Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (1.) Franz A (a) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB und der Vergehen (b) des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren nach §§ 12 (zu ergänzen: zweiter Fall), 98 Abs. 1 StGB (als Bestimmungstäter), (c) der Zuhälterei nach § 216 StGB sowie (d) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und ferner (2.) Gerhard C des Vergehens des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren nach §§ 12 (zu ergänzen: dritter Fall), 98 Abs. 1 StGB (als Beitragstäter) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden (1.) Franz A (a) des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und der Vergehen (b) des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren nach Paragraphen 12, (zu ergänzen: zweiter Fall), 98 Absatz eins, StGB (als Bestimmungstäter), (c) der Zuhälterei nach Paragraph 216, StGB sowie (d) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und ferner (2.) Gerhard C des Vergehens des Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren nach Paragraphen 12, (zu ergänzen: dritter Fall), 98 Absatz eins, StGB (als Beitragstäter) schuldig erkannt.
Darnach haben (zu 1.) Franz A in Feldkirch (zu a) im November 1982 Sabine B mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der Genannten verletzte (und zwar zur Veranlassung der Abtreibung ihrer Leibesfrucht), genötigt, indem er ihr nach der Verabreichung einer kräftigen Ohrfeige in Aussicht stellte, sie 'fix und fertig machen zu lassen', falls sie nicht nach Graz fahre und dort ihre Leibesfrucht abtreiben lasse;
(zu b) im November 1982 'durch die vorbezeichnete Tat Sabine B dazu bestimmt, gegen ihren Willen ihre Leibesfrucht abtreiben bzw ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen, und zur Ausführung dieser Tat dadurch beigetragen, indem er hiefür einen Arzt in Graz vermittelte' - richtig:
durch eine dritte Person einen Arzt dazu bestimmt, ohne Einwilligung der Sabine B deren Schwangerschaft abzubrechen -, indem er weiters für B eine Rückfahrkarte nach Graz besorgte, sie zum Zug brachte, am Bestimmungsort abholen und zu dem betreffenden Arzt hinbringen ließ sowie ihr dessen Honorar im Betrag von 5.000 S bezahlte; (zu c) in der Zeit vom 20. September bis zum 10. Dezember 1982 mit Ausnahme einer Woche ab dem 16. November 1982
seinen Unterhalt zum Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Sabine B durch deren Ausbeutung zu gewinnen gesucht, indem er ihr den überwiegenden Teil ihres Schandlohnes abnahm; und (zu d) im November 1982 Sabine B durch Schläge sowie durch das Aufdrücken einer glimmenden Zigarette (vorsätzlich) am Körper verletzt, wobei die Genannte Prellungen an verschiedenen Körperstellen und eine Brandwunde auf dem linken Handrücken erlitt; sowie (zu 2.) Gerhard C am 16. November 1982 in Graz zur Ausführung der im Punkt (1.) b des Schuldspruchs bezeichneten Tat des Franz A dadurch beigetragen, daß er Sabine B vom Grazer Hauptbahnhof abholte und durch Gertrude D zum Zweck des gegen ihren Willen vorzunehmenden Schwangerschaftsabbruchs zu einem Arzt bringen und anschließend von dort wieder abholen ließ. Von den auf Z 5 sowie von A auch auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil kommt jener des zuletzt Genannten keine Berechtigung zu.seinen Unterhalt zum Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Sabine B durch deren Ausbeutung zu gewinnen gesucht, indem er ihr den überwiegenden Teil ihres Schandlohnes abnahm; und (zu d) im November 1982 Sabine B durch Schläge sowie durch das Aufdrücken einer glimmenden Zigarette (vorsätzlich) am Körper verletzt, wobei die Genannte Prellungen an verschiedenen Körperstellen und eine Brandwunde auf dem linken Handrücken erlitt; sowie (zu 2.) Gerhard C am 16. November 1982 in Graz zur Ausführung der im Punkt (1.) b des Schuldspruchs bezeichneten Tat des Franz A dadurch beigetragen, daß er Sabine B vom Grazer Hauptbahnhof abholte und durch Gertrude D zum Zweck des gegen ihren Willen vorzunehmenden Schwangerschaftsabbruchs zu einem Arzt bringen und anschließend von dort wieder abholen ließ. Von den auf Ziffer 5, sowie von A auch auf Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil kommt jener des zuletzt Genannten keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeauffassung des Angeklagten A (Z 5) - der die Mängelrüge laut deren Punkten a) und b) (S 206 f) im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zurückgezogen hat - zuwider stehen jene (für die Fakten a und b bedeutsamen) Konstatierungen, wonach Sabine B beim Schwangerschaftsabbruch (lediglich) nicht davon sprach, daß der Eingriff gegen ihren Willen vorgenommen werde, und der Arzt sie auch gar nicht darnach fragte, keineswegs in einem (im Urteil übergangenen) Gegensatz zur Zeugenaussage des Dr. E (Z 5). Denn dessen Bekundung, B habe den Schwangerschaftsabbruch ausdrücklich gewünscht und diesen Wunsch auch begründet, stimmt zum einen mit der Urteilsannahme, daß die Genannte das Fehlen ihrer wahren Einwilligung nicht äußerte (S 172), durchaus überein und läßt zum anderen die (hier allein maßgebende) Frage, ob der vom Zeugen erwähnte Wunsch in freier Willensbetätigung oder auf Grund einer vorangegangenen Nötigung geäußert wurde, vollkommen offen; nur die zuletzt bezogene Frage aber wird von der gerügten Feststellung des Schöffengerichts, daß Dr. E Sabine B nicht nach ihrem (wahren) Willen gefragt hat, berührt.Der Beschwerdeauffassung des Angeklagten A (Ziffer 5,) - der die Mängelrüge laut deren Punkten a) und b) (S 206 f) im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zurückgezogen hat - zuwider stehen jene (für die Fakten a und b bedeutsamen) Konstatierungen, wonach Sabine B beim Schwangerschaftsabbruch (lediglich) nicht davon sprach, daß der Eingriff gegen ihren Willen vorgenommen werde, und der Arzt sie auch gar nicht darnach fragte, keineswegs in einem (im Urteil übergangenen) Gegensatz zur Zeugenaussage des Dr. E (Ziffer 5,). Denn dessen Bekundung, B habe den Schwangerschaftsabbruch ausdrücklich gewünscht und diesen Wunsch auch begründet, stimmt zum einen mit der Urteilsannahme, daß die Genannte das Fehlen ihrer wahren Einwilligung nicht äußerte (S 172), durchaus überein und läßt zum anderen die (hier allein maßgebende) Frage, ob der vom Zeugen erwähnte Wunsch in freier Willensbetätigung oder auf Grund einer vorangegangenen Nötigung geäußert wurde, vollkommen offen; nur die zuletzt bezogene Frage aber wird von der gerügten Feststellung des Schöffengerichts, daß Dr. E Sabine B nicht nach ihrem (wahren) Willen gefragt hat, berührt.
Keine entscheidende Tatsache hinwieder betrifft es, ob Sabine B, wie das Erstgericht (zum Faktum c) als erwiesen annahm, nur eine Woche ab dem 16.November 1982, oder, wie der Beschwerdeführer aus deren Aussage abzuleiten sucht, auch einen Tag vor und zwei Tage nach diesem Zeitraum die Prostitution nicht ausgeübt hat. Setzt doch der Tatbestand des § 216 StGB nicht voraus, daß die vom Täter ausgebeutete Person täglich die gewerbsmäßige Unzucht ausübt; dementsprechend kann dem Gesetz auch nicht entnommen werden, daß ein deliktisches Verhalten des Zuhälters nur an Tagen derartiger Prostitutionsausübung in Betracht kommt. Selbst wenn Sabine B (über die vorerwähnte, ohnehin aus der Tatzeit ausgeklammerte Woche hinaus) an den in Rede stehenden wenigen Tagen (ebenfalls) der Prostitution nicht nachgegangen sein sollte, würde dies demnach die vom Schöffengericht vorgenommene Einbeziehung der betreffenden Tage, an denen der Angeklagte A nichtsdestoweniger jenen nachhaltigen Einfluß auf sie ausübte, der dem Begriff 'Ausbeutung' in der hier aktuellen Strafbestimmung entspricht (S 167 f.), in den Deliktszeitraum gewiß nicht in Frage stellen, sodaß allfällige Begründungsmängel darüber jedenfalls keine Urteilsnichtigkeit (Z 5) zur Folge haben könnten.Keine entscheidende Tatsache hinwieder betrifft es, ob Sabine B, wie das Erstgericht (zum Faktum c) als erwiesen annahm, nur eine Woche ab dem 16.November 1982, oder, wie der Beschwerdeführer aus deren Aussage abzuleiten sucht, auch einen Tag vor und zwei Tage nach diesem Zeitraum die Prostitution nicht ausgeübt hat. Setzt doch der Tatbestand des Paragraph 216, StGB nicht voraus, daß die vom Täter ausgebeutete Person täglich die gewerbsmäßige Unzucht ausübt; dementsprechend kann dem Gesetz auch nicht entnommen werden, daß ein deliktisches Verhalten