Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Z 4) dagegen, daß ein in der Hauptverhandlung vom 27.Jänner 1987 gestellter Antrag auf Vernehmung eines Buchsachverständigen darüber, welche Mittel dem Betrieb (des Beschwerdeführers) zugeflossen sind und welche nicht (S 264/II), weder in dieser noch in der (innerhalb der Monatsfrist und vor gleichem Senat gemäß § 276 a StPO fortgesetzten - S 290) Hauptverhandlung vom 24.Februar 1987 eine Erledigung fand.Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) dagegen, daß ein in der Hauptverhandlung vom 27.Jänner 1987 gestellter Antrag auf Vernehmung eines Buchsachverständigen darüber, welche Mittel dem Betrieb (des Beschwerdeführers) zugeflossen sind und welche nicht (S 264/II), weder in dieser noch in der (innerhalb der Monatsfrist und vor gleichem Senat gemäß Paragraph 276, a StPO fortgesetzten - S 290) Hauptverhandlung vom 24.Februar 1987 eine Erledigung fand.
Das Schöffengericht verletzte damit die ihm gemäß § 238 StPO obliegende Verpflichtung zur sofortigen Entscheidung über einen Beweisantrag und zur Ersichtlichmachung der Gründe hiefür im Protokoll.Das Schöffengericht verletzte damit die ihm gemäß Paragraph 238, StPO obliegende Verpflichtung zur sofortigen Entscheidung über einen Beweisantrag und zur Ersichtlichmachung der Gründe hiefür im Protokoll.
Dieser im Katalog der Nichtigkeitsgründe aufgezählte Verfahrensmangel (§ 281 Abs. 1 Z 4 erster Fall StPO) könnte nur dann nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar wäre, daß er auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO). Von einer unzweifelhaft erkennbaren Irrelevanz kann aber vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Schöffengericht auch im Urteil nicht darlegte, weshalb es auf die beantragte Beweisaufnahme verzichten zu können glaubte (siehe hiezu Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E 10 und 11 zu § 238). Davon abgesehen verwies das Erstgericht - der Sache nach zur Frage der Hehlerei sowie zu jener der Gewerbsmäßigkeit des Betruges und der Hehlerei - auf den Zufluß von auf kriminelle Weise erbeuteten Geldern auch an den Beschwerdeführer (US 9, 11, 12) und folgte damit der Verantwortung der Mitangeklagten Renate F*** (US 13). Gerade dieser Teil der Verantwortung der Genannten, die angegeben hatte, erbeutete Gelder seien "im Betrieb" des Beschwerdeführers im wesentlichen für Schuldentilgungen und Zahlungen an die Zeugin W*** verwendet worden, was sich aus der Buchhaltung feststellen ließe (S 245, 251/II), sollte nach der Zielsetzung des in Rede stehenden Beweisantrages erschüttert werden.Dieser im Katalog der Nichtigkeitsgründe aufgezählte Verfahrensmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall StPO) könnte nur dann nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar wäre, daß er auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Von einer unzweifelhaft erkennbaren Irrelevanz kann aber vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Schöffengericht auch im Urteil nicht darlegte, weshalb es auf die beantragte Beweisaufnahme verzichten zu können glaubte (siehe hiezu Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E 10 und 11 zu Paragraph 238,). Davon abgesehen verwies das Erstgericht - der Sache nach zur Frage der Hehlerei sowie zu jener der Gewerbsmäßigkeit des Betruges und der Hehlerei - auf den Zufluß von auf kriminelle Weise erbeuteten Geldern auch an den Beschwerdeführer (US 9, 11, 12) und folgte damit der Verantwortung der Mitangeklagten Renate F*** (US 13). Gerade dieser Teil der Verantwortung der Genannten, die angegeben hatte, erbeutete Gelder seien "im Betrieb" des Beschwerdeführers im wesentlichen für Schuldentilgungen und Zahlungen an die Zeugin W*** verwendet worden, was sich aus der Buchhaltung feststellen ließe (S 245, 251/II), sollte nach der Zielsetzung des in Rede stehenden Beweisantrages erschüttert werden.
