Der auf Z 5 und Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diese Schuldsprüche kommt Berechtigung zu.Der auf Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diese Schuldsprüche kommt Berechtigung zu.
Das Verbrechen nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. begeht, wer vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, daß daraus, das heißt aus dem betreffenden (im Zusammenhang stehenden) Tatverhalten, in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann, wobei dann, wenn es sich nicht schon um eine entsprechend breit gestreute Verteilung durch den Täter selbst handelt, auf den Umfang und auf die Verwendungsbestimmung der Suchtgiftmenge Bedacht zu nehmen ist. Eine Gefahr in größerer Ausdehnung liegt vor, wenn nach den vorerwähnten Kriterien zu besorgen ist, daß wenigstens 30 bis 50 Menschen vom Rauschgift erreicht und der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden. Das wirkliche Naheliegen eines Schadens am Leben oder an der Gesundheit von Menschen in der bezeichneten Größenordnung ist daher (arg. 'entstehen kann') zwar nicht erforderlich, abstrakte Gefährdung also ausreichend, doch ist diese Eignung des (jeweils eine Einheit bildenden) Tatgeschehens zur Herbeiführung einer Gemeingefahr konkret nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Erfaßt die Gefährdung zunächst bloß einen noch unbestimmten Personenkreis, dann ist sie objektiv tatbestandsmäßig, wenn einerseits die Rauschgiftmenge genügt, die in Rede stehende Anzahl von Menschen der Sucht auszusetzen, und wenn anderseits der Täter in concreto nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Gefahr jederzeit soweit zu begrenzen, daß sie dieses Ausmaß nicht erreichen kann.Das Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. begeht, wer vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, daß daraus, das heißt aus dem betreffenden (im Zusammenhang stehenden) Tatverhalten, in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann, wobei dann, wenn es sich nicht schon um eine entsprechend breit gestreute Verteilung durch den Täter selbst handelt, auf den Umfang und auf die Verwendungsbestimmung der Suchtgiftmenge Bedacht zu nehmen ist. Eine Gefahr in größerer Ausdehnung liegt vor, wenn nach den vorerwähnten Kriterien zu besorgen ist, daß wenigstens 30 bis 50 Menschen vom Rauschgift erreicht und der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden. Das wirkliche Naheliegen eines Schadens am Leben oder an der Gesundheit von Menschen in der bezeichneten Größenordnung ist daher (arg. 'entstehen kann') zwar nicht erforderlich, abstrakte Gefährdung also ausreichend, doch ist diese Eignung des (jeweils eine Einheit bildenden) Tatgeschehens zur Herbeiführung einer Gemeingefahr konkret nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Erfaßt die Gefährdung zunächst bloß einen noch unbestimmten Personenkreis, dann ist sie objektiv tatbestandsmäßig, wenn einerseits die Rauschgiftmenge genügt, die in Rede stehende Anzahl von Menschen der Sucht auszusetzen, und wenn anderseits der Täter in concreto nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Gefahr jederzeit soweit zu begrenzen, daß sie dieses Ausmaß nicht erreichen kann.
Auf der subjektiven Tatseite muß das Vorliegen aller für die Entstehung einer (in der dargelegten Bedeutung abstrakten) Gemeingefahr im jeweiligen Einzelfall maßgebenden Tatumstände vom Vorsatz des Täters umfaßt sein. Das Wissen um die rein theoretische Möglichkeit der Weiterverbreitung einer (nicht schon vom Täter selbst an mindestens 30 bis 50 Personen zu verteilenden oder verteilten) Suchtgiftmenge allein reicht demnach nicht aus. Der Tätervorsatz muß sich vielmehr in diesem Fall über das Zureichen des tatgegenständlichen Rauschgiftquantums zur Gefährdung eines solchen Personenkreises hinaus auch darauf erstrecken, daß das Suchtgift nach den konkreten Umständen der (tatsächlichen oder vorgesehenen) Verteilung im Weg der Weiterverbreitung letzten Endes tatsächlich mindestens 30 bis 50 Verbrauchern zukommen kann. (In diesem Sinn zu alledem RZ 1979/5; EvBl.