des Zuhälters nur an Tagen derartiger Prostitutionsausübung in Betracht kommt. Selbst wenn Sabine B (über die vorerwähnte, ohnehin aus der Tatzeit ausgeklammerte Woche hinaus) an den in Rede stehenden wenigen Tagen (ebenfalls) der Prostitution nicht nachgegangen sein sollte, würde dies demnach die vom Schöffengericht vorgenommene Einbeziehung der betreffenden Tage, an denen der Angeklagte A nichtsdestoweniger jenen nachhaltigen Einfluß auf sie ausübte, der dem Begriff 'Ausbeutung' in der hier aktuellen Strafbestimmung entspricht (S 167 f.), in den Deliktszeitraum gewiß nicht in Frage stellen, sodaß allfällige Begründungsmängel darüber jedenfalls keine Urteilsnichtigkeit (Ziffer 5,) zur Folge haben könnten.
Als unberechtigt schließlich erweist sich der (zum Faktum d erhobene) Vorwurf einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5); läuft doch der Umstand, daß der ausschließlich mit der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches bei Sabine B befaßte Arzt Dr. E am 16. November 1982 am Körper der Patientin keine Verletzungsspuren bemerkte (S 132), derjenigen Feststellung des Erstgerichts, wonach ihr der Beschwerdeführer fünf Tage vorher Schläge versetzt und hiedurch Prellungen zugefügt hat, keineswegs zuwider, sodaß es einer Erörterung dieses Beweisergebnisses nicht bedurfte. Einen Subsumtionsirrtum (Z 10) macht der Angeklagte A wegen der rechtlichen Beurteilung des ihm zu den Fakten a und b angelasteten Tatverhaltens sowohl als schwere Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB) als auch als (in Form einer Bestimmungstäterschaft begangener) Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren (§ 98 Abs. 1 StGB) geltend; er vermeint, daß entweder ein derartiger Angriff auf die Dispositionsfreiheit einer Schwangeren darüber, ob sie einen Abbruch ihrer Schwangerschaft vornehmen lassen wolle oder nicht, in jedem Fall, also selbst bei einer Einwirkung auf ihren Willen im Weg einer (sei es auch qualifizierten) Nötigung, durch das Tatbildmerkmal 'ohne Einwilligung der Schwangeren' (§ 98 Abs. 1 StGB) in seinem Unrechtsgehalt voll erfaßt oder aber zumindest umgekehrt durch ihre Verurteilung wegen schwerer Nötigung (§§ 105, 106 Abs. 1 Z 3 StGB) auch die Verletzung des Interesses der Schwangeren an der Dispositionsfreiheit über ihre Leibesfrucht mit abgegolten werde, sodaß die Annahme einer echten (ungleichartigen) Konkurrenz jedenfalls verfehlt sei.Als unberechtigt schließlich erweist sich der (zum Faktum d erhobene) Vorwurf einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,); läuft doch der Umstand, daß der ausschließlich mit der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches bei Sabine B befaßte Arzt Dr. E am 16. November 1982 am Körper der Patientin keine Verletzungsspuren bemerkte (S 132), derjenigen Feststellung des Erstgerichts, wonach ihr der Beschwerdeführer fünf Tage vorher Schläge versetzt und hiedurch Prellungen zugefügt hat, keineswegs zuwider, sodaß es einer Erörterung dieses Beweisergebnisses nicht bedurfte. Einen Subsumtionsirrtum (Ziffer 10,) macht der Angeklagte A wegen der rechtlichen Beurteilung des ihm zu den Fakten a und b angelasteten Tatverhaltens sowohl als schwere Nötigung (Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) als auch als (in Form einer Bestimmungstäterschaft begangener) Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren (Paragraph 98, Absatz eins, StGB) geltend; er vermeint, daß entweder ein derartiger Angriff auf die Dispositionsfreiheit einer Schwangeren darüber, ob sie einen Abbruch ihrer Schwangerschaft vornehmen lassen wolle oder nicht, in jedem Fall, also selbst bei einer Einwirkung auf ihren Willen im Weg einer (sei es auch qualifizierten) Nötigung, durch das Tatbildmerkmal 'ohne Einwilligung der Schwangeren' (Paragraph 98, Absatz eins, StGB) in seinem Unrechtsgehalt voll erfaßt oder aber zumindest umgekehrt durch ihre Verurteilung wegen schwerer Nötigung (Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) auch die Verletzung des Interesses der Schwangeren an der Dispositionsfreiheit über ihre Leibesfrucht mit abgegolten werde, sodaß die Annahme einer echten (ungleichartigen) Konkurrenz jedenfalls verfehlt sei.