Es kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt von einer unzweifelhaft erkennbaren Irrelevanz des dem Schöffengericht unterlaufenen Verfahrensmangels nicht gesprochen werden. Dieser betrifft angesichts des Themas des Beweisantrages, nämlich eines erfolgten oder unterbliebenen Mittelzuflusses aus den erbeuteten Geldern an den Betrieb des Beschwerdeführers, jedenfalls seinen Schuldspruch wegen Hehlerei, darüber hinaus aber auch die bei den ihm zur Last fallenden Betrugstaten angenommene Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit, die im angefochtenen Urteil durchwegs mit dem Hinweis auf den Mittelzufluß begründet wird (US 11, 12), ohne daß erkennbar wäre, ob das Schöffengericht die Gewerbsmäßigkeit bei den dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Betrugstaten auch ohne einen Zusammenhang mit der ihm angelasteten Hehlerei angenommen hätte. Der dem Erstgericht unterlaufene Verfahrensmangel nötigt den Obersten Gerichtshof, das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Angeklagten Walter F*** wegen Hehlerei sowie im Ausspruch gewerbsmäßiger Begehung der ihm zur Last fallenden Betrugstaten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in diesem Umfang anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich wäre, noch auf die weiteren Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zu diesem Themenkreis einzugehen. Zu behandeln sind demnach nur noch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihm zur Last fallenden Betrugstaten an sich, für die deshalb, weil sie auch zum Vorteil eines Dritten verübt werden könnten (§ 146 StGB), die Frage eines Mittelzuflusses an den Täter einen weder für die Strafbarkeit noch für den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentlichen Umstand darstellt. In seiner Mängelrüge (Z 5) sieht der Beschwerdeführer einen Widerspruch des Urteils darin, daß einerseits festgestellt wird, Renate F*** habe die Tathandlungen (in den Urteilsfakten A I 1 und 2 sowie B II) "allein begangen", andererseits jedoch ausgeführt wird, sie habe die (falschen) Lohnbestätigungen "meistens" selbst ausgestellt, woraus folge, daß "teilweise auch" den Beschwerdeführer "diese Tathandlung zur Last gelegt" werde.Es kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt von einer unzweifelhaft erkennbaren Irrelevanz des dem Schöffengericht unterlaufenen Verfahrensmangels nicht gesprochen werden. Dieser betrifft angesichts des Themas des Beweisantrages, nämlich eines erfolgten oder unterbliebenen Mittelzuflusses aus den erbeuteten Geldern an den Betrieb des Beschwerdeführers, jedenfalls seinen Schuldspruch wegen Hehlerei, darüber hinaus aber auch die bei den ihm zur Last fallenden Betrugstaten angenommene Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit, die im angefochtenen Urteil durchwegs mit dem Hinweis auf den Mittelzufluß begründet wird (US 11, 12), ohne daß erkennbar wäre, ob das Schöffengericht die Gewerbsmäßigkeit bei den dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Betrugstaten auch ohne einen Zusammenhang mit der ihm angelasteten Hehlerei angenommen hätte. Der dem Erstgericht unterlaufene Verfahrensmangel nötigt den Obersten Gerichtshof, das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Angeklagten Walter F*** wegen Hehlerei sowie im Ausspruch gewerbsmäßiger Begehung der ihm zur Last fallenden Betrugstaten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung in diesem Umfang anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich wäre, noch auf die weiteren Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zu diesem Themenkreis einzugehen. Zu behandeln sind demnach nur noch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ihm zur Last fallenden Betrugstaten an sich, für die deshalb, weil sie auch zum Vorteil eines Dritten verübt werden könnten (Paragraph 146, StGB), die Frage eines Mittelzuflusses an den Täter einen weder für die Strafbarkeit noch für den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentlichen Umstand darstellt. In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) sieht der Beschwerdeführer einen Widerspruch des Urteils darin, daß einerseits festgestellt wird, Renate F*** habe die Tathandlungen (in den Urteilsfakten A römisch eins 1 und 2 sowie B römisch zwei) "allein begangen", andererseits jedoch ausgeführt wird, sie habe die (falschen) Lohnbestätigungen "meistens" selbst ausgestellt, woraus folge, daß "teilweise auch" den Beschwerdeführer "diese Tathandlung zur Last gelegt" werde.
Ein Widerspruch liegt indessen nicht vor. Das Schöffengericht brachte nämlich unmißverständlich zum Ausdruck, daß es die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers, "wie in den Tatschilderungen im Urteilsspruch ausgeführt", in der im bewußten und gemeinsamen Zusammenwirken mit der Mitangeklagten Renate F*** erfolgten "positiven" Antwort des Beschwerdeführers auf telefonische Rückfragen von Angestellten der drei hier interessierenden Kreditinstitute hinsichtlich der fingierten Arbeitsbestätigungen erblickte (US 10 in Verbindung mit dem Urteilsspruch zu den Urteilsfakten A I 1 und 2 sowie B II = US 2 und 5). Damit steht die Annahme, daß die von Renate F*** bei den Kreditinstituten vorgelegten Arbeits-(oder Lohn-)bestätigungen nicht alle von ihr selbst hergestellt worden sein könnten, nicht in Widerspruch. Davon, daß Renate F*** die Tathandlungen "allein" begangen habe, kann nach dem Urteilsinhalt keine Rede sein, sie wird im Urteil nur als "treibende Kraft" für die Kreditbetrügereien angesehen (US 9). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt auch kein Begründungsmangel in der Urteilsfeststellung, daß die Angeklagten ihre Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit vortäuschten, um sich unrechtmäßig zu bereichern (US 12); denn das Schöffengericht konstatierte, daß beiden über ihre Kreditunwürdigkeit informierten Angeklagten der Vorgang telefonischer Erhebungen der Kreditinstitute beim (vorgeblichen) Arbeitgeber bekannt war und sie deshalb sicherstellten, daß bei diesen Rückfragen nur Renate F*** oder der von den Manipulationen mit Ausweispapieren und Lohnbestätigungen informierte Beschwerdeführer das Gespräch entgegennehmen konnte und den rückfragenden Angestellten der drei hier interessierenden Kreditinstitute eine "positive", das heißt die falschen Arbeits- oder Lohnbestätigungen als richtig darstellende Antwort gab (US 9 f). Damit ist mit unzweifelhafter Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, worin das Schöffengericht die mit verteilten Rollen bewirkten Täuschungshandlungen sah, auch wenn der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Kreditinstitute, wie er vorbringt, "bei diesen Gesprächen überhaupt nicht zugegen" war.Ein Widerspruch liegt indessen nicht vor. Das Schöffengericht brachte nämlich unmißverständlich zum Ausdruck, daß es die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers, "wie in den Tatschilderungen im Urteilsspruch ausgeführt", in der im bewußten und gemeinsamen Zusammenwirken mit der Mitangeklagten Renate F*** erfolgten "positiven" Antwort des Beschwerdeführers auf telefonische Rückfragen von Angestellten der drei hier interessierenden Kreditinstitute hinsichtlich der fingierten Arbeitsbestätigungen erblickte (US 10 in Verbindung mit dem Urteilsspruch zu den Urteilsfakten A römisch eins 1 und 2 sowie B römisch zwei = US 2 und 5). Damit steht die Annahme, daß die von Renate F*** bei den Kreditinstituten vorgelegten Arbeits-(oder Lohn-)bestätigungen nicht alle von ihr selbst hergestellt worden sein könnten, nicht in Widerspruch. Davon, daß Renate F*** die Tathandlungen "allein" begangen habe, kann nach dem Urteilsinhalt keine Rede sein, sie wird im Urteil nur als "treibende Kraft" für die Kreditbetrügereien angesehen (US 9). