Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Juni 1940 geborene Hilfsarbeiter Andon A, ein türkischer Staatsangehöriger, des Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG, begangen im Mai und Juni 1978 durch Verkauf von etwa 49 kg Haschisch an verschiedene Personen (Pkt. I des Schuldspruchs), sowie des in der Zeit von 1970 bis Ende Juni 1978 durch wiederholten unberechtigten Erwerb und Besitz von Suchtgiften verwirklichten Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG (Pkt. II) und des in Bezug auf das im Punkt I genannte Haschisch (idealkonkurrierend) verübten Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit. a, 38 Abs 1 lit. a FinStrG (PKt. III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Juni 1940 geborene Hilfsarbeiter Andon A, ein türkischer Staatsangehöriger, des Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG, begangen im Mai und Juni 1978 durch Verkauf von etwa 49 kg Haschisch an verschiedene Personen (Pkt. römisch eins des Schuldspruchs), sowie des in der Zeit von 1970 bis Ende Juni 1978 durch wiederholten unberechtigten Erwerb und Besitz von Suchtgiften verwirklichten Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (Pkt. römisch zwei) und des in Bezug auf das im Punkt römisch eins genannte Haschisch (idealkonkurrierend) verübten Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (PKt. römisch drei) schuldig erkannt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Staatsanwaltschaft nur das letztere Rechtsmittel ergriffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 18. April 1979, GZ 10 Os 51/79-4, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung bildete daher nur noch die Entscheidung über die Berufungen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28 StGB und § 6 Abs 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie nach § 6 Abs 4 SuchtgiftG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 867.062 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ferner gemäß §§ 22 Abs 1, 38 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe;Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, StGB und Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 867.062 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ferner gemäß Paragraphen 22, Absatz eins, 38, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe;
schließlich erklärte es einen Geldbetrag von 112.938 S (als Erlös) und Suchtgifte für verfallen.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die den Grenzwert um ein vielfaches überschreitende Suchtgiftmenge, die Wiederholung der Tathandlung sowie das Zusammentreffen zweier Straftaten, als mildernd hingegen das weitgehende Geständnis sowie den Umstand, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht; im Zusammenhang mit dem Finanzvergehen billigte es ihm ebenfalls den Milderungsgrund des § 34 Z 2 zu; erschwerend sah es insoweit keinen Umstand an. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe (im Hinblick auf die beträchtliche Suchtgiftmenge). Der Angeklagte strebt eine Herabsetzung dieser Strafe 'resp. der Geldstrafen' an.Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die den Grenzwert um ein vielfaches überschreitende Suchtgiftmenge, die Wiederholung der Tathandlung sowie das Zusammentreffen zweier Straftaten, als mildernd hingegen das weitgehende Geständnis sowie den Umstand, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht; im Zusammenhang mit dem Finanzvergehen billigte es ihm ebenfalls den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, zu; erschwerend sah es insoweit keinen Umstand an. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe (im Hinblick auf die beträchtliche Suchtgiftmenge). Der Angeklagte strebt eine Herabsetzung dieser Strafe 'resp. der Geldstrafen' an.