Auch diese Rüge versagt.
Denn der Tatbestand des § 98 Abs. 1 StGB stellt zwar auf das Fehlen einer Einwilligung der Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch ab, doch wird von dieser Bestimmung eine verpönte Einflußnahme auf deren Willensfreiheit im Weg einer Willensbeugung nicht erfaßt; die auf diese Weise vorgenommene rechtswidrige Beeinträchtigung der Willensbildung bei Sabine B durch Gewalt und gefährliche Drohung wurde daher rechtsrichtig durch eine Beurteilung als (schwere) Nötigung (nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB) abgegolten (vgl hiezu - das Zusammentreffen eines unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen mit Nötigung betreffend - ÖJZLSK 1977/367 ua). Die Subsumtion des Tatverhaltens (zudem) unter § 98 Abs. 1 StGB (in der Täterschaftsform einer Bestimmung nach § 12 zweiter Fall StGB) hinwieder war deshalb geboten, weil über das (schon durch die Pönalisierung der Nötigung geschützte) Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren hinaus deren Leibesfrucht als eigenständiges Rechtsgut Schutzobjekt dieses Straftatbestands ist (Kienapfel, BT I, RN 690;Denn der Tatbestand des Paragraph 98, Absatz eins, StGB stellt zwar auf das Fehlen einer Einwilligung der Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch ab, doch wird von dieser Bestimmung eine verpönte Einflußnahme auf deren Willensfreiheit im Weg einer Willensbeugung nicht erfaßt; die auf diese Weise vorgenommene rechtswidrige Beeinträchtigung der Willensbildung bei Sabine B durch Gewalt und gefährliche Drohung wurde daher rechtsrichtig durch eine Beurteilung als (schwere) Nötigung (nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) abgegolten vergleiche hiezu - das Zusammentreffen eines unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen mit Nötigung betreffend - ÖJZLSK 1977/367 ua). Die Subsumtion des Tatverhaltens (zudem) unter Paragraph 98, Absatz eins, StGB (in der Täterschaftsform einer Bestimmung nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB) hinwieder war deshalb geboten, weil über das (schon durch die Pönalisierung der Nötigung geschützte) Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren hinaus deren Leibesfrucht als eigenständiges Rechtsgut Schutzobjekt dieses Straftatbestands ist (Kienapfel, BT römisch eins, RN 690;
Leukauf-Steininger, StGB2, RN 3 zu § 98), dessen Verletzung auch durch die Qualifikation nach § 106 Abs. 1 Z 3 StGB noch nicht mitbestraft wird.Leukauf-Steininger, StGB2, RN 3 zu Paragraph 98,), dessen Verletzung auch durch die Qualifikation nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB noch nicht mitbestraft wird.
Bei wertabwägender rechtlicher Würdigung der vom Beschwerdeführer verwirklichten beiden Tatbestände kann daher (selbst unter Berücksichtigung dieser Qualifikation) nicht gesagt werden, daß der deliktische Gesamtunwert der Tat schon durch die Unterstellung seines Verhaltens unter bloß einen von ihnen allein zur Gänze abgegolten wäre.
