Der auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Schuldspruch wegen Betruges ist in der Tat mit - von der allerdings nur äußerst dürftig substantiierten Beschwerde (gerade) in der maßgebenden Richtung bloß angedeuteten - Feststellungsmängeln im Sinn des zuletzt angeführten Nichtigkeitsgrundes über den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Schädigungsvorsatz behaftet.
Denn dazu hat das Erstgericht nur als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer bei der ihm angelasteten Täuschung der Bankangestellten 'damit rechnete', der hiedurch herauszulockende Kredit werde nicht rechtzeitig zurückgezahlt werden können (S 203), womit es noch nicht zum Ausdruck brachte, ob er sich mit diesem (negativen) Erfolg außerdem innerlich abfand, wie für die Annahme bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) vorauszusetzen wäre, oder ob er dabei im (obgleich allenfalls leichtfertigen) Vertrauen darauf handelte, jener werde schon nicht eintreten, woraus bloß eine (bewußte) Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 StGB) abgeleitet werden könnte (vgl EvBl 1975/282 uva). Eine derartige Willensbildung (im Sinn der zweiten Alternative) wird auch durch die weitere Formulierung, daß er eine aus seiner Tat resultierende Schädigung der B C 'erwartete' - woraus sich abermals nur ergibt, daß er letztere ernstlich für möglich hielt - und nichts tat, um dies zu verhindern (S 202), nicht ausgeschlossen, zumal sich die nunmehr in Rede stehende Feststellung überdies bloß auf die Wahrscheinlichkeit einer Abdeckung des Kredits speziell durch die Realisierung einer Bürgschaft seiner Schwiegermutter bezieht, aber nicht auf dessen (primäre) Rückzahlung durch ihn selbst, in Ansehung deren er sich (im Urteil unerörtert) dahin verantwortet hatte, er habe immer damit gerechnet, die Schuld, obgleich nicht durchwegs regelmäßig, so doch im großen und ganzen vereinbarungsgemäß in kleinen Raten zurückzahlen zu können (S 196).Denn dazu hat das Erstgericht nur als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer bei der ihm angelasteten Täuschung der Bankangestellten 'damit rechnete', der hiedurch herauszulockende Kredit werde nicht rechtzeitig zurückgezahlt werden können (S 203), womit es noch nicht zum Ausdruck brachte, ob er sich mit diesem (negativen) Erfolg außerdem innerlich abfand, wie für die Annahme bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) vorauszusetzen wäre, oder ob er dabei im (obgleich allenfalls leichtfertigen) Vertrauen darauf handelte, jener werde schon nicht eintreten, woraus bloß eine (bewußte) Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, StGB) abgeleitet werden könnte vergleiche EvBl 1975/282 uva). Eine derartige Willensbildung (im Sinn der zweiten Alternative) wird auch durch die weitere Formulierung, daß er eine aus seiner Tat resultierende Schädigung der B C 'erwartete' - woraus sich abermals nur ergibt, daß er letztere ernstlich für möglich hielt - und nichts tat, um dies zu verhindern (S 202), nicht ausgeschlossen, zumal sich die nunmehr in Rede stehende Feststellung überdies bloß auf die Wahrscheinlichkeit einer Abdeckung des Kredits speziell durch die Realisierung einer Bürgschaft seiner Schwiegermutter bezieht, aber nicht auf dessen (primäre) Rückzahlung durch ihn selbst, in Ansehung deren er sich (im Urteil unerörtert) dahin verantwortet hatte, er habe immer damit gerechnet, die Schuld, obgleich nicht durchwegs regelmäßig, so doch im großen und ganzen vereinbarungsgemäß in kleinen Raten zurückzahlen zu können (S 196).
Insoweit (Punkt 1. des Schuldspruchs) ist demnach eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich, sodaß (dazu) nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 285 e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich wie im Spruch zu erkennen war, ohne daß auf das übrige darauf bezogene Beschwerdevorbringen eingegangen werden muß.Insoweit (Punkt 1. des Schuldspruchs) ist demnach eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich, sodaß (dazu) nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich wie im Spruch zu erkennen war, ohne daß auf das übrige darauf bezogene Beschwerdevorbringen eingegangen werden muß.
Offenbar unbegründet hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (Punkt 2. des Urteilssatzes), weil das Schöffengericht, der betreffenden (inhaltlich nur den Tatbestand nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB relevierenden) Rüge (Z 5) zuwider, für die Konstatierung, daß der Angeklagte im Frühjahr 1977Offenbar unbegründet hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (Punkt 2. des Urteilssatzes), weil das Schöffengericht, der betreffenden (inhaltlich nur den Tatbestand nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB relevierenden) Rüge (Ziffer 5,) zuwider, für die Konstatierung, daß der Angeklagte im Frühjahr 1977
seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat (S 200), sehr wohl eine - mit dem Hinweis (S 196 f, 200) auf sein bezügliches Geständnis (S 121 f, 124, 128, 147 f, 169) zureichende -
Begründung gegeben hat.
In diesem Umfang war daher die Beschwerde bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).In diesem Umfang war daher die Beschwerde bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).