Der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9Der auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des Schmuggels wendet und damit dessen gerichtliche Strafbarkeit bestreitet, kommt keine Berechtigung zu.Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des Schmuggels wendet und damit dessen gerichtliche Strafbarkeit bestreitet, kommt keine Berechtigung zu.
Verfehlt ist zunächst die in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretene Auffassung, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit falle (ausschließlich) in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Ob es dem Schmuggler darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG.), ist eine Tatfrage (nach dem betreffenden inneren Vorhaben des Täters), die das erkennende Gericht gemäß § 258 Abs 2 StPO. nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (EvBl. 1977/253).Verfehlt ist zunächst die in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretene Auffassung, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit falle (ausschließlich) in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Ob es dem Schmuggler darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG.), ist eine Tatfrage (nach dem betreffenden inneren Vorhaben des Täters), die das erkennende Gericht gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO. nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (EvBl. 1977/253).
Im vorliegenden Fall hat nun das Schöffengericht aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer - wenn auch nach einigem Zägern - auf das ihm von einem unbekannt gebliebenen Hintermann gemachte Angebot einer Entlohnung von 1.000 S 'pro geschmuggelter Sendung' einging und sohin nach dessen Weisungen innerhalb kurzer Zeit zwei gleichartige Schmuggelaktionen durchführte (bei deren zweiter er betreten wurde), die Absicht des Beschwerdeführers erschlossen, einen (solchen) Schmuggel 'immer wieder' zu begehen und sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Mit der Behauptung, nur eine begrenzte, gelegentliche und fallweise schmugglerische Aktivität ins Auge gefaßt zu haben, weicht der Beschwerdeführer von dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt ab und bringt insoweit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Soweit der Beschwerdeführer aber schließlich einwendet, bei (bloß) zweimaliger Begehung könne von Gewerbsmäßigkeit wohl überhaupt nicht gesprochen werden, unterliegt er einem Rechtsirrtum: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist nämlich gar nicht erforderlich, daß der Täter die strafbare Handlung schon wiederholt begangen hat; es genügt vielmehr seine aus der wenn auch erst einmaligen Tatverübung erkennbare - im Fall des Beschwerdeführers bei (zudem) bereits wirklich erfolgter Tatwiederholung als erwiesen angenommene - Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen (SSt 46/16 u.v.a.). Demnach wurde dem Angeklagten ohne Rechtsirrtum ein wegen des erschwerenden Umstands der gewerbsmäßigen Begehung (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG.) gerichtlich zu ahndender Schmuggel angelastet (§ 53 Abs 1 lit a FinStrG.), weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.Soweit der Beschwerdeführer aber schließlich einwendet, bei (bloß) zweimaliger Begehung könne von Gewerbsmäßigkeit wohl überhaupt nicht gesprochen werden, unterliegt er einem Rechtsirrtum: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist nämlich gar nicht erforderlich, daß der Täter die strafbare Handlung schon wiederholt begangen hat; es genügt vielmehr seine aus der wenn auch erst einmaligen Tatverübung erkennbare - im Fall des Beschwerdeführers bei (zudem) bereits wirklich erfolgter Tatwiederholung als erwiesen angenommene - Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erschließen (SSt 46/16 u.v.a.). Demnach wurde dem Angeklagten ohne Rechtsirrtum ein wegen des erschwerenden Umstands der gewerbsmäßigen Begehung (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG.) gerichtlich zu ahndender Schmuggel angelastet (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG.), weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.