Gleichermaßen sind dem Schöffengericht zum Faktum c eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts oder auf irriger Rechtsansicht beruhende Feststellungsmängel (Z 9 lit a) nicht unterlaufen.Gleichermaßen sind dem Schöffengericht zum Faktum c eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts oder auf irriger Rechtsansicht beruhende Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) nicht unterlaufen.
Die dazu getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte A der von ihm geschützten Prostituierten Sabine B ihren gesamten Verdienst aus dieser Tätigkeit, von dem ihm während des Deliktszeitraums in der Dauer von knapp zehn Wochen nicht weniger als rund 97.000 S verbliebeS 64 f.), abgenommen und ihr davon - womit ihre in der Beschwerde zitierten Angaben, sie habe wöchentlich 600 bis 700 S von ihm bekommen, durchaus übereinstimmen - nur einige hundert Schilling für ihren persönlichen Gebrauch überlassen sowie die notwendigen Lebensmittel, die Prämien für zwei Versicherungen, eine gebrauchte Pelzjacke und eine Armbanduhr bezahlt hat, bringen nämlich in der Tat jene rücksichtslose wirtschaftliche Ausnützung des Tatopfers zum Ausdruck, die dem Begriff 'Ausbeutung' in § 216 StGB entspricht, ohne daß es näherer Feststellungen über den Wert der vorerwähnten Aufwendungen für die Genannte bedürfte;Die dazu getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte A der von ihm geschützten Prostituierten Sabine B ihren gesamten Verdienst aus dieser Tätigkeit, von dem ihm während des Deliktszeitraums in der Dauer von knapp zehn Wochen nicht weniger als rund 97.000 S verbliebeS 64 f.), abgenommen und ihr davon - womit ihre in der Beschwerde zitierten Angaben, sie habe wöchentlich 600 bis 700 S von ihm bekommen, durchaus übereinstimmen - nur einige hundert Schilling für ihren persönlichen Gebrauch überlassen sowie die notwendigen Lebensmittel, die Prämien für zwei Versicherungen, eine gebrauchte Pelzjacke und eine Armbanduhr bezahlt hat, bringen nämlich in der Tat jene rücksichtslose wirtschaftliche Ausnützung des Tatopfers zum Ausdruck, die dem Begriff 'Ausbeutung' in Paragraph 216, StGB entspricht, ohne daß es näherer Feststellungen über den Wert der vorerwähnten Aufwendungen für die Genannte bedürfte;
setzt doch eine Ausbeutung in diesem Sinn keineswegs voraus, daß das Opfer eine fühlbare Einschränkung seiner Lebensführung hinnehmen muß oder gar in existentielle Bedrängnis gerät (SSt 48/44, ÖJZ-LSK 1979/192, 264 ua).
Mit dem weiteren Einwand hinwieder, er habe schon seinerzeit von den Einkünften der Sabine B aus ihrer gewerbsmäßigen Prostitution, obgleich ohne ihr Wissen, 67.000 S auf zwei Sparbücher eingezahlt (S 164), die ihr schließlich in der Hauptverhandlung ausgefolgt wurden (S 154), sodaß ihm nicht unterstellt werden könne, er habe mit der übernahme des Schandlohnes den Zweck verfolgt, daraus seinen Unterhalt zu gewinnen, übergeht der Beschwerdeführer zum einen jene ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, wonach er die betreffenden Sparbücher nur zur Verschleierung der Zuhälterei anlegte und in Wahrheit niemals die Absicht hatte, sie an B auszuhändigen (S 165, 170, 175), und zum anderen steht der Erlag eines Geldbetrages auf Konten durchaus nicht der Annahme entgegen, daß der Täter auf diese Weise (in Form einer Rücklage zur Deckung künftiger Bedürfnisse) gleichfalls seinen Unterhalt zu gewinnen beabsichtigt (vgl Pallin im WK, Rz 4 zu § 216). Auch insoweit ist demnach die Beschwerde (Z 9 lit a, sachlich indessen teilweise Z 5) nicht zielführend. Nicht stichhältig ist ferner die (unter dem Gesichtspunkt eines Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen) im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vertretene, inhaltlich aber eine materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit (Z 9 lit a) reklamierende Beschwerdeauffassung, der Beginn