Dieser Rüge kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Nach dem zweiten Satz des § 164 Abs 3 StGB ist Hehlerei u.a. dann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die verhehlte Sache stammt, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt sind, die diese Strafdrohung begründen. Die betreffende Qualifikation wird somit aus einem von der Kenntnis des Täters umfaßten höheren Unwert der Vortat abgeleitet. Den Täter soll deshalb eine strengere Strafe treffen, weil er in Ansehung des von ihm aus kriminalpolitischer Sicht fortgesetzten Vermögensdeliktes (siehe RV., 307 und 309) von Tatumständen gewußt hat, denen vom Gesetz ein in der (mindestens) fünf Jahre erreichenden (oder übersteigenden) Strafdrohung für die Vortat zum Ausdruck kommender erhöhter Unrechtsgehalt beigemessen wird. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich aber, daß die für dessen Anwendung maßgebende Kenntnis des Hehlers von der Beschaffenheit der Vortat keineswegs über den allgemein für die Zuordnung jener mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen zu einer derartigen Strafdrohung entscheidenden Sachverhalt hinausreichen muß, um die Hehlerei der strengeren Strafbestimmung des § 164 Abs 3 (zweiter Satz) StGB zu unterziehen, ohne daß es eines detaillierten Wissens über individuelle Tatumstände bedarf (siehe EvBl 1980/68). Der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zuwider liegt daher der strafsatzerhöhende Umstand bereits dann vor, wenn dem Hehler nur ganz allgemein die Herkunft der verhehlten Sache aus einem Einbruchsdiebstahl, also einer gemäß § 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen bekannt ist, wobei sogar bedingter Vorsatz ausreicht (EvBl 1980/68, ÖJZ-LSK. 1978/189, 338, 1980/6 u.a.); daß der Täter darüber hinaus zu einer konkreten Vorstellung über Einzelheiten des vorangegangenen deliktischen Verhaltens gelangt ist und die näheren Modalitäten der Vortat gekannt hat, ist demnach hingegen keineswegs erforderlich.Nach dem zweiten Satz des Paragraph 164, Absatz 3, StGB ist Hehlerei u.a. dann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die verhehlte Sache stammt, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt sind, die diese Strafdrohung begründen. Die betreffende Qualifikation wird somit aus einem von der Kenntnis des Täters umfaßten höheren Unwert der Vortat abgeleitet. Den Täter soll deshalb eine strengere Strafe treffen, weil er in Ansehung des von ihm aus kriminalpolitischer Sicht fortgesetzten Vermögensdeliktes (siehe RV., 307 und 309) von Tatumständen gewußt hat, denen vom Gesetz ein in der (mindestens) fünf Jahre erreichenden (oder übersteigenden) Strafdrohung für die Vortat zum Ausdruck kommender erhöhter Unrechtsgehalt beigemessen wird. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich aber, daß die für dessen Anwendung maßgebende Kenntnis des Hehlers von der Beschaffenheit der Vortat keineswegs über den allgemein für die Zuordnung jener mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen zu einer derartigen Strafdrohung entscheidenden Sachverhalt hinausreichen muß, um die Hehlerei der strengeren Strafbestimmung des Paragraph 164, Absatz 3, (zweiter Satz) StGB zu unterziehen, ohne daß es eines detaillierten Wissens über individuelle Tatumstände bedarf (siehe EvBl 1980/68). Der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zuwider liegt daher der strafsatzerhöhende Umstand bereits dann vor, wenn dem Hehler nur ganz allgemein die Herkunft der verhehlten Sache aus einem Einbruchsdiebstahl, also einer gemäß Paragraph 129, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen bekannt ist, wobei sogar bedingter Vorsatz ausreicht (EvBl 1980/68, ÖJZ-LSK. 1978/189, 338, 1980/6 u.a.); daß der Täter darüber hinaus zu einer konkreten Vorstellung über Einzelheiten des vorangegangenen deliktischen Verhaltens gelangt ist und die näheren Modalitäten der Vortat gekannt hat, ist demnach hingegen keineswegs erforderlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 129 StGB zuDas Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 129, StGB zu
fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, die mehrfache Qualifikation der Diebstähle (gemeint: soweit sie über die strafnormierende nach § 129 Z. 1 StGB hinausgehen), den Umstand, daß der Angeklagte bei einem Diebstahl der Anstifter war sowie den raschen Rückfall, als mildernd demgegenüber lediglich das - ersichtlich als reumütig angesehene - Geständnis.Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, die mehrfache Qualifikation der Diebstähle (gemeint: soweit sie über die strafnormierende nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB hinausgehen), den Umstand, daß der Angeklagte bei einem Diebstahl der Anstifter war sowie den raschen Rückfall, als mildernd demgegenüber lediglich das - ersichtlich als reumütig angesehene - Geständnis.
Auch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht begründet, zumal das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und ein Strafmaß gewählt, das keineswegs als überhöht angesehen werden kann. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kein Milderungsgrund; ebenso kann - schon im Hinblick auf § 33 Z. 4 StGB -Auch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht begründet, zumal das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und ein Strafmaß gewählt, das keineswegs als überhöht angesehen werden kann. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kein Milderungsgrund; ebenso kann - schon im Hinblick auf Paragraph 33, Ziffer 4, StGB -
in Ansehung einer Straftat, deren Begehung er durch die Bestimmung des unmittelbaren Täters auslöste, nicht von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung gesprochen werden.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.