Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachgenannte Angeklagte wie folgt schuldig erkannt:
der am 26. Dezember 1950 geborene Bäcker Anton A des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB sowie des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 (dritter und vierter Fall) Suchtgiftgesetz;der am 26. Dezember 1950 geborene Bäcker Anton A des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (dritter und vierter Fall) Suchtgiftgesetz;
der am 13. September 1950 geborene Tankwart Franz Josef B (nur) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129der am 13. September 1950 geborene Tankwart Franz Josef B (nur) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129
Z 1 StGB sowie der am 1. Februar 1957 geborene Vertreter Wolfgang C des teils als Beteiligter nach (der dritten Alternative des) § 12 StGB begangenen Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 1 und Z 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. Hiefür verhängte das Erstgericht über A gemäß §§ 28, 129 StGB 20 Monate Freiheitsstrafe sowie über B nach § 129 StGB und über C gemäß §§ 28, 129 StGB je 15 Monate Freiheitsstrafe.Ziffer eins, StGB sowie der am 1. Februar 1957 geborene Vertreter Wolfgang C des teils als Beteiligter nach (der dritten Alternative des) Paragraph 12, StGB begangenen Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. Hiefür verhängte das Erstgericht über A gemäß Paragraphen 28, 129, StGB 20 Monate Freiheitsstrafe sowie über B nach Paragraph 129, StGB und über C gemäß Paragraphen 28, 129, StGB je 15 Monate Freiheitsstrafe.
Das Erstgericht wertete hiebei hinsichtlich Anton A als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis (das insoweit reumütig erschien und zur Wahrheitsfindung herangezogen wurde) sowie den Umstand, daß es in bezug auf die Apothekeneinbrüche in einem frühen Stadium, beim Versuch geblieben ist, bei Franz Josef B als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, als mildernd demgegenüber seine teilweise geständige Verantwortung, die zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie den Umstand, daß die Tathandlungen beim Versuch geblieben sind, in Ansehung des Wolfgang C schließlich als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, als mildernd das Geständnis zum Suchtgiftdelikt sowie den Umstand, daß die diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen teils vor seiner Vorverurteilung begangen wurden, weiters, daß er beim Diebstahl in Abtenau nur Beteiligter im Sinne (der dritten Alternative) des § 12 StGB war. Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte A Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; dieses Rechtsmittel wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 9. Mai 1979, 10 Os 47/79-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Den Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung bildete daher nur noch die Entscheidung über die Berufungen, mit denen alle drei Angeklagten eine Herabsetzung des Strafmaßes begehren; C strebt darüber hinaus auch die bedingte Strafnachsicht an.Das Erstgericht wertete hiebei hinsichtlich Anton A als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis (das insoweit reumütig erschien und zur Wahrheitsfindung herangezogen wurde) sowie den Umstand, daß es in bezug auf die Apothekeneinbrüche in einem frühen Stadium, beim Versuch geblieben ist, bei Franz Josef B als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, als mildernd demgegenüber seine teilweise geständige Verantwortung, die zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie den Umstand, daß die Tathandlungen beim Versuch geblieben sind, in Ansehung des Wolfgang C schließlich als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, als mildernd das Geständnis zum Suchtgiftdelikt sowie den Umstand, daß die diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen teils vor seiner Vorverurteilung begangen wurden, weiters, daß er beim Diebstahl in Abtenau nur Beteiligter im Sinne (der dritten Alternative) des Paragraph 12, StGB war. Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte A Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; dieses Rechtsmittel wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 9. Mai 1979, 10 Os 47/79-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Den Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung bildete daher nur noch die Entscheidung über die Berufungen, mit denen alle drei Angeklagten eine Herabsetzung des Strafmaßes begehren; C strebt darüber hinaus auch die bedingte Strafnachsicht an.