Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.April 1984, GZ 25 Vr 3187/83-14, wurde Johann G*** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, jedoch von zwei weiteren Anklagevorwürfen in Richtung des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Als Faktum 2/ dieser Fälschungsvorwürfe war ihm angelastet worden, er habe in der Zeit vom 18.Dezember 1982 bis zum 22.Juni 1983 in Leutasch und Innsbruck eine gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes verwendet, indem er die "Kaufvereinbarung" vom 17. November 1982 zwischen Alfons H***, Hans G*** und Karl N***, auf welcher die Unterschrift des Alfons H*** gefälscht worden war, den Erben des Alfons H*** sowie in einer Rodungsverhandlung vor Dr.S*** vom Amt der Tiroler Landesregierung vorlegte. Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft Innsbruck angemeldete volle Berufung wurde am 3.Mai 1984 zurückgezogen (ON 16), sodaß der freisprechende Teil des Urteils (§ 223 Abs. 2 StGB) mit diesem Tag in Rechtskraft erwachsen ist. Vom Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB wurde Johann G*** mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28.Juni 1984, AZ 4 Bs 224/84, gemäß § 259 Z 4 StPO freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.April 1984, GZ 25 römisch fünf r 3187/83-14, wurde Johann G*** des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, jedoch von zwei weiteren Anklagevorwürfen in Richtung des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Als Faktum 2/ dieser Fälschungsvorwürfe war ihm angelastet worden, er habe in der Zeit vom 18.Dezember 1982 bis zum 22.Juni 1983 in Leutasch und Innsbruck eine gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes verwendet, indem er die "Kaufvereinbarung" vom 17. November 1982 zwischen Alfons H***, Hans G*** und Karl N***, auf welcher die Unterschrift des Alfons H*** gefälscht worden war, den Erben des Alfons H*** sowie in einer Rodungsverhandlung vor Dr.S*** vom Amt der Tiroler Landesregierung vorlegte. Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft Innsbruck angemeldete volle Berufung wurde am 3.Mai 1984 zurückgezogen (ON 16), sodaß der freisprechende Teil des Urteils (Paragraph 223, Absatz 2, StGB) mit diesem Tag in Rechtskraft erwachsen ist. Vom Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB wurde Johann G*** mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28.Juni 1984, AZ 4 Bs 224/84, gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO freigesprochen.
Über Anregung des "Anzeigers" Andreas H*** vom 26.Juni 1986 (ON 26) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 30.Juni 1986 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 355 Z 2 StPO hinsichtlich des vorerwähnten Faktums der Urkundenfälschung, in dem sie sich auf ein im Verfahren AZ 5 Cg 289/85 des Landesgerichtes Innsbruck am 9.Juni 1986 erstattetes Gutachten des gerichtlich beeideten Schriftsachverständigen und Diplomschriftpsychologen Prof. Dr. W.R. M*** bezog, der in seiner abschließendenÜber Anregung des "Anzeigers" Andreas H*** vom 26.Juni 1986 (ON 26) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 30.Juni 1986 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 355, Ziffer 2, StPO hinsichtlich des vorerwähnten Faktums der Urkundenfälschung, in dem sie sich auf ein im Verfahren AZ 5 Cg 289/85 des Landesgerichtes Innsbruck am 9.Juni 1986 erstattetes Gutachten des gerichtlich beeideten Schriftsachverständigen und Diplomschriftpsychologen Prof. Dr. W.R. M*** bezog, der in seiner abschließenden
gutachtlichen Äußerung zum Ergebnis kommt, daß "die vorgelegte inkriminierte Unterschrift (nämlich des Alfons H***) alle Merkmale einer freihändigen Nachahmung" aufweist, "mit der letztlich bewiesen werden kann, daß diese in Frage gestellte Unterschrift "Alfons H***" sicher freihändig nachgeahmt bzw eben gefälscht ist". Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.Juli 1986, GZ 25 Vr 3187/83-28, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß das vorgelegte Sachverständigengutachten kein neues Beweismittel darstelle, weil bereits seinerzeit im Strafverfahren ein gerichtliches Sachverständigengutachten erstattet und im Urteil verwertet worden sei, nämlich jenes des gerichtlich beeideten Schriftsachverständigen Gottlieb O***, der zum Ergebnis gelangt war, es spreche eine "hohe Wahrscheinlichkeit" dafür, daß die in Frage gestellte Unterschrift auf der Vereinbarung vom 17.November 1982 nicht echt sei, sondern eine zumindest oberflächlich relativ gut gelungene Nachahmungsfälschung darstelle; eine solche "hohe Wahrscheinlichkeit" hatte das Landesgericht Innsbruck aber nicht als für einen sicheren Nachweis der Tatbegehung durch den damaligen Beschuldigten G*** ausreichend angesehen, weshalb es den bereits erwähnten Freispruch gefällt hatte.gutachtlichen Äußerung zum Ergebnis kommt, daß "die vorgelegte inkriminierte Unterschrift (nämlich des Alfons H***) alle Merkmale einer freihändigen Nachahmung" aufweist, "mit der letztlich bewiesen werden kann, daß diese in Frage gestellte Unterschrift "Alfons H***" sicher freihändig nachgeahmt bzw eben gefälscht ist". Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.Juli 1986, GZ 25 römisch fünf r 3187/83-28, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß das vorgelegte Sachverständigengutachten kein neues Beweismittel darstelle, weil bereits seinerzeit im Strafverfahren ein gerichtliches Sachverständigengutachten erstattet und im Urteil verwertet worden sei, nämlich jenes des gerichtlich beeideten Schriftsachverständigen Gottlieb O***, der zum Ergebnis gelangt war, es spreche eine "hohe Wahrscheinlichkeit" dafür, daß die in Frage gestellte Unterschrift auf der Vereinbarung vom 17.November 1982 nicht echt sei, sondern eine zumindest oberflächlich relativ gut gelungene Nachahmungsfälschung darstelle; eine solche "hohe Wahrscheinlichkeit" hatte das Landesgericht Innsbruck aber nicht als für einen sicheren Nachweis der Tatbegehung durch den damaligen Beschuldigten G*** ausreichend angesehen, weshalb es den bereits erwähnten Freispruch gefällt hatte.
In Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde änderte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 2.September 1986, AZ 4 Bs 488/86 (ON 31 im landesgerichtlichen Akt) den angefochtenen Beschluß dahingehend ab, daß dem Wiederaufnahmeantrag Folge gegeben und das (insoweit freisprechende) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.April 1984 in dem vom Wiederaufnahmebegehren umfaßten Umfang aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht Innsbruck vertrat hiebei die Rechtsansicht, daß das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Schriftsachverständigengutachten ein neues Beweismittel im Sinne des § 355 Z 2 StPO darstelle und diesem Beweismittel die nach der genannten Gesetzesstelle erforderliche Eignung zugeschrieben werden könne.In Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde änderte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 2.September 1986, AZ 4 Bs 488/86 (ON 31 im landesgerichtlichen Akt) den angefochtenen Beschluß dahingehend ab, daß dem Wiederaufnahmeantrag Folge gegeben und das (insoweit freisprechende) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.April 1984 in dem vom Wiederaufnahmebegehren umfaßten Umfang aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht Innsbruck vertrat hiebei die Rechtsansicht, daß das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Schriftsachverständigengutachten ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 355, Ziffer 2, StPO darstelle und diesem Beweismittel die nach der genannten Gesetzesstelle erforderliche Eignung zugeschrieben werden könne.