A) Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer einerseits in der Mitwirkung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes in der Hauptverhandlung und an der in dieser ergangenen Entscheidung, weil der Vorsitzende durch den Auftrag, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, - seiner Meinung nach - als Untersuchungsrichter tätig geworden und deshalb im Sinne des § 68 Abs. 2 StPO. ausgeschlossen gewesen war, und andererseits darin, daß über seinen Antrag auf Ablehnung des gesamten Gerichtshofes angeblich nicht entschieden worden ist.A) Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer einerseits in der Mitwirkung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes in der Hauptverhandlung und an der in dieser ergangenen Entscheidung, weil der Vorsitzende durch den Auftrag, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, - seiner Meinung nach - als Untersuchungsrichter tätig geworden und deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, StPO. ausgeschlossen gewesen war, und andererseits darin, daß über seinen Antrag auf Ablehnung des gesamten Gerichtshofes angeblich nicht entschieden worden ist.
Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
Abgesehen davon, daß der erstgenannte Umstand dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger offenbar schon vor der Hauptverhandlung bekannt war (Bd. III S. 9, 102 in Verbindung mit S. 105 und 124) und von ihm trotzdem weder vor noch während der Hauptverhandlung geltend gemacht wurde (§ 281 Abs. 1 Z. 1 zweiter Halbsatz StPO.), stellt eine 'Vervollständigung der Voruntersuchung' durch den Vorsitzenden des Schöffensenates nach rechtskräftiger Anklageerhebung oder Antragstellung gemäß § 21 Abs. 1 StGB. zum Zwecke der (besseren) Vorbereitung der (vertagten) Hauptverhandlung (vgl. §§ 224, 254 StPO.), wie dies insbesondere auf die Einholung oder Ergänzung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens im Zwischenverfahren zutrifft, keine als gerichtliche Vorerhebung oder Voruntersuchung im Sinne des IX. und X. Hauptstückes der StPO.Abgesehen davon, daß der erstgenannte Umstand dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger offenbar schon vor der Hauptverhandlung bekannt war (Bd. römisch drei S. 9, 102 in Verbindung mit S. 105 und 124) und von ihm trotzdem weder vor noch während der Hauptverhandlung geltend gemacht wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO.), stellt eine 'Vervollständigung der Voruntersuchung' durch den Vorsitzenden des Schöffensenates nach rechtskräftiger Anklageerhebung oder Antragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB. zum Zwecke der (besseren) Vorbereitung der (vertagten) Hauptverhandlung vergleiche Paragraphen 224, 254, StPO.), wie dies insbesondere auf die Einholung oder Ergänzung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens im Zwischenverfahren zutrifft, keine als gerichtliche Vorerhebung oder Voruntersuchung im Sinne des römisch neun. und römisch zehn. Hauptstückes der StPO.
zu wertende und als solche dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit dar, die gemäß § 68 Abs. 2 StPO. einen Ausschluß von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung begründet (vgl. EvBl. 1979/75 = LSK. 1978/323).zu wertende und als solche dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit dar, die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO. einen Ausschluß von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung begründet vergleiche EvBl. 1979/75 = LSK. 1978/323).
Über die erst in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung des (gesamten) Gerichtshofes hat zutreffend das Schöffengericht (gemäß § 238 StPO. - siehe Foregger-Serini, StPO.II, Erl. zu § 74 StPO. mit Judikaturzitaten) entschieden (Bd. III, S. 217, 311 f.); hiedurch wurde somit weder Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO. noch (nach Lage dieses Falles) ein - durch Ablehnung des damit verbundenen Vertagungsantrages verwirklichte - Verfahrensmangel im Sinne der Z. 4 der zitierten Gesetzesstelle (vgl. SSt. 26/61; EvBl. 1960/62) begründet.Über die erst in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung des (gesamten) Gerichtshofes hat zutreffend das Schöffengericht (gemäß Paragraph 238, StPO. - siehe Foregger-Serini, StPO.II, Erl. zu Paragraph 74, StPO. mit Judikaturzitaten) entschieden (Bd. römisch drei, S. 217, 311 f.); hiedurch wurde somit weder Urteilsnichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. noch (nach Lage dieses Falles) ein - durch Ablehnung des damit verbundenen Vertagungsantrages verwirklichte - Verfahrensmangel im Sinne der Ziffer 4, der zitierten Gesetzesstelle vergleiche SSt. 26/61; EvBl. 1960/62) begründet.
B) Ob der (durch keinen Wahlverteidiger vertretene) Beschwerdeführer
die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO. selbst begehrt hat und ob die Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung nach dieser Gesetzesstelle oder gemäß § 41 Abs. 3 StPO. vorlagen, ist - den Beschwerdeausführungen zuwider - unerheblich; genug daran, daß der Betroffene in Entsprechung der Vorschrift des § 430 Abs. 3 StPO.die Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO. selbst begehrt hat und ob die Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung nach dieser Gesetzesstelle oder gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO. vorlagen, ist - den Beschwerdeausführungen zuwider - unerheblich; genug daran, daß der Betroffene in Entsprechung der Vorschrift des Paragraph 430, Absatz 3, StPO.
während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war. Es liegt daher im gegebenen Zusammenhang weder der Nichtigkeitsgrund der Z. 1 a noch jener der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO. (in Verbindung mit § 430 Abs. 3 StPO.) vor.während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war. Es liegt daher im gegebenen Zusammenhang weder der Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, a noch jener der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. (in Verbindung mit Paragraph 430, Absatz 3, StPO.) vor.
C) Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, es seien ausserdem noch in
der Hauptverhandlung andere Vorschriften verletzt oder vernachlässigt worden, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§ 281 Abs. 1 Z. 3 StPO.):der Hauptverhandlung andere Vorschriften verletzt oder vernachlässigt worden, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.):
Ob eine Person - bei sonstiger Nichtigkeit - einem Verfahren als Sachverständiger beigezogen oder als Zeuge vernommen werden darf, ergibt sich ausschließlich aus den Bestimmungen der §§ 120 erster Satz, 151, 152 Abs. 3 StPO.;Ob eine Person - bei sonstiger Nichtigkeit - einem Verfahren als Sachverständiger beigezogen oder als Zeuge vernommen werden darf, ergibt sich ausschließlich aus den Bestimmungen der Paragraphen 120, erster Satz, 151, 152 Absatz 3, StPO.;
die Zulässigkeit der Vernehmung eines behandelnden Arztes als Sachverständigen oder Zeugen im Strafverfahren ist demgemäß (ungeachtet des gesetzlichen Schutzes des ärztlichen Berufsgeheimnisses durch § 121 Abs. 1 StGB. und § 10 Abs. 1 ÄrzteG.) nicht an eine Entbindung von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht seitens des Patienten gebunden. Es verletzte daher weder die Beiziehung des Primarius Dr. Heinrich J als gerichtspsychiatrischen Sachverständigen die Vorschrift des § 120 StPO. noch die Vernehmung des Dr. Herbert K, der Dr. Ingrid L, des Dr. Josef M und des Dr. Raimund N als Zeugen (Bd. III, S. 272, 288 und 295) irgendeine strafprozessuale Norm, da dem materiellrechtlichen Schutz des ärztlichen Berufsgeheimnisses (§ 121 StGB. und § 10 ÄrzteG.) kein strafprozessuales Entschlagungsrecht gegenübersteht (vgl. hiezu Roeder, Die Beweisverbote im österreichischen und deutschen Strafverfahren, ÖJZ. 1974 S. 309 ff., insb. S. 314 mit Anm. 37).die Zulässigkeit der Vernehmung eines behandelnden Arztes als Sachverständigen oder Zeugen im Strafverfahren ist demgemäß (ungeachtet des gesetzlichen Schutzes des ärztlichen Berufsgeheimnisses durch Paragraph 121, Absatz eins, StGB. und Paragraph 10, Absatz eins, ÄrzteG.) nicht an eine Entbindung von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht seitens des Patienten gebunden. Es verletzte daher weder die Beiziehung des Primarius Dr. Heinrich J als gerichtspsychiatrischen Sachverständigen die Vorschrift des Paragraph 120, StPO. noch die Vernehmung des Dr. Herbert K, der Dr. Ingrid L, des Dr. Josef M und des Dr. Raimund N als Zeugen (Bd. römisch drei, S. 272, 288 und 295) irgendeine strafprozessuale Norm, da dem materiellrechtlichen Schutz des ärztlichen Berufsgeheimnisses (Paragraph 121, StGB. und Paragraph 10, ÄrzteG.) kein strafprozessuales Entschlagungsrecht gegenübersteht vergleiche hiezu Roeder, Die Beweisverbote im österreichischen und deutschen Strafverfahren, ÖJZ. 1974 S. 309 ff., insb. S. 314 mit Anmerkung 37).
Bezüglich des im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen Dr. Alfred D, Felix E und Robert F behaupteten Verstoßes gegen § 151 Z. 2 StPO. ist den Beschwerdeausführungen zu erwidern, daß die zeugenschaftliche Vernehmung eines Beamten eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nur dann - bei sonstiger Nichtigkeit - voraussetzt, wenn dieser durch sein Zeugnis ein ihm obliegendes Amtsgeheimnis verletzen würde. Betrifft dagegen die Zeugeneinvernahme - wie hier im Falle der Justizwachebeamten E und F (Bd. II, S. 43 ff. in Verbindung mit Bd. III, S. 275 ff.) - ausschließlich dienstliche Angelegenheiten, die bereits pflichtgemäß (§ 84 StPO.) den Organen der Strafrechtspflege zur Anzeige gebracht worden waren und die daher nicht nachträglich Gegenstand der Geheimhaltung durch die der anzeigenden Dienststelle unterstehenden Beamten gegenüber dem Gericht sein können, so bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis (vgl. LSK. 1976/84 u.a.).Bezüglich des im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen Dr. Alfred D, Felix E und Robert F behaupteten Verstoßes gegen Paragraph 151, Ziffer 2, StPO. ist den Beschwerdeausführungen zu erwidern, daß die zeugenschaftliche Vernehmung eines Beamten eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nur dann - bei sonstiger Nichtigkeit - voraussetzt, wenn dieser durch sein Zeugnis ein ihm obliegendes Amtsgeheimnis verletzen würde. Betrifft dagegen die Zeugeneinvernahme - wie hier im Falle der Justizwachebeamten E und F (Bd. römisch zwei, S. 43 ff. in Verbindung mit Bd. römisch drei, S. 275 ff.) - ausschließlich dienstliche Angelegenheiten, die bereits pflichtgemäß (Paragraph 84, StPO.) den Organen der Strafrechtspflege zur Anzeige gebracht worden waren und die daher nicht nachträglich Gegenstand der Geheimhaltung durch die der anzeigenden Dienststelle unterstehenden Beamten gegenüber dem Gericht sein können, so bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis vergleiche LSK. 1976/84 u.a.).
Der Zeuge Hofrat Dr. Alfred D hinwieder hatte nicht über Wahrnehmungen kraft seiner amtlichen Stellung auszusagen, sondern über - im übrigen der Strafverfolgungsbehörde gleichfalls schon zur Kenntnis gebrachte und daher einer Geheimhaltung nicht mehr unterliegende - Drohbriefe, die ihm der Betroffene nach der rechtskräftigen Beendigung des unter seinem Vorsitz geführten schöffengerichtlichen Verfahrens übermittelte (Bd. III, S. 251 ff.). Daß der genannte Zeuge nicht (ausdrücklich) vom Amtsgeheimnis entbunden wurde, stellt demnach gleichfalls keinen Verstoß gegen die unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Anordnung des § 151 Z. 2 StPO. dar.Der Zeuge Hofrat Dr. Alfred D hinwieder hatte nicht über Wahrnehmungen kraft seiner amtlichen Stellung auszusagen, sondern über - im übrigen der Strafverfolgungsbehörde gleichfalls schon zur Kenntnis gebrachte und daher einer Geheimhaltung nicht mehr unterliegende - Drohbriefe, die ihm der Betroffene nach der rechtskräftigen Beendigung des unter seinem Vorsitz geführten schöffengerichtlichen Verfahrens übermittelte (Bd. römisch drei, S. 251 ff.). Daß der genannte Zeuge nicht (ausdrücklich) vom Amtsgeheimnis entbunden wurde, stellt demnach gleichfalls keinen Verstoß gegen die unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Anordnung des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO. dar.
