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Entscheidung 10 Os 54/79×

Entscheidung 10 Os 54/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os54/79

Entscheidungsdatum

04.04.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Faseth, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerald A, Walter B und Dominik Rene C wegen des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. u. a. Del. mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 27. Februar 1979, GZ 11 d römisch fünf r 872/78- 47, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten Walter B zur Gänze und gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO überdies hinsichtlich des Angeklagten Gerald A in den Schuldsprüchen wegen des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. in bezug auf rund 1.000 Stück Captagon (in Punkt römisch eins.1. des Urteilssatzes) sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. in bezug auf rund 9.000 Stück Captagon (in Punkt römisch zwei.1. des Urteilssatzes), ferner hinsichtlich des Angeklagten Dominik Rene C im Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2

SuchtgiftG. in bezug auf rund 20 Stück Captagon (in Punkt römisch zwei.3. des Urteilssatzes) und dementsprechend hinsichtlich der Angeklagten Gerald A und Dominik Rene C auch in den sie betreffenden Aussprüchen über die Strafe sowie über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Walter B auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Walter B deshalb, weil er in der Zeit zwischen März 1976 und Okter 1978 in Stockerau und Wien vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solcher Menge in Verkehr gesetzt habe, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen habe entstehen können, und zwar rund 450 Gramm Haschisch und rund 200 Gramm Marihuana (Punkt römisch eins.2. des Urteilssatzes), des Verbrechens nach Paragraph 6, (Absatz eins,) SuchtgiftG. sowie deswegen, weil er zur selben Zeit und an denselben Orten unberechtigt Suchtgift, nämlich rund 100 Gramm Marihuana und 2.400 Stück Captagon, erworben und selbst konsumiert (gemeint wohl: besessen) habe (Punkt römisch zwei.2. des Urteilssatzes), des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diese Schuldsprüche kommt Berechtigung zu.

Das Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. begeht, wer vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, daß daraus, das heißt aus dem betreffenden (im Zusammenhang stehenden) Tatverhalten, in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann, wobei dann, wenn es sich nicht schon um eine entsprechend breit gestreute Verteilung durch den Täter selbst handelt, auf den Umfang und auf die Verwendungsbestimmung der Suchtgiftmenge Bedacht zu nehmen ist. Eine Gefahr in größerer Ausdehnung liegt vor, wenn nach den vorerwähnten Kriterien zu besorgen ist, daß wenigstens 30 bis 50 Menschen vom Rauschgift erreicht und der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden. Das wirkliche Naheliegen eines Schadens am Leben oder an der Gesundheit von Menschen in der bezeichneten Größenordnung ist daher (arg. 'entstehen kann') zwar nicht erforderlich, abstrakte Gefährdung also ausreichend, doch ist diese Eignung des (jeweils eine Einheit bildenden) Tatgeschehens zur Herbeiführung einer Gemeingefahr konkret nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Erfaßt die Gefährdung zunächst bloß einen noch unbestimmten Personenkreis, dann ist sie objektiv tatbestandsmäßig, wenn einerseits die Rauschgiftmenge genügt, die in Rede stehende Anzahl von Menschen der Sucht auszusetzen, und wenn anderseits der Täter in concreto nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Gefahr jederzeit soweit zu begrenzen, daß sie dieses Ausmaß nicht erreichen kann.

Auf der subjektiven Tatseite muß das Vorliegen aller für die Entstehung einer (in der dargelegten Bedeutung abstrakten) Gemeingefahr im jeweiligen Einzelfall maßgebenden Tatumstände vom Vorsatz des Täters umfaßt sein. Das Wissen um die rein theoretische Möglichkeit der Weiterverbreitung einer (nicht schon vom Täter selbst an mindestens 30 bis 50 Personen zu verteilenden oder verteilten) Suchtgiftmenge allein reicht demnach nicht aus. Der Tätervorsatz muß sich vielmehr in diesem Fall über das Zureichen des tatgegenständlichen Rauschgiftquantums zur Gefährdung eines solchen Personenkreises hinaus auch darauf erstrecken, daß das Suchtgift nach den konkreten Umständen der (tatsächlichen oder vorgesehenen) Verteilung im Weg der Weiterverbreitung letzten Endes tatsächlich mindestens 30 bis 50 Verbrauchern zukommen kann. (In diesem Sinn zu alledem RZ 1979/5; EvBl.

1978/74; 9 0s 161/76; EvBl. 1974/257 u.a.m.) Im vorliegenden Fall decken nun zwar, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, die Urteilsfeststellungen, daß er rund 450 Gramm Haschisch und etwa 200 Gramm Marihuana an 16 bis 18 größtenteils unbekannte Personen des Suchtgiftkreises, darunter auch selbst Suchtgiftkonsumenten, verkaufte und dabei nicht in der Lage war, die Gefahr der Weiterverbreitung an einen größeren Personenkreis abzuwenden, in objektiver Hinsicht die Annahme, er habe damit entsprechend dem Obengesagten eine Gemeingefahr im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. herbeigeführt. Der Rechtsrüge ist jedoch insoweit beizupflichten, als das Urteil in Ansehung dieses Angeklagten - der anders als die beiden Mitangeklagten nicht selbst an mindestens 30 Personen Suchtgift weitergab - jegliche Feststellung zur subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Verbrechenstatbestands vermissen läßt. Der aufgezeigte Feststellungsmangel in bezug auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers gemäß Punkt römisch eins.2. des Urteilssatzes bewirkt (unter Bedacht auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG.) Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO und erfordert insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster InstanZ Zutreffend rügt der Angeklagte überdies das Fehlen von Konstatierungen über die Zusammensetzung des Medikaments Captagon, deren Kenntnis zur Beurteilung, ob jenes ein Suchtgift im Sinn des Suchtgiftgesetzes enthält, unerläßlich ist. Dieser weitere Feststellungsmangel nach Ziffer 9, Litera a, der vorerwähnten Verfahrensbestimmung nötigt zur Aufhebung auch des Schuldspruchs gemäß Punkt römisch zwei.2. des Urteilssatzes, und zwar aus Gründen des Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO) zur Gänze.

Derselbe Nichtigkeitsgrund kommt zudem den Mitangeklagten Gerald A und Dominik Rene C zustatten, soweit jene wegen des Erwerbs und Besitzes von Captagon des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. (in den Punkten römisch zwei.1. und römisch zwei.3.) sowie A außerdem wegen des In-Verkehr-Setzens des bezeichneten Medikaments auch des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. (in Punkt römisch eins.1. des Urteilssatzes) schuldig erkannt wurden, dagegen aber kein Rechtsmittel ergriffen haben. Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen war daher wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E02038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00054.79.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19790404_OGH0002_0100OS00054_7900000_000

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