeint wohl: unwillkürliches) Handeln ausgelöst haben könnte, ist aber nach den Verfahrensergebnissen, denen zufolge der Angeklagte von der Polizei im Gasthaus, in das er nach Einschlagen einer Fensterscheibe eingestiegen war, hinter der Theke beim Suchen nach Diebsbeute betreten worden war vergleiche die in der Hauptverhandlung verlesene Polizeianzeige, S. 11, und die Aussage des Polizeibeamten Franz D in der Hauptverhandlung, S. 95), von vornherein der Boden entzogen. Denn nach dieser den Urteilsfeststellungen zugrundegelegten Vorgangsweise lag beim Angeklagten ein auf Verübung des Grunddelikts (Diebstahl) gerichteter Willensakt und somit letztlich ein - auch vom Erstgericht ersichtlich als erwiesen angenommenes - willkürliches Handeln vor, wenn dieses dem Angeklagten auch infolge seiner die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beseitigenden vollen Berauschung strafrechtlich nicht als Schuld zugerechnet werden kann vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/81 und 290). Der den Beschwerdeführer - auch nach den Urteilsannahmen - hier treffende und von ihm im übrigen unbekämpft gebliebene Vorwurf liegt vielmehr darin, sich fahrlässig durch den übermäßigen Genuß einer großen, wenn auch im einzelnen nicht mehr feststellbaren Alkoholmenge in den Zustand voller Berauschung versetzt zu haben, obwohl er bei Einhaltung der objektiv gebotenen und subjektiv auch möglichen und ihm zumutbaren Sorgfalt zumindest mit der Möglichkeit des Eintritts der Volltrunkenheit rechnen mußte (ÖJZ-LSK 1978/192).
Es erweist sich demnach das angefochtene Urteil auch in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als Vergehen nach dem § 287 StGB als fehlerfrei, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze zu verwerfen war.Es erweist sich demnach das angefochtene Urteil auch in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als Vergehen nach dem Paragraph 287, StGB als fehlerfrei, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze zu verwerfen war.
Das Erstgericht verhängte über Ernst A nach § 287 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten und ordnete gemäß § 22 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an.Das Erstgericht verhängte über Ernst A nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten und ordnete gemäß Paragraph 22, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an.
Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend und sah demgegenüber dessen Geständnis und den Umstand als mildernd an, 'daß der Diebstahl beim Versuch geblieben ist'.
Mit seiner Berufung begehrt Ernst A die Herabsetzung der über ihn
verhängten Freiheitsstrafe.
Die Berufung ist berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt, jedoch ein Strafmaß gefunden, welches dem mildernden Umstand, daß das verdeckte Delikt nur beim Versuch geblieben ist, zu wenig Rechnung trägt. Der Berufung war daher Folge zu geben und die Strafe auf ein Jahr herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.