Diese Rüge versagt.
Gemäß § 313 StPO ist eine Zusatzfrage (nur) zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Da die Gewalt, die der Beschwerdeführer zum Gegenstand einer (besonderen) Zusatzfrage gemacht wissen will (gleich der gefährlichen Drohung) eines der (beiden) im § 292 Abs 1 StGB genannten Mittel zur Tatbegehung darstellt, somit Tatbestandsmerkmal ist, kommt eine eigene, nur darauf gerichtete Zusatzfrage im Sinne des § 313 StPOGemäß Paragraph 313, StPO ist eine Zusatzfrage (nur) zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Da die Gewalt, die der Beschwerdeführer zum Gegenstand einer (besonderen) Zusatzfrage gemacht wissen will (gleich der gefährlichen Drohung) eines der (beiden) im Paragraph 292, Absatz eins, StGB genannten Mittel zur Tatbegehung darstellt, somit Tatbestandsmerkmal ist, kommt eine eigene, nur darauf gerichtete Zusatzfrage im Sinne des Paragraph 313, StPO
von vornherein nicht in Betracht. Auch eine Eventualfrage stellt ihrem Wesen nach eine Schuldfrage dar, sodaß insoweit ihre Gesetzmäßigkeit nach der Vorschrift des § 312von vornherein nicht in Betracht. Auch eine Eventualfrage stellt ihrem Wesen nach eine Schuldfrage dar, sodaß insoweit ihre Gesetzmäßigkeit nach der Vorschrift des Paragraph 312
StPO zu beurteilen ist (vgl. Gebert/Pallin/Pfeiffer, III/2, E.Nr. 1 bis 3 zu § 314 StPO). Danach sind aber alle gesetzlichen Merkmale einer strafbaren Handlung in die Schuldfrage (Haupt- bzw. Eventualfrage) aufzunehmen.StPO zu beurteilen ist vergleiche Gebert/Pallin/Pfeiffer, III/2, E.Nr. 1 bis 3 zu Paragraph 314, StPO). Danach sind aber alle gesetzlichen Merkmale einer strafbaren Handlung in die Schuldfrage (Haupt- bzw. Eventualfrage) aufzunehmen.
Den Geschwornen wäre dabei für den Fall, daß sie nur die dem Angeklagten (überdies) zum Vorwurf gemachte gefährliche Drohung (als Mittel der Nötigung des Opfers zum außerehelichen Beischlaf) nicht aber auch eine Gewaltanwendung durch ihn als erwiesen angenommen hätten, die Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der bezüglichen Eventualfrage 2 (unter Ausklammerung der Gewaltanwendung) offengestanden (vgl. § 330 Abs 2 StPO), worüber die Geschwornen auch ausdrücklich belehrt wurden (vgl. die allgemeine Rechtsbelehrung für die Geschwornen in der Beilagenmappe zu ON. 37, S. 177).Den Geschwornen wäre dabei für den Fall, daß sie nur die dem Angeklagten (überdies) zum Vorwurf gemachte gefährliche Drohung (als Mittel der Nötigung des Opfers zum außerehelichen Beischlaf) nicht aber auch eine Gewaltanwendung durch ihn als erwiesen angenommen hätten, die Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der bezüglichen Eventualfrage 2 (unter Ausklammerung der Gewaltanwendung) offengestanden vergleiche Paragraph 330, Absatz 2, StPO), worüber die Geschwornen auch ausdrücklich belehrt wurden vergleiche die allgemeine Rechtsbelehrung für die Geschwornen in der Beilagenmappe zu ON. 37, S. 177).
Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Unterlassung einer besonderen Fragestellung ('uneigentliche' Zusatzfrage) nach dem strafsatzändernden Umstand der schweren Körperverletzung (Qualifikation der Tat nach § 202 Abs 2, erster Fall, StGB) für beschwert erachtet, übersieht er, daß es gemäß § 317 Abs 2 StPO der Beurteilung des Schwurgerichtshofs anheimgestellt ist, ob ein strafsatzändernder Umstand in die Hauptfrage ('komplexe' Fragestellung) aufzunehmen oder zum Gegenstand einer besonderen (Zusatz-) Frage zu machen ist. Denn § 316 StPO normiert nur die Voraussetzungen, unter denen Erschwerungs- oder Milderungsumstände überhaupt den Gegenstand einer Fragenstellung bilden können; das Gesetz schreibt aber nicht vor, daß nach einem eine önderung des Strafsatzes begründenden Erschwerungs- (oder Milderungs-) umstand eine selbständige (Zusatz-)Frage an die Geschwornen gerichtet werden muß. Die Aufnahme eines strafsatzändernden Umstands in eine Haupt- oder Eventualfrage ist daher nach dem Gesetz zulässig, zumal auch hier den Geschwornen die ihnen - wie schon erwähnt - in der (allgemeinen) Rechtsbelehrung ausdrücklich eröffente Gelegenheit zu einer einschränkenden Bejahung der (komplexen) Eventualfrage offen stand (vgl. Gebert/Pallin/Pfeiffer III/2, Nr. 4 zu § 316 StPO und die dort zitierte Judikatur).Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Unterlassung einer besonderen Fragestellung ('uneigentliche' Zusatzfrage) nach dem strafsatzändernden Umstand der schweren Körperverletzung (Qualifikation der Tat nach Paragraph 202, Absatz 2,, erster Fall, StGB) für beschwert erachtet, übersieht er, daß es gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO der Beurteilung des Schwurgerichtshofs anheimgestellt ist, ob ein strafsatzändernder Umstand in die Hauptfrage ('komplexe' Fragestellung) aufzunehmen oder zum Gegenstand einer besonderen (Zusatz-) Frage zu machen ist. Denn Paragraph 316, StPO normiert nur die Voraussetzungen, unter denen Erschwerungs- oder Milderungsumstände überhaupt den Gegenstand einer Fragenstellung bilden können; das Gesetz schreibt aber nicht vor, daß nach einem eine önderung des Strafsatzes begründenden Erschwerungs- (oder Milderungs-) umstand eine selbständige (Zusatz-)Frage an die Geschwornen gerichtet werden muß. Die Aufnahme eines strafsatzändernden Umstands in eine Haupt- oder Eventualfrage ist daher nach dem Gesetz zulässig, zumal auch hier den Geschwornen die ihnen - wie schon erwähnt - in der (allgemeinen) Rechtsbelehrung ausdrücklich eröffente Gelegenheit zu einer einschränkenden Bejahung der (komplexen) Eventualfrage offen stand vergleiche Gebert/Pallin/Pfeiffer III/2, Nr. 4 zu Paragraph 316, StPO und die dort zitierte Judikatur).
Im übrigen wurde in der den Geschwornen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, daß die strafrechtliche Zurechnung der schweren Körperverletzung als besondere Tatfolge (im Sinne des § 7 Abs 2 StGB) wenigstens ein fahrlässiges Handeln des Täters erfordert. Eine Verneinung (auch) dieser Schuldform beim Angeklagten und damit der Zurechnung der schweren Körperverletzung des Tatopfers als strafsatzerhöhenden Umstand hätte von den Geschwornen insoferne neuerlich in der geschilderten Form also auf dem durch § 330 Abs 2Im übrigen wurde in der den Geschwornen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, daß die strafrechtliche Zurechnung der schweren Körperverletzung als besondere Tatfolge (im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, StGB) wenigstens ein fahrlässiges Handeln des Täters erfordert. Eine Verneinung (auch) dieser Schuldform beim Angeklagten und damit der Zurechnung der schweren Körperverletzung des Tatopfers als strafsatzerhöhenden Umstand hätte von den Geschwornen insoferne neuerlich in der geschilderten Form also auf dem durch Paragraph 330, Absatz 2
(zweiter Halbsatz) StPO vorgezeichneten Weg, zum Ausdruck gebracht
werden können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 202 Abs 2, erster Strafsatz, StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen, den relativ raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen (verschiedener Art) als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen nur den Umstand an, daß es in einem Fall (Nötigung) beim Versuch geblieben ist.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 202, Absatz 2,, erster Strafsatz, StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen, den relativ raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen (verschiedener Art) als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen nur den Umstand an, daß es in einem Fall (Nötigung) beim Versuch geblieben ist.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt (gleichfalls) keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt, dabei allerdings nicht beachtet, daß die beiden (einschlägigen) Vorverurteilungen im Verhältnis der § 31, 40 StGB zu einander stehen, weshalb letztlich nur von einer Vorstrafe gesprochen werden kann. Entgegen dem Berufungsvorbringen wurde indessen der rasche Rückfall zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen, zumal es insoweit nicht nur auf den zeitlichen Abstand der Straftaten, sondern auch auf das Ende der Strafverbüßung und umso mehr auf die (rechtskräftige) Beendigung des (letzten) Strafverfahrens ankommt.Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt (gleichfalls) keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt, dabei allerdings nicht beachtet, daß die beiden (einschlägigen) Vorverurteilungen im Verhältnis der Paragraph 31, 40, StGB zu einander stehen, weshalb letztlich nur von einer Vorstrafe gesprochen werden kann. Entgegen dem Berufungsvorbringen wurde indessen der rasche Rückfall zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen, zumal es insoweit nicht nur auf den zeitlichen Abstand der Straftaten, sondern auch auf das Ende der Strafverbüßung und umso mehr auf die (rechtskräftige) Beendigung des (letzten) Strafverfahrens ankommt.
Bei sachgemäßem Abwägen aller für die Strafzumessung wesentlicher Momente wird die über den Angeklagten (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus gerecht, sodaß auch seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.Bei sachgemäßem Abwägen aller für die Strafzumessung wesentlicher Momente wird die über den Angeklagten (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) durchaus gerecht, sodaß auch seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.