Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Horst B und Hermann A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 (erster Fall) StGB. schuldig erkannt und nach § 147 Abs. 3 StGB. zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar B zu vier Jahren, und A unter Bedachtnahme gemöß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.Juni 1983, AZ. 10 E Vr 2016/83Mit dem angefochtenen Urteil wurden Horst B und Hermann A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, (erster Fall) StGB. schuldig erkannt und nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar B zu vier Jahren, und A unter Bedachtnahme gemöß Paragraphen 31, 40, StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.Juni 1983, AZ. 10 E römisch fünf r 2016/83
(mit dem er wegen § 198 Abs. 1 und 2 StGB. zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) zu vierzehn Monaten als Zusatzstrafe.(mit dem er wegen Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB. zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) zu vierzehn Monaten als Zusatzstrafe.
Nach dem mittlerweile (zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten) in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch haben sie gewerbsmäßig handelnd gemeinsam in der Zeit vom 11.November 1981 bis 30.November 1982 in 96 Fällen, B überdies teils mit anderen, teils aber auch allein, vom 17.März 1981 bis 21.April 1983 in weiteren 147 Fakten von Personen (Firmen) durch die Vorspiegelung innerhalb zugesagter Frist Werbung enthaltende Bezirkstelefonbücher drucken und verteilen zu lassen, Vorauszahlungen für Werbeinserate erlistet (Schaden bei A ca. 137.000 S;
bei B ca. 450.000 S). Ferner hat B im Dezember 1981 und im Mai 1982 durch die fälschliche Vorgabe seines Zahlungswillens und seiner Zahlungsfähigkeit zwei Druckereien zur Herstellung und Auslieferung von (insgesamt 5000 Stück) Telefonbüchern verleitet und sie dadurch um den Betrag von zusammen 77.467,50 S geschädigt.
Bei der Strafzumessung waren bei beiden Verurteilten die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation (§ 148 StGB. neben der strafbestimmenden des § 147 Abs. 3 StGB.) erschwerend; bei B nahm das Gericht überdies den 100.000 S weit übersteigenden Schaden als weiteren Erschwerungsumstand an. Als mildernd wurde hingegen nur das Teilgeständnis AS gewertet.Bei der Strafzumessung waren bei beiden Verurteilten die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation (Paragraph 148, StGB. neben der strafbestimmenden des Paragraph 147, Absatz 3, StGB.) erschwerend; bei B nahm das Gericht überdies den 100.000 S weit übersteigenden Schaden als weiteren Erschwerungsumstand an. Als mildernd wurde hingegen nur das Teilgeständnis AS gewertet.
Mit ihren Berufungen streben sowohl Horst B als auch Hermann A eine Strafherabsetzung an.