des Tatzeitraums für die Zuhälterei könne erst mit dem Ablauf einer Woche nach dem 20. September 1982 angesetzt werden, weil der Angeklagte A in dieser (ersten) Woche das ihm von Sabine B übergebene Geld nicht an sich nahm, sondern in einem Schrank in ihrem Zimmer liegen ließ (S 164). Denn die damit konstatierte Verwahrung des Unzuchtslohnes durch den Beschwerdeführer an einem auch der genannten Prostituierten zugänglichen Ort ändert nichts daran, daß er auch diese Einkünfte nach dem Inhalt des Urteils (S 164, 175) in der Absicht übernahm, daraus seinen Unterhalt zu gewinnen.Mit dem weiteren Einwand hinwieder, er habe schon seinerzeit von den Einkünften der Sabine B aus ihrer gewerbsmäßigen Prostitution, obgleich ohne ihr Wissen, 67.000 S auf zwei Sparbücher eingezahlt (S 164), die ihr schließlich in der Hauptverhandlung ausgefolgt wurden (S 154), sodaß ihm nicht unterstellt werden könne, er habe mit der übernahme des Schandlohnes den Zweck verfolgt, daraus seinen Unterhalt zu gewinnen, übergeht der Beschwerdeführer zum einen jene ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, wonach er die betreffenden Sparbücher nur zur Verschleierung der Zuhälterei anlegte und in Wahrheit niemals die Absicht hatte, sie an B auszuhändigen (S 165, 170, 175), und zum anderen steht der Erlag eines Geldbetrages auf Konten durchaus nicht der Annahme entgegen, daß der Täter auf diese Weise (in Form einer Rücklage zur Deckung künftiger Bedürfnisse) gleichfalls seinen Unterhalt zu gewinnen beabsichtigt vergleiche Pallin im WK, Rz 4 zu Paragraph 216,). Auch insoweit ist demnach die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,, sachlich indessen teilweise Ziffer 5,) nicht zielführend. Nicht stichhältig ist ferner die (unter dem Gesichtspunkt eines Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen) im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) vertretene, inhaltlich aber eine materiellrechtliche Urteilsnichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) reklamierende Beschwerdeauffassung, der Beginn des Tatzeitraums für die Zuhälterei könne erst mit dem Ablauf einer Woche nach dem 20. September 1982 angesetzt werden, weil der Angeklagte A in dieser (ersten) Woche das ihm von Sabine B übergebene Geld nicht an sich nahm, sondern in einem Schrank in ihrem Zimmer liegen ließ (S 164). Denn die damit konstatierte Verwahrung des Unzuchtslohnes durch den Beschwerdeführer an einem auch der genannten Prostituierten zugänglichen Ort ändert nichts daran, daß er auch diese Einkünfte nach dem Inhalt des Urteils (S 164, 175) in der Absicht übernahm, daraus seinen Unterhalt zu gewinnen.
Die zum Faktum d behaupteten Feststellungsmängel (Z 9 lit a) schließlich liegen nicht vor, weil die insoweit vermißten Konstatierungen für die Tatbeurteilung nicht von entscheidender Bedeutung sind. Die Urteilsannahme, daß Sabine B durch die ihr vom Angeklagten A versetzten Schläge Prellungen am Körper erlitt (S 165 und 175), bringt nämlich, dem Beschwerdeeinwand zuwider, ohnehin auch die Art dieser Körperverletzung hinlänglich deutlich zum Ausdruck, sodaß es detaillierter Konstatierungen darüber, mit welchen Schlägen welcher Körperteil des Opfers getroffen und solcherart verletzt wurde, nicht bedurfte.Die zum Faktum d behaupteten Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) schließlich liegen nicht vor, weil die insoweit vermißten Konstatierungen für die Tatbeurteilung nicht von entscheidender Bedeutung sind. Die Urteilsannahme, daß Sabine B durch die ihr vom Angeklagten A versetzten Schläge Prellungen am Körper erlitt (S 165 und 175), bringt nämlich, dem Beschwerdeeinwand zuwider, ohnehin auch die Art dieser Körperverletzung hinlänglich deutlich zum Ausdruck, sodaß es detaillierter Konstatierungen darüber, mit welchen Schlägen welcher Körperteil des Opfers getroffen und solcherart verletzt wurde, nicht bedurfte.