Eines Eingehens auf das die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. relevierende Beschwerdevorbringen bedarf es jedoch vorliegend nicht;Eines Eingehens auf das die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. relevierende Beschwerdevorbringen bedarf es jedoch vorliegend nicht;
vielmehr war vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. schon von Amts wegen wahrzunehmen, daß der Schuldspruch der Angeklagten wegen des Vergehens des (Dienst-) Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 StGB. hinsichtlich beider Fakten mit dem von ihr nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. behaftet ist.vielmehr war vom Obersten Gerichtshof gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. schon von Amts wegen wahrzunehmen, daß der Schuldspruch der Angeklagten wegen des Vergehens des (Dienst-) Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StGB. hinsichtlich beider Fakten mit dem von ihr nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behaftet ist.
1. In Ansehung des Diebstahls der 100 S-Banknote (die nach den Urteilsfeststellungen als Diebsfalle im Verkaufsraum unter der Kasse ausgelegt worden war und die Irene A anläßlich der Verrichtung von Aufräumearbeiten an sich genommen und in die Tasche ihrer Bluse gesteckt hatte) kommt der Angeklagten - und zwar gleichgültig, ob man nun die Zueignung der Banknote (auch in subjektiver Richtung) als Diebstahl wertet (vgl. Leukauf-Steininger, 640) oder aber der Verantwortung der Angeklagten (s. S. 14 und 37 d.A.), sie sei der Meinung gewesen, die Banknote sei von einem Kunden im Geschäft verloren worden, unter dem Gesichtspunkt einer Beurteilung der Tat (bloß) als (Fund-) Unterschlagung nach dem § 134 Abs. 1 erster Fall StGB. Bedeutung zuerkennt (vgl. SSt. 37/38) - nach Lage des Falls strafaufhebende tätige Reue im Sinne des § 167 Abs. 2 Z. 1 StGB. zugute.1. In Ansehung des Diebstahls der 100 S-Banknote (die nach den Urteilsfeststellungen als Diebsfalle im Verkaufsraum unter der Kasse ausgelegt worden war und die Irene A anläßlich der Verrichtung von Aufräumearbeiten an sich genommen und in die Tasche ihrer Bluse gesteckt hatte) kommt der Angeklagten - und zwar gleichgültig, ob man nun die Zueignung der Banknote (auch in subjektiver Richtung) als Diebstahl wertet vergleiche Leukauf-Steininger, 640) oder aber der Verantwortung der Angeklagten (s. S. 14 und 37 d.A.), sie sei der Meinung gewesen, die Banknote sei von einem Kunden im Geschäft verloren worden, unter dem Gesichtspunkt einer Beurteilung der Tat (bloß) als (Fund-) Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz eins, erster Fall StGB. Bedeutung zuerkennt vergleiche SSt. 37/38) - nach Lage des Falls strafaufhebende tätige Reue im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. zugute.
Nach der dem erstgerichtlichen Schuldspruch ersichtlich zugrundeliegenden Zeugenaussage der Geschäftsinhaberin Doris B (S. 38/39 d.A.) und inhaltlich der Anzeige (S. 11/12 d.A.) hat die Angeklagte nämlich die 100 S-Banknote, die sie sich (jedenfalls widerrechtlich) zugeeignet hatte, ihrer Dienstgeberin, wenngleich auf deren Andringen, herausgegeben, ehe noch die (am 27.September 1977 erstattete) Anzeige wegen des Gelddiebstahls erfolgte. Da eine sofortige Leibesvisitation der Angeklagten unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht kam und sie sich nach Vorhalt des gegen sie (konkret) bestehenden Diebstahlsverdachtes zur Sachherausgabe bereit fand, ohne daß ihr eine (Persons-) Durchsuchung oder die unverzügliche Herbeiholung der Polizei in Aussicht gestellt worden wäre - die Angeklagte daher noch damit rechnen konnte, sich samt der Beute in Sicherheit zu bringen -, ist die Herausgabe der Banknote als freiwillige Schadensgutmachung im Sinne des § 167 Abs. 2 Z. 1 StGB. zu beurteilen, zumal diese Restitution auch vollständig war und rechtzeitig erfolgte.Nach der dem erstgerichtlichen Schuldspruch ersichtlich zugrundeliegenden Zeugenaussage der Geschäftsinhaberin Doris B (S. 38/39 d.A.) und inhaltlich der Anzeige (S. 11/12 d.A.) hat die Angeklagte nämlich die 100 S-Banknote, die sie sich (jedenfalls widerrechtlich) zugeeignet hatte, ihrer Dienstgeberin, wenngleich auf deren Andringen, herausgegeben, ehe noch die (am 27.September 1977 erstattete) Anzeige wegen des Gelddiebstahls erfolgte. Da eine sofortige Leibesvisitation der Angeklagten unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht kam und sie sich nach Vorhalt des gegen sie (konkret) bestehenden Diebstahlsverdachtes zur Sachherausgabe bereit fand, ohne daß ihr eine (Persons-) Durchsuchung oder die unverzügliche Herbeiholung der Polizei in Aussicht gestellt worden wäre - die Angeklagte daher noch damit rechnen konnte, sich samt der Beute in Sicherheit zu bringen -, ist die Herausgabe der Banknote als freiwillige Schadensgutmachung im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. zu beurteilen, zumal diese Restitution auch vollständig war und rechtzeitig erfolgte.