Die Zeugin Dr. Ingrid O (Bd. III, S. 291 ff.) hatte nicht über Umstände, die ihr - kraft ihrer Funktion als vorläufiger Beistand des Betroffenen - in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut worden sind, sondern über Wahrnehmungen als Tatzeugin (in bezug auf das Urteilsfaktum II.) auszusagen, sodaß ihr diesbezüglich ein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs. 1 Z. 2 StPO. gar nicht zustand. Unstichhältig ist weiters der Vorwurf einer - Nichtigkeit nach der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO. bewirkenden - Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO. Denn der Ausschluß des Betroffenen von der Hauptverhandlung gründete sich nicht auf § 250 Abs. 1 StPO., sondern auf § 430 Abs.5 StPO.; für diesen Fall sieht das Gesetz keine Mitteilung über das in Abwesenheit des Betroffenen Vorgenommene vor. Verstöße in der Hauptverhandlung gegen die Anordnungen des § 430 Abs.5 StPO. selbst stehen nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion. Im vorliegenden Fall deckten die Verfahrensergebnisse außerdem die Annahme der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen und die hienach eingehaltene Vorgangsweise (Bd. III, S. 218 ff.), nämlich das Zwischenerkenntnis, mit dem das Schöffengericht die weitere Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen verfügte.Die Zeugin Dr. Ingrid O (Bd. römisch drei, S. 291 ff.) hatte nicht über Umstände, die ihr - kraft ihrer Funktion als vorläufiger Beistand des Betroffenen - in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut worden sind, sondern über Wahrnehmungen als Tatzeugin (in bezug auf das Urteilsfaktum römisch zwei.) auszusagen, sodaß ihr diesbezüglich ein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. gar nicht zustand. Unstichhältig ist weiters der Vorwurf einer - Nichtigkeit nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bewirkenden - Verletzung der Vorschrift des Paragraph 250, StPO. Denn der Ausschluß des Betroffenen von der Hauptverhandlung gründete sich nicht auf Paragraph 250, Absatz eins, StPO., sondern auf Paragraph 430, Absatz 5, StPO.; für diesen Fall sieht das Gesetz keine Mitteilung über das in Abwesenheit des Betroffenen Vorgenommene vor. Verstöße in der Hauptverhandlung gegen die Anordnungen des Paragraph 430, Absatz 5, StPO. selbst stehen nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion. Im vorliegenden Fall deckten die Verfahrensergebnisse außerdem die Annahme der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen und die hienach eingehaltene Vorgangsweise (Bd. römisch drei, S. 218 ff.), nämlich das Zwischenerkenntnis, mit dem das Schöffengericht die weitere Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen verfügte.
D) Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. erblickt der Beschwerdeführer a) in einer Verletzung der Bestimmung des § 245 StPO., b) in der unterbliebenen Einleitung einer Voruntersuchung (zumindest in Ansehung der Urteilsfakten II. und III.), sowie in der Ablehnung seiner Anträge auf c) Einholung eines Fakultätsgutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit und der Voraussetzungen des § 21D) Einen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. erblickt der Beschwerdeführer a) in einer Verletzung der Bestimmung des Paragraph 245, StPO., b) in der unterbliebenen Einleitung einer Voruntersuchung (zumindest in Ansehung der Urteilsfakten römisch zwei. und römisch drei.), sowie in der Ablehnung seiner Anträge auf c) Einholung eines Fakultätsgutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit und der Voraussetzungen des Paragraph 21
(Abs. 1) StGB. (Bd. III, S. 297), d) zeugenschaftliche Vernehmung des Karl P, der beiden noch auszuforschenden Portiere des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und eines weiteren - gleichfalls noch auszuforschenden - Beamten dieses Gerichtes zum Urteilsfaktum II. (Bd. III, S. 307) und e) Einvernahme sämtlicher Tatzeugen (außer den vernommenen Personen - Mag. Wolfgang Q und Dr. Raimund N - , insbesondere zweier weiterer Ärzte und zweier Schwestern, zum Urteilsfaktum III.(Absatz eins,) StGB. (Bd. römisch drei, S. 297), d) zeugenschaftliche Vernehmung des Karl P, der beiden noch auszuforschenden Portiere des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und eines weiteren - gleichfalls noch auszuforschenden - Beamten dieses Gerichtes zum Urteilsfaktum römisch zwei. (Bd. römisch drei, S. 307) und e) Einvernahme sämtlicher Tatzeugen (außer den vernommenen Personen - Mag. Wolfgang Q und Dr. Raimund N - , insbesondere zweier weiterer Ärzte und zweier Schwestern, zum Urteilsfaktum römisch drei.
(Bd. III, S. 309).(Bd. römisch drei, S. 309).
Mit den Rügen zu a) und b) wird weder behauptet, daß während der Hauptverhandlung im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist (wodurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist), noch, da das Gesetz die Beobachtung der fraglichen Vorschriften nicht ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, die Verletzung oder Vernachlässigung einer der im § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. taxativ aufgezählten Bestimmungen und damit sachlich eine Nichtigkeit nach der letzteren Gesetzesstelle. Daß dem Betroffenen nicht Gelegenheit geboten wurde, gemäß § 245 StPO. dem Antrag nach § 21 Abs. 1 StGB. eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes entgegenzustellen, und er zu den Urteilsfakten II. und III. nicht vernommen wurde, war übrigens nach dem oben Gesagten die zwangsläufige Folge der im Gesetz begründeten Beschlußfassung gemäß § 430 Abs. 5 StPO.Mit den Rügen zu a) und b) wird weder behauptet, daß während der Hauptverhandlung im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist (wodurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist), noch, da das Gesetz die Beobachtung der fraglichen Vorschriften nicht ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, die Verletzung oder Vernachlässigung einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. taxativ aufgezählten Bestimmungen und damit sachlich eine Nichtigkeit nach der letzteren Gesetzesstelle. Daß dem Betroffenen nicht Gelegenheit geboten wurde, gemäß Paragraph 245, StPO. dem Antrag nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB. eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes entgegenzustellen, und er zu den Urteilsfakten römisch zwei. und römisch drei. nicht vernommen wurde, war übrigens nach dem oben Gesagten die zwangsläufige Folge der im Gesetz begründeten Beschlußfassung gemäß Paragraph 430, Absatz 5, StPO.
Der Vorschrift des § 429 Abs. 2 StPO., wonach dem Antrag nach § 21 Abs. 1 StGB. eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen muß, wurde - auch dies sei noch der Vollständigkeit halber ergänzend festgehalten - dadurch entsprochen, daß mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 8. Juli 1976 über Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung gegen Istvan A eingeleitet worden ist;Der Vorschrift des Paragraph 429, Absatz 2, StPO., wonach dem Antrag nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB. eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen muß, wurde - auch dies sei noch der Vollständigkeit halber ergänzend festgehalten - dadurch entsprochen, daß mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 8. Juli 1976 über Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung gegen Istvan A eingeleitet worden ist;
dieser Beschluß erwuchs, da den dagegen erhobenen Beschwerden des Betroffenen seitens der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien nicht Folge gegeben wurde, auch in Rechtskraft (Bd. I, S. 325 f., 329 f., 425 f., 477 ff. sowie / zur Frage der Zustellung /dieser Beschluß erwuchs, da den dagegen erhobenen Beschwerden des Betroffenen seitens der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien nicht Folge gegeben wurde, auch in Rechtskraft (Bd. römisch eins, S. 325 f., 329 f., 425 f., 477 ff. sowie / zur Frage der Zustellung /
Bd. III, S. 217). Dabei blieb es dem öffentlichen Ankläger unbenommen, sich eine Ausdehnung seines Verfolgungsantrages auf andere Fakten gemäß § 263 StPO. für die Hauptverhandlung vorzubehalten.Bd. römisch drei, S. 217). Dabei blieb es dem öffentlichen Ankläger unbenommen, sich eine Ausdehnung seines Verfolgungsantrages auf andere Fakten gemäß Paragraph 263, StPO. für die Hauptverhandlung vorzubehalten.
Zu c): Die vom Beschwerdeführer behauptete gewisse Divergenz ('Meinungswechsel') in den Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen betrifft nur die Frage der Zurechnungsfähigkeit, die aber vom Erstgericht ohnedies durch die Annahme eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB.) zu Gunsten des Angeklagten beantwortet wurde.Zu c): Die vom Beschwerdeführer behauptete gewisse Divergenz ('Meinungswechsel') in den Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen betrifft nur die Frage der Zurechnungsfähigkeit, die aber vom Erstgericht ohnedies durch die Annahme eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB.) zu Gunsten des Angeklagten beantwortet wurde.
Die Frage nach dem Vorliegen einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades ist hingegen von den Sachverständigen (Primarius Dr. Heinrich J, Dr. Rudolf R und Dr. Otto S), deren Befunden und Gutachten Mängel der in den §§ 125, 126 StPO. bezeichneten Art, nicht anhaften, stets übereinstimmend bejaht worden. Die Verfahrensrüge erweist sich somit im gegebenen Belange als nicht zum Vorteil des Betroffenen ausgeführt (§ 281 Abs. 3 StPO.).Die Frage nach dem Vorliegen einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades ist hingegen von den Sachverständigen (Primarius Dr. Heinrich J, Dr. Rudolf R und Dr. Otto S), deren Befunden und Gutachten Mängel der in den Paragraphen 125, 126, StPO. bezeichneten Art, nicht anhaften, stets übereinstimmend bejaht worden. Die Verfahrensrüge erweist sich somit im gegebenen Belange als nicht zum Vorteil des Betroffenen ausgeführt (Paragraph 281, Absatz 3, StPO.).
In Ansehung des Urteilsfaktums II. hat sich das Erstgericht auf die als glaubwürdig angesehenen Zeugenaussagen der Justizwachebeamten Felix E und Robert F sowie der Rechtsanwältin Dr. Ingrid O gestützt. Die in der Hauptverhandlung (Bd. III, S. 307) vom Betroffenen hiezu u. a. gestellten Anträge auf Vernehmung des Karl P, eines Beamten der Sonderanstalt Mittersteig, zum Beweise dafür, daß ihm E schon vor diesem Vorfall angedroht habe, ihm etwas anzudrehen, sowie auf Einvernahme der beiden Portiere des Gerichtsgebäudes Wien 1., Riemergasse, und eines namentlich nicht bekannten Beamten des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, dessen Daten jedoch anläßlich des inkriminierten Geschehens notiert worden sein sollen (in Bd. II ON.89 S. 52 scheint der Name eines Gerichtsbediensteten Rudolf T auf), über die von ihnen in bezug auf die damaligen Ereignisse gemachten Wahrnehmungen wurden abgewiesen.In Ansehung des Urteilsfaktums römisch zwei. hat sich das Erstgericht auf die als glaubwürdig angesehenen Zeugenaussagen der Justizwachebeamten Felix E und Robert F sowie der Rechtsanwältin Dr. Ingrid O gestützt. Die in der Hauptverhandlung (Bd. römisch drei, S. 307) vom Betroffenen hiezu u. a. gestellten Anträge auf Vernehmung des Karl P, eines Beamten der Sonderanstalt Mittersteig, zum Beweise dafür, daß ihm E schon vor diesem Vorfall angedroht habe, ihm etwas anzudrehen, sowie auf Einvernahme der beiden Portiere des Gerichtsgebäudes Wien 1., Riemergasse, und eines namentlich nicht bekannten Beamten des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, dessen Daten jedoch anläßlich des inkriminierten Geschehens notiert worden sein sollen (in Bd. römisch zwei ON.89 S. 52 scheint der Name eines Gerichtsbediensteten Rudolf T auf), über die von ihnen in bezug auf die damaligen Ereignisse gemachten Wahrnehmungen wurden abgewiesen.
Insoweit die Abweisung den Antrag auf Vernehmung des Zeugen P betrifft, ist sie zutreffend erfolgt, da es sich hiebei nicht um einen Tatzeugen handelt. Dieser Zeuge hätte lediglich über angeblich bestehende Animositäten zwischen dem Betroffenen und E Auskunft geben sollen und mithin zur Wahrheitsfindung nichts Wesentliches beitragen können.
Die Verfahrensrüge ist namentlich insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Ablehnung der Anhörung von Personen richtet, welche die den Gegenstand des in Rede stehenden Faktums bildenden Vorgänge beobachtet haben. Es geht nicht an, die Sachverhaltsfeststellungen nur auf die Angaben der von den Angriffen betroffenen Beamten und jene der Dris. O, welch' letztere zudem nur hinsichtlich eines Teils des Vorfalls Beobachtungen zu machen vermocht hatte (Bd. III S. 291 f., insb. S. 292) zu stützen und von der Vernehmung dreier weiterer - nicht in die Ereignisse verwickelt gewesener, mithin außenstehender - Tatzeugen Abstand zu nehmen. Völlig unhaltbar ist die dafür durch das Erstgericht sinngemäß gegebene Begründung, diese Zeugen hätten, selbst wenn das fragliche Geschehen von ihnen gesehen worden wäre, deshalb nichts zur Wahrheitsfindung beitragen können, weil Außenstehende nicht in der Lage waren, die tatsächlich stattgefundenen Handgreiflichkeiten zwischen dem Betroffenen und den beiden Justizwachebeamten, nicht als seitens dieser Beamten zur Durchführung einer Amtshandlung rechtmäßig und demgemäß von Seiten des Betroffenen umgekehrt zum Zwecke ihrer Hinderung unrechtmäßig ausgeübte Gewalt zu erkennen, da die Justizwachebeamten Zivilkleidung trugen (Bd. III S. 329, 331 f.). Die Zeugen hätten nämlich - unabhängig von der Wertung des Geschehens - ihre Wahrnehmungen über das beiderseitige Verhalten des Betroffenen einerseits und der Beamten andererseits beim gegenständlichen Vorfall wiederzugeben gehabt.Die Verfahrensrüge ist namentlich insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Ablehnung der Anhörung von Personen richtet, welche die den Gegenstand des in Rede stehenden Faktums bildenden Vorgänge beobachtet haben. Es geht nicht an, die Sachverhaltsfeststellungen nur auf die Angaben der von den Angriffen betroffenen Beamten und jene der Dris. O, welch' letztere zudem nur hinsichtlich eines Teils des Vorfalls Beobachtungen zu machen vermocht hatte (Bd. römisch drei S. 291 f., insb. S. 292) zu stützen und von der Vernehmung dreier weiterer - nicht in die Ereignisse verwickelt gewesener, mithin außenstehender - Tatzeugen Abstand zu nehmen. Völlig unhaltbar ist die dafür durch das Erstgericht sinngemäß gegebene Begründung, diese Zeugen hätten, selbst wenn das fragliche Geschehen von ihnen gesehen worden wäre, deshalb nichts zur Wahrheitsfindung beitragen können, weil Außenstehende nicht in der Lage waren, die tatsächlich stattgefundenen Handgreiflichkeiten zwischen dem Betroffenen und den beiden Justizwachebeamten, nicht als seitens dieser Beamten zur Durchführung einer Amtshandlung rechtmäßig und demgemäß von Seiten des Betroffenen umgekehrt zum Zwecke ihrer Hinderung unrechtmäßig ausgeübte Gewalt zu erkennen, da die Justizwachebeamten Zivilkleidung trugen (Bd. römisch drei S. 329, 331 f.). Die Zeugen hätten nämlich - unabhängig von der Wertung des Geschehens - ihre Wahrnehmungen über das beiderseitige Verhalten des Betroffenen einerseits und der Beamten andererseits beim gegenständlichen Vorfall wiederzugeben gehabt.
