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Entscheidung 10 Os 44/87×

Entscheidung 10 Os 44/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os44/87

Entscheidungsdatum

16.10.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin über den Antrag des Dr. Herbert L*** auf Zusendung einer Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.Juli 1987, GZ 10 Os 44/89-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der nach dem Inhalt des hg Aktes AZ 10 Os 44/87 an diesem Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt gewesene Rechtsanwalt Dr. L*** begehrt die Zusendung einer Ausfertigung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Dieser Antrag war abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 15, Absatz 2, OGHG, BGBl 1968/328, ist (nur) den Professoren, die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, auf ihr Verlangen zu wissenschaftlichen Zwecken Einsicht in die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu gewähren.

Wohl wurde diese Bestimmung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.Juni 1990, G 315/89-15, als verfassungswidrig aufgehoben, zugleich jedoch (gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG) bestimmt, daß die Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft tritt (BGBl 1990/542). Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie demnach - verfassungsrechtlich unangreifbar (VfGHSlg 1415 aus 1931,, 6442 aus 1971, ua) - dem Rechtsbestand an und ist daher vom Obersten Gerichtshof anzuwenden.

Danach bleibt aber für das Begehren des Einschreiters derzeit kein Raum. Gründe des Paragraph 82, StPO hinwieder wurden nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E22037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0100OS00044.87.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19901016_OGH0002_0100OS00044_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung