Sagt das Gesetz über die innere Tatseite bei einem Tatbild nichts aus, so ist nach § 7 Abs. 1 StGB zur Strafbarkeit Vorsatz erforderlich. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Pornographiegesetz ist daher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in Ansehung sämtlicher im § 1 Abs. 1 PornG inkriminierten Verhaltensweisen Vorsatz des Täters erforderlich. Bedingter Vorsatz genügt (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Anm D zu § 1 PornG), doch muß die (jeweilige) Tathandlung darüber hinaus in gewinnsüchtiger Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) begangen worden sein.Sagt das Gesetz über die innere Tatseite bei einem Tatbild nichts aus, so ist nach Paragraph 7, Absatz eins, StGB zur Strafbarkeit Vorsatz erforderlich. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Pornographiegesetz ist daher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in Ansehung sämtlicher im Paragraph eins, Absatz eins, PornG inkriminierten Verhaltensweisen Vorsatz des Täters erforderlich. Bedingter Vorsatz genügt (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Anmerkung D zu Paragraph eins, PornG), doch muß die (jeweilige) Tathandlung darüber hinaus in gewinnsüchtiger Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) begangen worden sein.
Hinsichtlich Helga A hat das Erstgericht festgestellt, daß ihr der - ersichtlich unzüchtige - Inhalt der verfahrensgegenständlichen
Druckwerke und Filme bekannt war (US 10: ..... wußte .... über den Inhalt ..... Bescheid;
US 16: .....weshalb ihr auch der Inhalt bekannt war ....). Diese Feststellung stützte es auf die Tatsache, daß diese Angeklagte die von ihr bezogenen Druckwerke und Filme teilweise durchgesehen habe, 'weshalb ihr auch der Inhalt bekannt war'. Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin unter Geltendmachung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, daß damit vorsätzliches Handeln ihrerseits nicht ausreichend begründet wird. Werden nämlich Druckwerke und Filme bloß 'teilweise' durchgesehen, ist der Schluß darauf, daß deshalb dem Durchsehenden der gesamte Inhalt bekannt ist, keineswegs zwingend. Diese Begründung reicht nur für die Annahme aus, daß der Angeklagten Helga A der Inhalt jener Schriften, Abbildungen und Laufbilder bekannt war, die von ihr tatsächlich durchgesehen wurden. Dem Ersturteil läßt sich jedoch auch nicht entnehmen, auf welche der zahlreichen im Urteilsspruch aufgezählten Magazine und Filme sich das Gericht dabei bezogen hat, weshalb auch eine nur teilweise Zuordnung nicht vorgenommen werden könnte. Die Begründung des Ersturteils, warum bei dieser Beschwerdeführerin Vorsatz in Ansehung des unzüchtigen Inhalts aller verfahrensgegenständlichen Druckwerke und Filme angenommen wurde, ist daher unvollständig und zudem undeutlich im Sinne des genannten Nichtigkeitsgrundes. Zur subjektiven Tatseite der Angeklagten Mario A und Hermann B stellt das Ersturteil fest (US 16), daß diese Beschwerdeführer 'es für möglich hielten, daß diese (Zeitschriften und Filme) unzüchtige Darstellungen enthalten.' Mit Recht wendet sich die Beschwerde, zwar in der Ausführung der Mängelrüge der Sache nach allerdings einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) relevierend, dagegen, daß diese Feststellung zur Annahme des zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Vorsatzes nicht ausreicht.US 16: .....weshalb ihr auch der Inhalt bekannt war ....). Diese Feststellung stützte es auf die Tatsache, daß diese Angeklagte die von ihr bezogenen Druckwerke und Filme teilweise durchgesehen habe, 'weshalb ihr auch der Inhalt bekannt war'. Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin unter Geltendmachung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, daß damit vorsätzliches Handeln ihrerseits nicht ausreichend begründet wird. Werden nämlich Druckwerke und Filme bloß 'teilweise' durchgesehen, ist der Schluß darauf, daß deshalb dem Durchsehenden der gesamte Inhalt bekannt ist, keineswegs zwingend. Diese Begründung reicht nur für die Annahme aus, daß der Angeklagten Helga A der Inhalt jener Schriften, Abbildungen und Laufbilder bekannt war, die von ihr tatsächlich durchgesehen wurden. Dem Ersturteil läßt sich jedoch auch nicht entnehmen, auf welche der zahlreichen im Urteilsspruch aufgezählten Magazine und Filme sich das Gericht dabei bezogen hat, weshalb auch eine nur teilweise Zuordnung nicht vorgenommen werden könnte. Die Begründung des Ersturteils, warum bei dieser Beschwerdeführerin Vorsatz in Ansehung des unzüchtigen Inhalts aller verfahrensgegenständlichen Druckwerke und Filme angenommen wurde, ist daher unvollständig und zudem undeutlich im Sinne des genannten Nichtigkeitsgrundes. Zur subjektiven Tatseite der Angeklagten Mario A und Hermann B stellt das Ersturteil fest (US 16), daß diese Beschwerdeführer 'es für möglich hielten, daß diese (Zeitschriften und Filme) unzüchtige Darstellungen enthalten.' Mit Recht wendet sich die Beschwerde, zwar in der Ausführung der Mängelrüge der Sache nach allerdings einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) relevierend, dagegen, daß diese Feststellung zur Annahme des zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Vorsatzes nicht ausreicht.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich (darüber hinaus auch) mit ihr abfindet (§ 5 Abs. 1 StGB). Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist daher zur Annahme vorsätzlichen Handelns der Angeklagten Mario A und Hermann B erforderlich, daß sie zumindest ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet und sich außerdem damit abgefunden haben, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Schriften, Abbildungen und Laufbildern um 'unzüchtige' im Sinne des § 1 Abs. 1 lit a PornG gehandelt hat. Hält nämlich ein Täter eine Tatbestandsverwirklichung - wie das Ersturteil hinsichtlich der Angeklagten Mario A und Hermann B feststellte - nur für möglich (nicht jedoch ernstlich für möglich), besagt dies, daß er durchaus auch bloß bewußt fahrlässig handeln kann, wenn er - wenngleich auch leichtfertig - darauf vertraut, den Erfolg nicht herbeizuführen. Bedingt vorsätzlich im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 5 Abs. 1 StGB handelt nämlich nur, wer die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes ernstlich für möglich hält, das heißt, das Risiko so hoch einschätzt, daß er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes als naheliegend ansieht (Wissenskomponente), sich aber dennoch zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist (Willenskomponente).Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich (darüber hinaus auch) mit ihr abfindet (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist daher zur Annahme vorsätzlichen Handelns der Angeklagten Mario A und Hermann B erforderlich, daß sie zumindest ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet und sich außerdem damit abgefunden haben, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Schriften, Abbildungen und Laufbildern um 'unzüchtige' im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, PornG gehandelt hat. Hält nämlich ein Täter eine Tatbestandsverwirklichung - wie das Ersturteil hinsichtlich der Angeklagten Mario A und Hermann B feststellte - nur für möglich (nicht jedoch ernstlich für möglich), besagt dies, daß er durchaus auch bloß bewußt fahrlässig handeln kann, wenn er - wenngleich auch leichtfertig - darauf vertraut, den Erfolg nicht herbeizuführen. Bedingt vorsätzlich im Sinne des zweiten Halbsatzes des Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt nämlich nur, wer die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes ernstlich für möglich hält, das heißt, das Risiko so hoch einschätzt, daß er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes als naheliegend ansieht (Wissenskomponente), sich aber dennoch zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist (Willenskomponente).
Dazu kommt, daß das Ersturteil jegliche Ausführungen für die zur Beurteilung des bedingten Vorsatzes neben der Wissenskomponente ebenfalls notwendige Willenskomponente in Ansehung der Tatbildverwirklichung vermissen läßt. Nur wenn der Täter gewillt ist, den Eintritt des verpönten Erfolges hinzunehmen, sich mithin mit diesem abfindet, ist damit die erforderliche Willensrelation zwischen Täterverhalten und Tatbildverwirklichung gegeben (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , RN 16, 17, 18 zu § 5 StGB). Die getroffenen Feststellungen reichen somit für die Annahme bedingt vorsätzlichen Verhaltens hinsichtlich sämtlicher Angeklagten nicht aus, sodaß eine Verfahrenserneuerung unumgänglich ist; die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite lassen auch eine abschließende Beurteilung über die Anwendbarkeit des § 42 StGB nicht zu, was der Vollständigkeit halber zum Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gesagt sei. Ohne daß es hingegen eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte, war daher schon in nichtöffentlicher Beratung den zum Vorteil der Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285 e StPO sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihren (dadurch gegenstandslos gewordenen) Berufungen waren die Angeklagten demgemäß auf diese Entscheidung zu verweisen.Dazu kommt, daß das Ersturteil jegliche Ausführungen für die zur Beurteilung des bedingten Vorsatzes neben der Wissenskomponente ebenfalls notwendige Willenskomponente in Ansehung der Tatbildverwirklichung vermissen läßt. Nur wenn der Täter gewillt ist, den Eintritt des verpönten Erfolges hinzunehmen, sich mithin mit diesem abfindet, ist damit die erforderliche Willensrelation zwischen Täterverhalten und Tatbildverwirklichung gegeben (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , RN 16, 17, 18 zu Paragraph 5, StGB). Die getroffenen Feststellungen reichen somit für die Annahme bedingt vorsätzlichen Verhaltens hinsichtlich sämtlicher Angeklagten nicht aus, sodaß eine Verfahrenserneuerung unumgänglich ist; die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite lassen auch eine abschließende Beurteilung über die Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB nicht zu, was der Vollständigkeit halber zum Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gesagt sei. Ohne daß es hingegen eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte, war daher schon in nichtöffentlicher Beratung den zum Vorteil der Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 285, e StPO sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihren (dadurch gegenstandslos gewordenen) Berufungen waren die Angeklagten demgemäß auf diese Entscheidung zu verweisen.