Erst eine derart umfassende Klarstellung des Tatgeschehens hätte eine verläßliche Basis für die Beurteilung der Tatfrage und Feststellungen darüber abgegeben, inwieweit die Handlungsweise des Betroffenen überhaupt von einem Vorsatz im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB. getragen oder allenfalls ein nicht von einem derartigen dolus begleitetes Verhalten darstellten, beispielsweise eine bloße Reaktion auf eine nicht mehr durch die Vornahme der Amtshandlung gebotene Gewaltanwendung, demnach darüber weit hinausgehende und eindeutig übers Ziel schießende Attacken, wie sie der Betroffene - nach den Urteilsgründen (a.a.0.) - dem Sinne nach behauptet hatte. Das bekämpfte Zwischenerkenntnis enthält sonach eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung und verletzt den Betroffenen in seinen Verteidigungsrechten.Erst eine derart umfassende Klarstellung des Tatgeschehens hätte eine verläßliche Basis für die Beurteilung der Tatfrage und Feststellungen darüber abgegeben, inwieweit die Handlungsweise des Betroffenen überhaupt von einem Vorsatz im Sinne des Paragraph 269, Absatz eins, StGB. getragen oder allenfalls ein nicht von einem derartigen dolus begleitetes Verhalten darstellten, beispielsweise eine bloße Reaktion auf eine nicht mehr durch die Vornahme der Amtshandlung gebotene Gewaltanwendung, demnach darüber weit hinausgehende und eindeutig übers Ziel schießende Attacken, wie sie der Betroffene - nach den Urteilsgründen (a.a.0.) - dem Sinne nach behauptet hatte. Das bekämpfte Zwischenerkenntnis enthält sonach eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung und verletzt den Betroffenen in seinen Verteidigungsrechten.
Ähnlich verhält es sich beim Urteilsfaktum III, zu dem ebenfalls - über die tatsächlich vernommenen Zeugen G, Mag. Q und Dr. N hinaus - beantragte Tatzeugen vom Erstgericht mit der Argumentation nicht gehört wurden, daß sie 'zur Wahrheitsfindung nichts weiteres beitragen könnten, da die Tatsache der Verletzung des G objektiviert sei und schon auf Grund der ganzen Sachlage keinerlei Anhaltspunkt für eine Notwehrsituation (des Betroffenen) vorliegen könnte' (Bd. III S. 333/334).Ähnlich verhält es sich beim Urteilsfaktum römisch drei, zu dem ebenfalls - über die tatsächlich vernommenen Zeugen G, Mag. Q und Dr. N hinaus - beantragte Tatzeugen vom Erstgericht mit der Argumentation nicht gehört wurden, daß sie 'zur Wahrheitsfindung nichts weiteres beitragen könnten, da die Tatsache der Verletzung des G objektiviert sei und schon auf Grund der ganzen Sachlage keinerlei Anhaltspunkt für eine Notwehrsituation (des Betroffenen) vorliegen könnte' (Bd. römisch drei S. 333/334).
In Ansehung der Fakten II und III ist sohin bereits auf Grund der zielführenden Verfahrensrüge mit einer Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen, sodaß es sich in diesem Umfang erübrigt, auf die sonstigen Beschwerdeausführungen einzugehen.In Ansehung der Fakten römisch zwei und römisch drei ist sohin bereits auf Grund der zielführenden Verfahrensrüge mit einer Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen, sodaß es sich in diesem Umfang erübrigt, auf die sonstigen Beschwerdeausführungen einzugehen.
Diese Teilaufhebung des Urteils führt ferner zur Kassierung des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung, der ja auf allen Fakten fußt.
E) Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO.E) Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in Ansehung sämtlicher der Entscheidung gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB. zugrundeliegender Fakten als nur unzureichend begründet.bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in Ansehung sämtlicher der Entscheidung gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB. zugrundeliegender Fakten als nur unzureichend begründet.
Zum Urteilsfaktum I. 1.):Zum Urteilsfaktum römisch eins. 1.):
Nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen beabsichtigte der Beschwerdeführer bei seiner, eine ernstgemeinte Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung und erheblichen Verstümmelung und - den Beschwerdeausführungen zuwider -
daher nicht bloß eine situationsbedingte Unmutsäußerung enthaltende Äußerung vom 23. August 1975 gegenüber dem Justizwachebeamten Guido C, daß diese dem damaligen Leiter der Sonderanstalt Mittersteig, Dr. Otto B zur Kenntnis gelangen und ihn in Furcht und Unruhe versetzen sollte. Die für diese Annahme vom Erstgericht ins Treffen geführten Erwägungen (Bd. III, S. 324 ff.) stellen - in ihrer Gesamtheit betrachtet - eine den Denkgesetzen entsprechende und mithin zureichende Begründung dar, der formale Mängel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nicht anhaften.daher nicht bloß eine situationsbedingte Unmutsäußerung enthaltende Äußerung vom 23. August 1975 gegenüber dem Justizwachebeamten Guido C, daß diese dem damaligen Leiter der Sonderanstalt Mittersteig, Dr. Otto B zur Kenntnis gelangen und ihn in Furcht und Unruhe versetzen sollte. Die für diese Annahme vom Erstgericht ins Treffen geführten Erwägungen (Bd. römisch drei, S. 324 ff.) stellen - in ihrer Gesamtheit betrachtet - eine den Denkgesetzen entsprechende und mithin zureichende Begründung dar, der formale Mängel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. nicht anhaften.
Auf den weiteren Einwand, die festgestellte Äußerung sei von Dr. Otto B nicht ernst genommen worden und auch objektiv nicht geeignet gewesen, bei diesen einer Zustand der Furcht und Unruhe herbeizuführen, wird bei Behandlung der Rechtsrüge noch näher einzugehen sein.
Zum Urteilsfaktum I. 2.):Zum Urteilsfaktum römisch eins. 2.):
Bezüglich der an den Senatsvorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Hofrat Dr. Alfred D gerichteten, in Fotokopie im Akt erliegenden Drohbriefe bestreitet der Beschwerdeführer, daß diese überhaupt und in dieser Form von ihm stammen bzw. an den Bedrohten abgesendet worden seien.
Die gegenteilige erstgerichtliche Konstatierung findet jedoch im Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Hauptverhandlung - insbesondere in der Zeugenaussage des Bedrohten selbst -
hinreichende Deckung (Bd. I, S. 199, 235 a, Bd. III, S. 252 f.), wobei das Erstgericht für diese Feststellung vor allem mit seinem Hinweis darauf, daß die an Hofrat Dr. D gerichteten Drohbriefe das signifikante Schriftbild des Betroffenen klar erkennen lassen, auch eine schlüssige und mithin mängelfreie Begründung gegeben hat (vgl. Band III, S. 327).hinreichende Deckung (Bd. römisch eins, S. 199, 235 a, Bd. römisch drei, S. 252 f.), wobei das Erstgericht für diese Feststellung vor allem mit seinem Hinweis darauf, daß die an Hofrat Dr. D gerichteten Drohbriefe das signifikante Schriftbild des Betroffenen klar erkennen lassen, auch eine schlüssige und mithin mängelfreie Begründung gegeben hat vergleiche Band römisch drei, S. 327).
Die Mängelrüge erweist sich damit, soweit auf sie noch einzugehen war (vgl. Abschnitt D)), gleichfalls als unbegründet.Die Mängelrüge erweist sich damit, soweit auf sie noch einzugehen war vergleiche Abschnitt D)), gleichfalls als unbegründet.
F) Keine Berechtigung kommt weiters den auf die Z. 9F) Keine Berechtigung kommt weiters den auf die Ziffer 9
lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rechtsrügen zu.Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Rechtsrügen zu.
Zum Urteilsfaktum I. 1.):Zum Urteilsfaktum römisch eins. 1.):
Für den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die objektive Eignung der Drohung wesentlich, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (vgl. § 74 Z. 5 StGB.). Die Drohung muß also auf Grund der näheren Begleitumstände, unter denen sie geäußert wurde, objektiv - die subjektive Seite wird von den Rechtsrügen nicht berührt - betrachtet für den Bedrohten die Befürchtung rechtfertigen, der Täter sei in der Lage und willens, sein mit der Drohung zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben - in den Fällen des § 107 Abs. 2 StGB. auf die dort beschriebene (für einen der in dieser Vorschrift normierten Qualifikationsgründe charakteristischen) Weise - wahrzumachen.Für den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die objektive Eignung der Drohung wesentlich, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen vergleiche Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.). Die Drohung muß also auf Grund der näheren Begleitumstände, unter denen sie geäußert wurde, objektiv - die subjektive Seite wird von den Rechtsrügen nicht berührt - betrachtet für den Bedrohten die Befürchtung rechtfertigen, der Täter sei in der Lage und willens, sein mit der Drohung zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben - in den Fällen des Paragraph 107, Absatz 2, StGB. auf die dort beschriebene (für einen der in dieser Vorschrift normierten Qualifikationsgründe charakteristischen) Weise - wahrzumachen.
Diese Voraussetzungen treffen, wie das Erstgericht unter Zugrundelegung der Sachverhaltsfeststellungen frei von Rechtsirrtum erkannt hat, - namentlich bei Berücksichtigung des krankhaften Aggressionsbedürfnisses des Betroffenen und des Umstandes, daß er den damaligen Leiter der Sonderanstalt Mittersteig mit großem Haß verfolgte - auf die in Rede stehende, nach den Konstatierungen des Urteils im wörtlichen Sinn ernst gemeinte Äußerung des Betroffenen zu. Es ist daher die Unterstellung der bezüglichen Tat sowohl unter den (Grund-) Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Abs. 1 als auch unter die Qualifikation nach Abs. 2 jeweils des § 107 StGB. rechtlich einwandfrei. Eine Nichtigkeit nach der Z. 9 lit. a oder 10 des § 281 Abs. 1 StPO. haftet dem Urteil sohin insoweit nicht an.Diese Voraussetzungen treffen, wie das Erstgericht unter Zugrundelegung der Sachverhaltsfeststellungen frei von Rechtsirrtum erkannt hat, - namentlich bei Berücksichtigung des krankhaften Aggressionsbedürfnisses des Betroffenen und des Umstandes, daß er den damaligen Leiter der Sonderanstalt Mittersteig mit großem Haß verfolgte - auf die in Rede stehende, nach den Konstatierungen des Urteils im wörtlichen Sinn ernst gemeinte Äußerung des Betroffenen zu. Es ist daher die Unterstellung der bezüglichen Tat sowohl unter den (Grund-) Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Absatz eins, als auch unter die Qualifikation nach Absatz 2, jeweils des Paragraph 107, StGB. rechtlich einwandfrei. Eine Nichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera a, oder 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. haftet dem Urteil sohin insoweit nicht an.
Zu den Urteilsfakten I. 2.) a) und b):Zu den Urteilsfakten römisch eins. 2.) a) und b):
In Ansehung dieses Teiles des Schuldspruchs führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die an Hofrat Dr. Alfred D gerichteten Schreiben enthielten überhaupt keine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z. 5 StGB. bzw. ließen eine Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkennen.In Ansehung dieses Teiles des Schuldspruchs führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die an Hofrat Dr. Alfred D gerichteten Schreiben enthielten überhaupt keine gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. bzw. ließen eine Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkennen.
Die Feststellung des Sinns und der Tragweite einer Äußerung ist indes eine solche tatsächlicher Natur; welche von mehreren, nach den näheren Begleitumständen als möglich in Betracht zu ziehenden Bedeutungen einer Äußerung im Einzelfall zukommt sowie ob ihr auch der Vorsatz des Täters zu entnehmen ist, dem Bedrohten ein bestimmtes Übel in Aussicht zu stellen und ihr daher der Charakter einer ernsten Drohung zukommt, hat das Gericht demnach im Rahmen der ihm durch § 258 Abs. 2 StPO. eingeräumten Befugnisse bei Lösung der Tatfrage zu entscheiden (vgl. SSt. 43/46, 9 0s 114/75). Wenn das Erstgericht daher auf Grund der Verfahrensergebnisse und der Täterpersönlichkeit des Betroffenen zur Überzeugung gelangte, daß den inkriminierten Textstellen der beiden an Dr. D gerichteten Schreiben - vor allem in Verbindung mit zahlreichen vorangegangenen Drohbriefen betrachtet - die Bedeutung ernstgemeinter und ernstzunehmender Drohungen im Sinne des § 74 Z. 5 StGB. zukomme, durch die der Bedrohte nach Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB.) des Betroffenen in Furcht und Unruhe versetzt werden sollte, stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.Die Feststellung des Sinns und der Tragweite einer Äußerung ist indes eine solche tatsächlicher Natur; welche von mehreren, nach den näheren Begleitumständen als möglich in Betracht zu ziehenden Bedeutungen einer Äußerung im Einzelfall zukommt sowie ob ihr auch der Vorsatz des Täters zu entnehmen ist, dem Bedrohten ein bestimmtes Übel in Aussicht zu stellen und ihr daher der Charakter einer ernsten Drohung zukommt, hat das Gericht demnach im Rahmen der ihm durch Paragraph 258, Absatz 2, StPO. eingeräumten Befugnisse bei Lösung der Tatfrage zu entscheiden vergleiche SSt. 43/46, 9 0s 114/75). Wenn das Erstgericht daher auf Grund der Verfahrensergebnisse und der Täterpersönlichkeit des Betroffenen zur Überzeugung gelangte, daß den inkriminierten Textstellen der beiden an Dr. D gerichteten Schreiben - vor allem in Verbindung mit zahlreichen vorangegangenen Drohbriefen betrachtet - die Bedeutung ernstgemeinter und ernstzunehmender Drohungen im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. zukomme, durch die der Bedrohte nach Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.) des Betroffenen in Furcht und Unruhe versetzt werden sollte, stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.