1978/74; 9 0s 161/76; EvBl. 1974/257 u.a.m.) Im vorliegenden Fall decken nun zwar, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, die Urteilsfeststellungen, daß er rund 450 Gramm Haschisch und etwa 200 Gramm Marihuana an 16 bis 18 größtenteils unbekannte Personen des Suchtgiftkreises, darunter auch selbst Suchtgiftkonsumenten, verkaufte und dabei nicht in der Lage war, die Gefahr der Weiterverbreitung an einen größeren Personenkreis abzuwenden, in objektiver Hinsicht die Annahme, er habe damit entsprechend dem Obengesagten eine Gemeingefahr im Sinn des § 6 Abs 1 SuchtgiftG. herbeigeführt. Der Rechtsrüge ist jedoch insoweit beizupflichten, als das Urteil in Ansehung dieses Angeklagten - der anders als die beiden Mitangeklagten nicht selbst an mindestens 30 Personen Suchtgift weitergab - jegliche Feststellung zur subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Verbrechenstatbestands vermissen läßt. Der aufgezeigte Feststellungsmangel in bezug auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers gemäß Punkt I.2. des Urteilssatzes bewirkt (unter Bedacht auf § 9 Abs 1 Z 1 SuchtgiftG.) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO und erfordert insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster InstanZ Zutreffend rügt der Angeklagte überdies das Fehlen von Konstatierungen über die Zusammensetzung des Medikaments Captagon, deren Kenntnis zur Beurteilung, ob jenes ein Suchtgift im Sinn des Suchtgiftgesetzes enthält, unerläßlich ist. Dieser weitere Feststellungsmangel nach Z 9 lit. a der vorerwähnten Verfahrensbestimmung nötigt zur Aufhebung auch des Schuldspruchs gemäß Punkt II.2. des Urteilssatzes, und zwar aus Gründen des Zusammenhangs (§ 289 StPO) zur Gänze.1978/74; 9 0s 161/76; EvBl. 1974/257 u.a.m.) Im vorliegenden Fall decken nun zwar, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, die Urteilsfeststellungen, daß er rund 450 Gramm Haschisch und etwa 200 Gramm Marihuana an 16 bis 18 größtenteils unbekannte Personen des Suchtgiftkreises, darunter auch selbst Suchtgiftkonsumenten, verkaufte und dabei nicht in der Lage war, die Gefahr der Weiterverbreitung an einen größeren Personenkreis abzuwenden, in objektiver Hinsicht die Annahme, er habe damit entsprechend dem Obengesagten eine Gemeingefahr im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. herbeigeführt. Der Rechtsrüge ist jedoch insoweit beizupflichten, als das Urteil in Ansehung dieses Angeklagten - der anders als die beiden Mitangeklagten nicht selbst an mindestens 30 Personen Suchtgift weitergab - jegliche Feststellung zur subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Verbrechenstatbestands vermissen läßt. Der aufgezeigte Feststellungsmangel in bezug auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers gemäß Punkt römisch eins.2. des Urteilssatzes bewirkt (unter Bedacht auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG.) Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO und erfordert insoweit die Erneuerung des Verfahrens in erster InstanZ Zutreffend rügt der Angeklagte überdies das Fehlen von Konstatierungen über die Zusammensetzung des Medikaments Captagon, deren Kenntnis zur Beurteilung, ob jenes ein Suchtgift im Sinn des Suchtgiftgesetzes enthält, unerläßlich ist. Dieser weitere Feststellungsmangel nach Ziffer 9, Litera a, der vorerwähnten Verfahrensbestimmung nötigt zur Aufhebung auch des Schuldspruchs gemäß Punkt römisch zwei.2. des Urteilssatzes, und zwar aus Gründen des Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO) zur Gänze.
Derselbe Nichtigkeitsgrund kommt zudem den Mitangeklagten Gerald A und Dominik Rene C zustatten, soweit jene wegen des Erwerbs und Besitzes von Captagon des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG. (in den Punkten II.1. und II.3.) sowie A außerdem wegen des In-Verkehr-Setzens des bezeichneten Medikaments auch des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. (in Punkt I.1. des Urteilssatzes) schuldig erkannt wurden, dagegen aber kein Rechtsmittel ergriffen haben. Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und teils gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen war daher wie im Spruch zu erkennen.Derselbe Nichtigkeitsgrund kommt zudem den Mitangeklagten Gerald A und Dominik Rene C zustatten, soweit jene wegen des Erwerbs und Besitzes von Captagon des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. (in den Punkten römisch zwei.1. und römisch zwei.3.) sowie A außerdem wegen des In-Verkehr-Setzens des bezeichneten Medikaments auch des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. (in Punkt römisch eins.1. des Urteilssatzes) schuldig erkannt wurden, dagegen aber kein Rechtsmittel ergriffen haben. Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen war daher wie im Spruch zu erkennen.