Nur den Schuldspruch zu B/, worin ihm zur Last gelegt wird, daß er sich in der Zeit vom 13. Mai 1980 bis 19. August 1980 in Schwechat als Vertreter der Eveline B in Empfang genommene Inkassobeträge in der Höhe von mindestens 3.000 S mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z 5 und 9 lit. a (der Sache nach lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Nur den Schuldspruch zu B/, worin ihm zur Last gelegt wird, daß er sich in der Zeit vom 13. Mai 1980 bis 19. August 1980 in Schwechat als Vertreter der Eveline B in Empfang genommene Inkassobeträge in der Höhe von mindestens 3.000 S mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Den für die begangene Veruntreuung in Anspruch genommenen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue billigte das Erstgericht dem Angeklagten nicht zu, weil er den aus dieser Tat entstandenen Schaden weder vollständig noch rechtzeitig gutgemacht habe. Die Rüge, (hiefür wesentliche) Urteilsfeststellungen stünden 'mit sich im Widerspruch', ermangelt jeder Substantiierung. Mit dem Vorwurf, die betreffenden Urteilsannahmen widersprächen dem Akteninhalt, hinwieder wird ein Begründungsmangel und namentlich die damit sachlich behauptete offenbar unzureichende Begründung ebensowenig dargetan, läuft doch dieses Beschwerdevorbringen selbst der Aktenlage zuwider, in der es keine Deckung findet: Dahin, daß er - wie nunmehr in der Rechtsmittelschrift ins Treffen geführt wird - (noch vor der Erstattung der Anzeige gegen ihn bei der Polizei am 27. August 1980) der Geschädigten einen Wechsel über den ganzen in Rede stehenden Schadensbetrag von (mindestens) 3.000 S ausgestellt und diesen sodann bei Fälligkeit eingelöst habe, hatte im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal A bekundet; seine eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung stützt vielmehr die auch mit den übrigen Verfahrensergebnissen im Einklang stehenden Urteilsfeststellungen, wonach er anläßlich seiner Entlassung am 19. August 1980 (lediglich) den bis dahin bekanntgewordenen Schadensbetrag von 1.944 S anerkannte und über diese Summe einen (nachmals eingelösten) Wechsel mit Fälligkeit am 5. September 1980 ausstellte (S 31; vergl aber auch S 112
und 166), einen weiteren Betrag von 940 S jedoch erst am 29. August 1980, sohin nach Erstattung der Anzeige bezahlte, in der der Schaden mit etwa 3.000 S beziffert worden war (S 167; vgl auch S 14, 31 und 33).und 166), einen weiteren Betrag von 940 S jedoch erst am 29. August 1980, sohin nach Erstattung der Anzeige bezahlte, in der der Schaden mit etwa 3.000 S beziffert worden war (S 167; vergleiche auch S 14, 31 und 33).
Ob der Angeklagte, wie er in der Nichtigkeitsbeschwerde darüber hinaus geltend macht, mit der Geschädigten schon vor Erstattung der Anzeige vereinbart hat, ihr den (ganzen) ziffernmäßig erst noch zu ermittelnden Schaden in monatlichen Raten zu ersetzen, ist rechtlich ohne Belang.
Denn eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung muß, um Strafaufhebung zu bewirken, gemäß § 167 Abs. 2 Z 2 StGB bezüglich der Höhe des gesamten zu ersetzenden Schadens - über die eine Willenseinigung der Beteiligten vorliegen muß (ÖJZ-LSK 1978/297) - ziffernmäßig und bezüglich der Leistungsfrist auch kalendermäßig bestimmt sein (ÖJZ-LSK 1975/177 = SSt 46/43). Wenn also - entsprechend den Beschwerdeausführungen - bei der Abgabe des Schadenersatzversprechens von Seiten des Angeklagten die Höhe des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens noch gar nicht feststand, konnten schon deshalb die Voraussetzungen der Annahme tätiger Reue nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht gegeben sein. Jedenfalls hätte es unter diesen Umständen von vorneherein an der erforderlichen Bestimmtheit der Leistungsfrist gefehlt; Ausmaß und Fälligkeit (angeblich) vorgesehener Raten wären darnach keineswegs festgestanden.Denn eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung muß, um Strafaufhebung zu bewirken, gemäß Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB bezüglich der Höhe des gesamten zu ersetzenden Schadens - über die eine Willenseinigung der Beteiligten vorliegen muß (ÖJZ-LSK 1978/297) - ziffernmäßig und bezüglich der Leistungsfrist auch kalendermäßig bestimmt sein (ÖJZ-LSK 1975/177 = SSt 46/43). Wenn also - entsprechend den Beschwerdeausführungen - bei der Abgabe des Schadenersatzversprechens von Seiten des Angeklagten die Höhe des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens noch gar nicht feststand, konnten schon deshalb die Voraussetzungen der Annahme tätiger Reue nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht gegeben sein. Jedenfalls hätte es unter diesen Umständen von vorneherein an der erforderlichen Bestimmtheit der Leistungsfrist gefehlt; Ausmaß und Fälligkeit (angeblich) vorgesehener Raten wären darnach keineswegs festgestanden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß dem Beschwerdeführer tätige Reue nicht zugute kommen kann, weil er eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung im Sinne des § 167 Abs. 2 Z 2 StGB nicht hinsichtlich des ganzen Schadens rechtzeitig eingegangen ist und seine nach der Anzeigeerstattung geleisteten Zahlungen angesichts dessen unter dem Aspekt des fraglichen Strafaufhebungsgrundes außer Betracht bleiben müssen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß dem Beschwerdeführer tätige Reue nicht zugute kommen kann, weil er eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB nicht hinsichtlich des ganzen Schadens rechtzeitig eingegangen ist und seine nach der Anzeigeerstattung geleisteten Zahlungen angesichts dessen unter dem Aspekt des fraglichen Strafaufhebungsgrundes außer Betracht bleiben müssen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs. 1 StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Betrugshandlungen, deren zweifache Qualifikation, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen, daß ihm die Betrügereien zum Nachteil des Magistrates Wien sehr leicht gemacht wurden, daß es hiebei teils beim Versuch geblieben ist, eine teilweise nachträgliche Schadensgutmachung (bei der Veruntreuung zum Nachteil der B) und das Geständnis. Die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht berechtigt.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 147, Absatz eins, StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Betrugshandlungen, deren zweifache Qualifikation, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen, daß ihm die Betrügereien zum Nachteil des Magistrates Wien sehr leicht gemacht wurden, daß es hiebei teils beim Versuch geblieben ist, eine teilweise nachträgliche Schadensgutmachung (bei der Veruntreuung zum Nachteil der B) und das Geständnis. Die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt und ein Strafmaß gefunden, das angesichts des einschlägig schwer getrübten Vorlebens des Angeklagten und des raschen Rückfalls (innerhalb von drei Wochen nach Verbüßung der letzten Strafe) keineswegs überhöht ist, weshalb auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.