Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 19. Jänner 1960 geborene Robert A und der am 2. November 1959 geborene Erwin B - zwei am 11. Dezember 1978
aus der Sonderanstalt für Jugendliche in Gerasdorf entflohene Strafgefangene - des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB.aus der Sonderanstalt für Jugendliche in Gerasdorf entflohene Strafgefangene - des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (erster und zweiter Fall) StGB.
(Punkt I./1.) und 2.) des Urteilssatzes) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 erster Fall StGB. schuldig erkannt. Ihnen fällt nach diesen Schuldsprüchen und dem ihnen (infolge jeweils stimmeneinhelliger Bejahung der Hauptfragen 1, 3, 5 und 6) zugrundeliegenden Wahrspruchs der Geschwornen zur Last, I./ in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) unter Verwendung von Waffen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB.) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.) am 13. Dezember 1978 in Wien und Michelhausen, indem sie dem (Taxichauffeur) Günther C je ein Messer am Hals und an der rechten Bauchseite ansetzten, ihn am Hals erfaßten und aufforderten, das ganze Geld herauszugeben, und ihm in der Folge eine Brieftasche mit einem Geldbetrag von 1.000 S und einen Trommelrevolver abnahmen;(Punkt römisch eins./1.) und 2.) des Urteilssatzes) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB. schuldig erkannt. Ihnen fällt nach diesen Schuldsprüchen und dem ihnen (infolge jeweils stimmeneinhelliger Bejahung der Hauptfragen 1, 3, 5 und 6) zugrundeliegenden Wahrspruchs der Geschwornen zur Last, römisch eins./ in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB.) unter Verwendung von Waffen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB.) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.) am 13. Dezember 1978 in Wien und Michelhausen, indem sie dem (Taxichauffeur) Günther C je ein Messer am Hals und an der rechten Bauchseite ansetzten, ihn am Hals erfaßten und aufforderten, das ganze Geld herauszugeben, und ihm in der Folge eine Brieftasche mit einem Geldbetrag von 1.000 S und einen Trommelrevolver abnahmen;
2.) am 14. Dezember 1978 in Salzburg, indem sie dem (Taxichauffeur) Josef D einen Trommelrevolver am Hinterkopf ansetzten, zu ihm sagten 'Das ist ein Überfall', ihn unter Androhung des Erschießens aufforderten, alles Geld herauszugeben, und ihm in der Folge eine Brieftasche mit einem Geldbetrag von 1.034 S abnahmen; II./ als Mittäter den Nachgenannten unter Vorhalt von Waffen und durch die Äußerung, wenn sie alles machten, was ihnen gesagt werde, so werde ihnen nichts passieren, sohin durch Drohung mit dem Tode, zu einer Handlung und Duldung genötigt zu haben, und zwar 1.) am 13. Dezember 1978 in Wien und anderen Orten den Günther C, indem sie ihn mit zwei Messern und einem Trommelrevolver bedrohten, zur Fahrt mit dessen Taxi von Wien nach Michelhausen und (sodann) zum Aussteigen und Überlassen des Fahrzeuges veranlaßten;2.) am 14. Dezember 1978 in Salzburg, indem sie dem (Taxichauffeur) Josef D einen Trommelrevolver am Hinterkopf ansetzten, zu ihm sagten 'Das ist ein Überfall', ihn unter Androhung des Erschießens aufforderten, alles Geld herauszugeben, und ihm in der Folge eine Brieftasche mit einem Geldbetrag von 1.034 S abnahmen; römisch zwei./ als Mittäter den Nachgenannten unter Vorhalt von Waffen und durch die Äußerung, wenn sie alles machten, was ihnen gesagt werde, so werde ihnen nichts passieren, sohin durch Drohung mit dem Tode, zu einer Handlung und Duldung genötigt zu haben, und zwar 1.) am 13. Dezember 1978 in Wien und anderen Orten den Günther C, indem sie ihn mit zwei Messern und einem Trommelrevolver bedrohten, zur Fahrt mit dessen Taxi von Wien nach Michelhausen und (sodann) zum Aussteigen und Überlassen des Fahrzeuges veranlaßten;
2.) am 14. Dezember 1978 in Salzburg den Josef D, indem sie ihn mit einem Trommelrevolver bedrohten, zur Fahrt mit dessen Taxi vom Gasthaus Goiserwirt zum Gasthaus Wartberg und (sodann) zum Aussteigen und Überlassen des Fahrzeuges veranlaßten. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Robert A nur die ihn betreffenden, zu Punkt II./ bezeichneten Schuldsprüche wegen Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 12.) am 14. Dezember 1978 in Salzburg den Josef D, indem sie ihn mit einem Trommelrevolver bedrohten, zur Fahrt mit dessen Taxi vom Gasthaus Goiserwirt zum Gasthaus Wartberg und (sodann) zum Aussteigen und Überlassen des Fahrzeuges veranlaßten. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Robert A nur die ihn betreffenden, zu Punkt römisch zwei./ bezeichneten Schuldsprüche wegen Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins
StGB. Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 lit.a des § 345 Abs. 1 StPO. vertritt er die Auffassung, sein weiteres, als schwere Nötigung beurteiltes Tatverhalten stelle jeweils nur eine 'straflose Nachtat' zu den unter Punkt I./ angeführten (und unbekämpft gebliebenen) Schuldsprüchen wegen schweren Raubes dar, da in beiden Fällen ein einheitliches Tatgeschehen vorliege und die beiden Raubüberfälle jeweils erst mit dem Aussteigen des Raubopfers aus dem Fahrzeug (materiell) vollendet worden seien, sodaß die gesonderten Schuldsprüche wegen Verbrechens der schweren Nötigung (neben den Schuldsprüchen wegen Verbrechens des schweren Raubes) rechtsirrig ergangen seien.StGB. Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. vertritt er die Auffassung, sein weiteres, als schwere Nötigung beurteiltes Tatverhalten stelle jeweils nur eine 'straflose Nachtat' zu den unter Punkt römisch eins./ angeführten (und unbekämpft gebliebenen) Schuldsprüchen wegen schweren Raubes dar, da in beiden Fällen ein einheitliches Tatgeschehen vorliege und die beiden Raubüberfälle jeweils erst mit dem Aussteigen des Raubopfers aus dem Fahrzeug (materiell) vollendet worden seien, sodaß die gesonderten Schuldsprüche wegen Verbrechens der schweren Nötigung (neben den Schuldsprüchen wegen Verbrechens des schweren Raubes) rechtsirrig ergangen seien.