G) Mit seinem auf Z. 9 lit. c des § 281 Abs. 1 StPO.G) Mit seinem auf Ziffer 9, Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützten Beschwerdeeinwand, es fehle an der nach dem Gesetz erforderlichen - in der Folge gegen einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 StGB. ausgetauschten - Anklage, da diese mangels ordnungsgemäßer Zustellung nie in Rechtskraft erwachsen sei, und mit der weiteren (im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten) Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich der an Dr. D begangenen gefährlichen Drohung bereits die Erklärung nach § 90 StPO. abgegeben, sodaß insoweit eine weitere Verfolgung unzulässig gewesen sei, macht der Beschwerdeführer der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit.b StPO. geltend (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 12 zu § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO.). Auch mit dieser Rüge vermag er jedoch nicht durchzudringen. Abgesehen davon, daß schon bezüglich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 1976 im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. September 1976, mit der dieser Anklage über Einspruch des (damaligen) Angeklagten Folge gegeben wurde (Bd. I, S. 477 ff.), der Vorwurf, es fehle an dem erforderlichen Verfolgungsantrag des berechtigten Anklägers, nicht gerechtfertigt ist, war Gegenstand der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 21 Abs. 1gestützten Beschwerdeeinwand, es fehle an der nach dem Gesetz erforderlichen - in der Folge gegen einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB. ausgetauschten - Anklage, da diese mangels ordnungsgemäßer Zustellung nie in Rechtskraft erwachsen sei, und mit der weiteren (im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten) Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich der an Dr. D begangenen gefährlichen Drohung bereits die Erklärung nach Paragraph 90, StPO. abgegeben, sodaß insoweit eine weitere Verfolgung unzulässig gewesen sei, macht der Beschwerdeführer der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. geltend vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 12 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.). Auch mit dieser Rüge vermag er jedoch nicht durchzudringen. Abgesehen davon, daß schon bezüglich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 1976 im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. September 1976, mit der dieser Anklage über Einspruch des (damaligen) Angeklagten Folge gegeben wurde (Bd. römisch eins, S. 477 ff.), der Vorwurf, es fehle an dem erforderlichen Verfolgungsantrag des berechtigten Anklägers, nicht gerechtfertigt ist, war Gegenstand der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 21, Absatz eins
StGB. vom 15. Juni 1978, dessen Entgegennahme vom Betroffenen verweigert wurde (Bd. III, S. 111), wobei auch insoweit seinem Einspruch (Bd. III, S. 123 ff.) ein Erfolg versagt blieb (Bd. III, S. 137 ff.). Das behauptete Verfolgungshindernis ist daher nicht gegeben.StGB. vom 15. Juni 1978, dessen Entgegennahme vom Betroffenen verweigert wurde (Bd. römisch drei, S. 111), wobei auch insoweit seinem Einspruch (Bd. römisch drei, S. 123 ff.) ein Erfolg versagt blieb (Bd. römisch drei, S. 137 ff.). Das behauptete Verfolgungshindernis ist daher nicht gegeben.
Ebensowenig trifft es zu, daß eine Anklageerhebung bzw. Antragstellung nach § 21 Abs. 1 StGB. hinsichtlich der UrteilsfaktenEbensowenig trifft es zu, daß eine Anklageerhebung bzw. Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB. hinsichtlich der Urteilsfakten
I. 2.) a) und b) zufolge Verfahrenseinstellung unzulässig war. Denn nach der Aktenlage bezieht sich die Erklärung gemäß § 90 StPO., die dem Betroffenen am 1. Juli 1976römisch eins. 2.) a) und b) zufolge Verfahrenseinstellung unzulässig war. Denn nach der Aktenlage bezieht sich die Erklärung gemäß Paragraph 90, StPO., die dem Betroffenen am 1. Juli 1976
bekanntgemacht wurde (Bd. I, S. 179) u.a. auf den durch beleidigende Äußerungen in anderen Schreiben an Dr. D entstandenen Verdacht der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 115, 117 StGB., nicht aber auch auf die den genannten Urteilsfakten zugrundeliegenden gefährlichen Drohungen, die sich aus den Schreiben des Betroffenen vom Mai 1976 und vom 27.Juli 1976 (bei letzterem wäre dies schon aus zeitlichen Gründen undenkbar) ergeben. Das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft war daher in diesen Fällen nicht erloschen.bekanntgemacht wurde (Bd. römisch eins, S. 179) u.a. auf den durch beleidigende Äußerungen in anderen Schreiben an Dr. D entstandenen Verdacht der Verwirklichung der Tatbestände der Paragraphen 115, 117, StGB., nicht aber auch auf die den genannten Urteilsfakten zugrundeliegenden gefährlichen Drohungen, die sich aus den Schreiben des Betroffenen vom Mai 1976 und vom 27.Juli 1976 (bei letzterem wäre dies schon aus zeitlichen Gründen undenkbar) ergeben. Das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft war daher in diesen Fällen nicht erloschen.
