Die Durchführung des Strafverfahrens vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes Krems an der Donau und das von diesem gefällte Urteil vom 19.August 1985 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Verurteilte Erich R*** hatte sowohl zur Tatzeit, als auch zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb die urteilsgegenständliche Tat als Jugendstraftat iS des § 1 Z 3 JGG sowie das in Rede stehende Strafverfahren hinwieder als Jugendstrafsache iS des § 1 Z 4 JGG zu beurteilen sind.Die Durchführung des Strafverfahrens vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes Krems an der Donau und das von diesem gefällte Urteil vom 19.August 1985 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Verurteilte Erich R*** hatte sowohl zur Tatzeit, als auch zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb die urteilsgegenständliche Tat als Jugendstraftat iS des Paragraph eins, Ziffer 3, JGG sowie das in Rede stehende Strafverfahren hinwieder als Jugendstrafsache iS des Paragraph eins, Ziffer 4, JGG zu beurteilen sind.
Demzufolge war gemäß § 31 Abs. 1 JGG zur Durchführung des Strafverfahrens das Schöffengericht in der gemäß § 32 Abs. 2 JGG vorgeschriebenen Besetzung sachlich zuständig (vgl. Heidrich-Zastiera, JGG, Manz 1962, S 122); örtlich zuständig war gemäß § 33 JGG das Landesgericht Linz, da Erich R*** zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz in Linz, Ebenhochstraße 19/2/7 hatte (S 5).Demzufolge war gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JGG zur Durchführung des Strafverfahrens das Schöffengericht in der gemäß Paragraph 32, Absatz 2, JGG vorgeschriebenen Besetzung sachlich zuständig vergleiche Heidrich-Zastiera, JGG, Manz 1962, S 122); örtlich zuständig war gemäß Paragraph 33, JGG das Landesgericht Linz, da Erich R*** zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz in Linz, Ebenhochstraße 19/2/7 hatte (S 5).
Als Folge der Nichtbeachtung der für Jugendstrafsachen geltenden Verfahrensvorschriften unterblieben auch die in § 26 Abs. 1 JGG vorgesehenen Verständigungen, die Beigabe eines Verteidigers gemäß § 38 Abs. 1 JGG, die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters nach § 39 JGG sowie die Einholung von Jugenderhebungen iS des § 42 JGG. In materiellrechtlicher Hinsicht wäre die Anlaßtat gemäß § 11 Z 1 letzter Satz JGG rechtsrichtig nach der auf die Hälfte herabgesetzten Strafdrohung des § 8 zweiter Strafsatz MilStG zu ahnden gewesen.Als Folge der Nichtbeachtung der für Jugendstrafsachen geltenden Verfahrensvorschriften unterblieben auch die in Paragraph 26, Absatz eins, JGG vorgesehenen Verständigungen, die Beigabe eines Verteidigers gemäß Paragraph 38, Absatz eins, JGG, die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters nach Paragraph 39, JGG sowie die Einholung von Jugenderhebungen iS des Paragraph 42, JGG. In materiellrechtlicher Hinsicht wäre die Anlaßtat gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, letzter Satz JGG rechtsrichtig nach der auf die Hälfte herabgesetzten Strafdrohung des Paragraph 8, zweiter Strafsatz MilStG zu ahnden gewesen.
Da sich insbesondere die zuletzt dargelegte materiellrechtliche Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war gemäß § 292 StPO in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben, das obangeführte Urteil - und demgemäß auch alle darauf beruhenden weiteren Verfügungen - aufzuheben sowie die Erneuerung des gegenständlichen Strafverfahrens anzuordnen und die Sache an das zuständige Landesgericht Linz zu verweisen. Dieses wird nach dem Vorgesagten ungeachtet des Umstandes, daß Erich R*** inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet hat - gleichwie auch in jenem Falle, in welchem ein von einem Schöffengericht über einen Jugendlichen gefälltes Urteil im (ordentlichen) Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird und die aufgetragene Verfahrenserneuerung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des betreffenden Angeklagten erfolgen kann - als Schöffengericht in Jugendstrafsachen zu entscheiden haben, wobei allerdings die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 JGG nicht mehr anwendbar sind (vgl. Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht, ENr. 1 zu § 38 JGG ua). Auf § 220 (iVm § 41) StPO wird verwiesen.Da sich insbesondere die zuletzt dargelegte materiellrechtliche Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war gemäß Paragraph 292, StPO in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben, das obangeführte Urteil - und demgemäß auch alle darauf beruhenden weiteren Verfügungen - aufzuheben sowie die Erneuerung des gegenständlichen Strafverfahrens anzuordnen und die Sache an das zuständige Landesgericht Linz zu verweisen. Dieses wird nach dem Vorgesagten ungeachtet des Umstandes, daß Erich R*** inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet hat - gleichwie auch in jenem Falle, in welchem ein von einem Schöffengericht über einen Jugendlichen gefälltes Urteil im (ordentlichen) Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird und die aufgetragene Verfahrenserneuerung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des betreffenden Angeklagten erfolgen kann - als Schöffengericht in Jugendstrafsachen zu entscheiden haben, wobei allerdings die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 41 JGG nicht mehr anwendbar sind vergleiche Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht, ENr. 1 zu Paragraph 38, JGG ua). Auf Paragraph 220, in Verbindung mit Paragraph 41,) StPO wird verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist überdies noch zu vermerken, daß die bei Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 , erster Halbband, ENr. 4 zu § 33 JGG abgedruckte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1958, AZ 6 Nds 1125/57 = Rz. 1958, 56 seit dem Inkrafttreten des JGG 1961 überholt ist, weil § 23 JGG 1949 auf das Strafverfahren gegen Jugendliche abstellte, während § 33 JGG 1961 für das Verfahren in Jugendstrafsachen gilt (siehe hiezu Piska, Welche Neuerungen brachte die Zuständigkeitsvorschrift des § 33 JGG 1961 für das Verfahren in Jugendstrafsachen? Rz. 1962, 69 f).In diesem Zusammenhang ist überdies noch zu vermerken, daß die bei Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 , erster Halbband, ENr. 4 zu Paragraph 33, JGG abgedruckte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1958, AZ 6 Nds 1125/57 = Rz. 1958, 56 seit dem Inkrafttreten des JGG 1961 überholt ist, weil Paragraph 23, JGG 1949 auf das Strafverfahren gegen Jugendliche abstellte, während Paragraph 33, JGG 1961 für das Verfahren in Jugendstrafsachen gilt (siehe hiezu Piska, Welche Neuerungen brachte die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 33, JGG 1961 für das Verfahren in Jugendstrafsachen? Rz. 1962, 69 f).