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt auch kein Begründungsmangel in der Urteilsfeststellung, daß die Angeklagten ihre Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit vortäuschten, um sich unrechtmäßig zu bereichern (US 12); denn das Schöffengericht konstatierte, daß beiden über ihre Kreditunwürdigkeit informierten Angeklagten der Vorgang telefonischer Erhebungen der Kreditinstitute beim (vorgeblichen) Arbeitgeber bekannt war und sie deshalb sicherstellten, daß bei diesen Rückfragen nur Renate F*** oder der von den Manipulationen mit Ausweispapieren und Lohnbestätigungen informierte Beschwerdeführer das Gespräch entgegennehmen konnte und den rückfragenden Angestellten der drei hier interessierenden Kreditinstitute eine "positive", das heißt die falschen Arbeits- oder Lohnbestätigungen als richtig darstellende Antwort gab (US 9 f). Damit ist mit unzweifelhafter Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, worin das Schöffengericht die mit verteilten Rollen bewirkten Täuschungshandlungen sah, auch wenn der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Kreditinstitute, wie er vorbringt, "bei diesen Gesprächen überhaupt nicht zugegen" war.
Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) gegen seinen Schuldspruch wegen Betruges wendet, bringt er diese nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er hält nicht, wie es für deren Ausführung erforderlich wäre, am festgestellten Sachverhalt (in seiner Gesamtheit) fest und vergleicht nicht diesen mit dem Gesetz, wenn er die Behauptung aufstellt, er habe "keinerlei aktive Handlung gesetzt". Damit übergeht er die Feststellung, wonach er in den hier interessierenden drei Fällen die fingierten Arbeits- oder Lohnbestätigungen als richtig bekräftigte, mithin sehr wohl aktiv handelnd zur Täuschung der Rückfragenden beitrug. Nicht, wie er meint, das angefochtene Urteil, sondern er selbst geht hier "am Kern der Sache" vorbei.Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gegen seinen Schuldspruch wegen Betruges wendet, bringt er diese nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er hält nicht, wie es für deren Ausführung erforderlich wäre, am festgestellten Sachverhalt (in seiner Gesamtheit) fest und vergleicht nicht diesen mit dem Gesetz, wenn er die Behauptung aufstellt, er habe "keinerlei aktive Handlung gesetzt". Damit übergeht er die Feststellung, wonach er in den hier interessierenden drei Fällen die fingierten Arbeits- oder Lohnbestätigungen als richtig bekräftigte, mithin sehr wohl aktiv handelnd zur Täuschung der Rückfragenden beitrug. Nicht, wie er meint, das angefochtene Urteil, sondern er selbst geht hier "am Kern der Sache" vorbei.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit, soweit sie den Schuldspruch wegen Betruges - ausgenommen den Ausspruch der gewerbsmäßigen Begehung - betrifft, gleichfalls sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil alscoffenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte Walter F*** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit, soweit sie den Schuldspruch wegen Betruges - ausgenommen den Ausspruch der gewerbsmäßigen Begehung - betrifft, gleichfalls sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil alscoffenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte Walter F*** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Ein vom Angeklagten selbst am 22.April 1987 - somit weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - an den Obersten Gerichtshof gerichteter Schriftsatz ist unbeachtlich, weil das Gesetz nur eine Rechtsmittelausführung vorsieht (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 36, 37 zu § 285).Ein vom Angeklagten selbst am 22.April 1987 - somit weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - an den Obersten Gerichtshof gerichteter Schriftsatz ist unbeachtlich, weil das Gesetz nur eine Rechtsmittelausführung vorsieht (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 36, 37 zu Paragraph 285,).