Damit war aber die Strafbarkeit der Angeklagten wegen Diebstahls (bzw. Unterschlagung) der 100 S-Banknote aufgehoben (§ 167 Abs. 1 StGB.), was zum Freispruch der Angeklagten vom bezüglichen Anklagevorwurf führen muß (§ 259 Z. 3 StPO.).Damit war aber die Strafbarkeit der Angeklagten wegen Diebstahls (bzw. Unterschlagung) der 100 S-Banknote aufgehoben (Paragraph 167, Absatz eins, StGB.), was zum Freispruch der Angeklagten vom bezüglichen Anklagevorwurf führen muß (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.).
2. Hinsichtlich des Diebstahls einer Fußspraydose im Werte von 29 S kommt der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt mangelnder Strafwürdigkeit der Tat der sachliche Strafausschließungsgrund des § 42 Abs. 1 StGB. zugute:2. Hinsichtlich des Diebstahls einer Fußspraydose im Werte von 29 S kommt der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt mangelnder Strafwürdigkeit der Tat der sachliche Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, Absatz eins, StGB. zugute:
Für diese Tat ist nämlich unter der Annahme der Qualifikation des § 127 Abs. 2 Z. 3 StGB. und bei Ausschluß von Unbesonnenheit als Tatmotiv (§ 141 StGB.) im Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr angedroht.Für diese Tat ist nämlich unter der Annahme der Qualifikation des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB. und bei Ausschluß von Unbesonnenheit als Tatmotiv (Paragraph 141, StGB.) im Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr angedroht.
Die Schuld der Angeklagten ist unter Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters (vgl. LSK. 1976/379) als gering zu beurteilen, die Tatfolgen waren angesichts des Wertes der Spraydose von (nur) 29 S unbedeutend und eine Bestrafung der nach der Aktenlage (vgl. S. 9 und ON. 6 d.A.) bisher einen ordentlichen Lebenswandel führenden (noch jugendlichen) Angeklagten ist insbesonders mit Rücksicht auf den noch unter der (für eine Bestrafung gebotenen) Norm liegenden Störwert der Tat weder aus general- noch spezialpräventiven Erwägungen geboten.Die Schuld der Angeklagten ist unter Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters vergleiche LSK. 1976/379) als gering zu beurteilen, die Tatfolgen waren angesichts des Wertes der Spraydose von (nur) 29 S unbedeutend und eine Bestrafung der nach der Aktenlage vergleiche S. 9 und ON. 6 d.A.) bisher einen ordentlichen Lebenswandel führenden (noch jugendlichen) Angeklagten ist insbesonders mit Rücksicht auf den noch unter der (für eine Bestrafung gebotenen) Norm liegenden Störwert der Tat weder aus general- noch spezialpräventiven Erwägungen geboten.
Mithin liegen die im § 42 Abs. 1 Z. 1 bis 3 StGB.Mithin liegen die im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StGB.
kumulativ geforderten Voraussetzungen für eine Verfahrensbeendigung
durch Freispruch gemäß dem § 259 Z. 4durch Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 4
StPO. vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.