Nichtig nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO ist ein Urteil, wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens, soweit dieser durch die namentlich im Gesetz angeführten Erschwerungs- und Milderungsumstände begründet wird, die Grenzen für die Bemessung eines Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung oder außerordentlichen Strafmilderung überschritten, bei der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegenNichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist ein Urteil, wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens, soweit dieser durch die namentlich im Gesetz angeführten Erschwerungs- und Milderungsumstände begründet wird, die Grenzen für die Bemessung eines Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung oder außerordentlichen Strafmilderung überschritten, bei der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen
§ 19 Abs. 3 StGB oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft gegen § 38 StGB verstoßen oder die Bestimmungen des § 293 Abs. 3 oder des § 359 Abs. 4 verletzt oder unrichtig angewendet hat. Keiner dieser Sachverhalte wird in der Beschwerde releviert, eine Nichtigkeit nach der oben bezeichneten Gesetzesstelle mithin auch nicht dargetan. Eingewendet wird vielmehr lediglich die Nichtanwendung des § 31 StGB, die jedoch grundsätzlich - von hier (wie gesagt) nicht einmal behaupteten und auch nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur mit Berufung bekämpft werden kann (siehe dazu die bei Mayerhofer-Rieder2 unter Nr 31, 63 und 81 angeführten Entscheidungen zu § 31 StGB).Paragraph 19, Absatz 3, StGB oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft gegen Paragraph 38, StGB verstoßen oder die Bestimmungen des Paragraph 293, Absatz 3, oder des Paragraph 359, Absatz 4, verletzt oder unrichtig angewendet hat. Keiner dieser Sachverhalte wird in der Beschwerde releviert, eine Nichtigkeit nach der oben bezeichneten Gesetzesstelle mithin auch nicht dargetan. Eingewendet wird vielmehr lediglich die Nichtanwendung des Paragraph 31, StGB, die jedoch grundsätzlich - von hier (wie gesagt) nicht einmal behaupteten und auch nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur mit Berufung bekämpft werden kann (siehe dazu die bei Mayerhofer-Rieder2 unter Nr 31, 63 und 81 angeführten Entscheidungen zu Paragraph 31, StGB).
Da sohin der Beschwerdeführer in Wahrheit weder den angerufenen, noch einen anderen der in den §§ 281 und 281 a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe, sondern einen Berufungsgrund geltend macht, war die mithin nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Da sohin der Beschwerdeführer in Wahrheit weder den angerufenen, noch einen anderen der in den Paragraphen 281 und 281 a StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe, sondern einen Berufungsgrund geltend macht, war die mithin nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.