Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter K*** gegen das angefochtene Urteil, mit welchem er der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (in ein Juweliergeschäft mit einer Beute von 750.000 S) und der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB (durch Übernahme von Einbruchsbeute im Wert von 25.000 S) schuldig erkannt worden war, ist mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1986, GZ 10 Os 54/86-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter K*** gegen das angefochtene Urteil, mit welchem er der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB (in ein Juweliergeschäft mit einer Beute von 750.000 S) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB (durch Übernahme von Einbruchsbeute im Wert von 25.000 S) schuldig erkannt worden war, ist mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1986, GZ 10 Os 54/86-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn nach §§ 28 Abs 1, 128 Abs 2 StGB verhängten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren anstrebt.Gegenstand des Gerichtstages war daher nur die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn nach Paragraphen 28, Absatz eins, 128, Absatz 2, StGB verhängten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren anstrebt.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die über die Rückfallsqualifikation (§ 39 StGB) hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen (unter Mitberücksichtigung des Rückfalls schon ein Jahr nach der letzten Strafentlassung) und den hohen Wert der Beute beim Einbruchsdiebstahl als erschwerend; als mildernd hingegen das Geständnis der Hehlerei, die weitgehende Zustandebringung sowohl der Diebsbeute als auch der verhehlten Sachen und den Umstand, daß der Angeklagte vor den Erhebungsbeamten zunächst auch den Einbruchsdiebstahl (mündlich) zugestanden - und damit einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (US 8 und 14) geleistet - hat.Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die über die Rückfallsqualifikation (Paragraph 39, StGB) hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen (unter Mitberücksichtigung des Rückfalls schon ein Jahr nach der letzten Strafentlassung) und den hohen Wert der Beute beim Einbruchsdiebstahl als erschwerend; als mildernd hingegen das Geständnis der Hehlerei, die weitgehende Zustandebringung sowohl der Diebsbeute als auch der verhehlten Sachen und den Umstand, daß der Angeklagte vor den Erhebungsbeamten zunächst auch den Einbruchsdiebstahl (mündlich) zugestanden - und damit einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (US 8 und 14) geleistet - hat.