H) Soweit sich der Beschwerdeführer, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO., zum Urteilsfaktum I. 2.) a) darauf beruft, daß die Strafbarkeit durch Verjährung erloschen war, weil das betreffende Schreiben seiner Auffassung nach wahrscheinlich vom Jänner 1972 datiere, mangelt es an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung der angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe. Denn nach den Urteilsfeststellungen stammt das bezügliche (undatierte) Schreiben des Betroffenen an Dr.D vom Mai 1976, sodaß für die Annahme einer Verjährung kein Raum ist. Im Zusammenhang mit dem im Vorbringen zur Z. 11H) Soweit sich der Beschwerdeführer, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO., zum Urteilsfaktum römisch eins. 2.) a) darauf beruft, daß die Strafbarkeit durch Verjährung erloschen war, weil das betreffende Schreiben seiner Auffassung nach wahrscheinlich vom Jänner 1972 datiere, mangelt es an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung der angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe. Denn nach den Urteilsfeststellungen stammt das bezügliche (undatierte) Schreiben des Betroffenen an Dr.D vom Mai 1976, sodaß für die Annahme einer Verjährung kein Raum ist. Im Zusammenhang mit dem im Vorbringen zur Ziffer 11
des § 281 Abs. 1 StPO. enthaltenen Hinweis auf das Fehlen eines Ausspruches über eine Vorhaftanrechnung im Urteil sei für den zweiten Rechtsgang festgehalten, daß ein solcher Ausspruch stets ein Strafurteil zur Voraussetzung hat (vgl. auch § 429 Abs. 6 StPO. in Verbindung mit § 434 StPO.). Wird hingegen ohne gleichzeitigen Strafausspruch lediglich die Unterbringung des Täters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus dem Grunde des § 21 Abs.1 StGB.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. enthaltenen Hinweis auf das Fehlen eines Ausspruches über eine Vorhaftanrechnung im Urteil sei für den zweiten Rechtsgang festgehalten, daß ein solcher Ausspruch stets ein Strafurteil zur Voraussetzung hat vergleiche auch Paragraph 429, Absatz 6, StPO. in Verbindung mit Paragraph 434, StPO.). Wird hingegen ohne gleichzeitigen Strafausspruch lediglich die Unterbringung des Täters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus dem Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, StGB.
ausgesprochen, so hat eine Anrechnung der Vorhaft oder einer vorläufigen Anhaltung in einer Anstalt (§ 429 Abs. 4 StPO.) zu unterbleiben; insoferne steht der Ausspruch über diese stets auf unbestimmte Zeit (also ohne zeitliche Begrenzung) anzuordnende vorbeugende Maßnahme einem Strafausspruch nicht gleich. Seitens der Verteidigerin des Betroffenen wurden der von ihr verfaßten Rechtsmittelschrift handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers selbst mit dem Bemerken beigeschlossen, diese ausdrücklich - soweit sie ein sachliches (und nicht bloß beleidigendes oder verletzendes) Vorbringen enthalten - zu einem integrierenden Bestandteil der Rechtsmittelausführungen zu erheben.ausgesprochen, so hat eine Anrechnung der Vorhaft oder einer vorläufigen Anhaltung in einer Anstalt (Paragraph 429, Absatz 4, StPO.) zu unterbleiben; insoferne steht der Ausspruch über diese stets auf unbestimmte Zeit (also ohne zeitliche Begrenzung) anzuordnende vorbeugende Maßnahme einem Strafausspruch nicht gleich. Seitens der Verteidigerin des Betroffenen wurden der von ihr verfaßten Rechtsmittelschrift handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers selbst mit dem Bemerken beigeschlossen, diese ausdrücklich - soweit sie ein sachliches (und nicht bloß beleidigendes oder verletzendes) Vorbringen enthalten - zu einem integrierenden Bestandteil der Rechtsmittelausführungen zu erheben.
Hiezu ist folgendes zu bemerken:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SSt. 27/44; 39/37 u.a.), sieht § 285 Abs. 1 StPO.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SSt. 27/44; 39/37 u.a.), sieht Paragraph 285, Absatz eins, StPO.
nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer vor, die entweder (vor Gericht) zu Protokoll gegeben oder in einer von einem Verteidiger unterschriebenen Eingabe eingebracht werden muß (§ 285 a Z. 3 StPO.). Wurde hiezu für ihn ein Verteidiger gemäß dem § 41 Abs. 2 StPO. bestellt, so ist es ausschließlich dessen Sache, die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen. Eigene Aufsätze des Rechtsmittelwerbers können dem Verteidiger hiebei als Grundlage und Informationsquelle dienen. Als eine dem Gesetz entsprechende Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (im Sinne der §§ 285, 285 a Z. 3 StPO.) vermögen sie selbst dann nicht zu gelten, wenn sie über Verlangen des Angeklagten (Betroffenen) vom Verteidiger mit der von ihm verfaßten Rechtsmittelschrift dem Gericht überreicht werden. In welcher Form dies geschieht, ob durch Beilegen oder Vereinigen mit dem Schriftsatz des Verteidigers im Wege des Beiheftens, ob mit oder ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Aufsätze des Angeklagten (Betroffenen) seitens des Verteidigers, ist gleichgültig. In einem derartigen Vorgehen kann nämlich stets nur ein (geradezu zwangsläufig) zum Scheitern verurteilter Versuch erblickt werden, jene strafprozessuale Normen zu umgehen, die nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer zu Protokoll oder in einem durch seinen Verteidiger unterfertigten Schriftsatz gestatten und solcherart der Ausführung der Nichtigkeitsgründe in mehreren gleichzeitig eingebrachten Schriftsätzen (oder in Raten durch einander während des Laufes der Ausführungsfrist zeitlich nachfolgende - ergänzende - Schriftsätze) ebenso entgegenstehen, wie (mithin unzulässigen und damit unbeachtlichen) Verweisungen in der Rechtsmittelschrift des Verteidigers auf andere (vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte) Schriftsätze (RZ. 1971, 13).nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer vor, die entweder (vor Gericht) zu Protokoll gegeben oder in einer von einem Verteidiger unterschriebenen Eingabe eingebracht werden muß (Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO.). Wurde hiezu für ihn ein Verteidiger gemäß dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO. bestellt, so ist es ausschließlich dessen Sache, die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen. Eigene Aufsätze des Rechtsmittelwerbers können dem Verteidiger hiebei als Grundlage und Informationsquelle dienen. Als eine dem Gesetz entsprechende Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (im Sinne der Paragraphen 285, 285, a Ziffer 3, StPO.) vermögen sie selbst dann nicht zu gelten, wenn sie über Verlangen des Angeklagten (Betroffenen) vom Verteidiger mit der von ihm verfaßten Rechtsmittelschrift dem Gericht überreicht werden. In welcher Form dies geschieht, ob durch Beilegen oder Vereinigen mit dem Schriftsatz des Verteidigers im Wege des Beiheftens, ob mit oder ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Aufsätze des Angeklagten (Betroffenen) seitens des Verteidigers, ist gleichgültig. In einem derartigen Vorgehen kann nämlich stets nur ein (geradezu zwangsläufig) zum Scheitern verurteilter Versuch erblickt werden, jene strafprozessuale Normen zu umgehen, die nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer zu Protokoll oder in einem durch seinen Verteidiger unterfertigten Schriftsatz gestatten und solcherart der Ausführung der Nichtigkeitsgründe in mehreren gleichzeitig eingebrachten Schriftsätzen (oder in Raten durch einander während des Laufes der Ausführungsfrist zeitlich nachfolgende - ergänzende - Schriftsätze) ebenso entgegenstehen, wie (mithin unzulässigen und damit unbeachtlichen) Verweisungen in der Rechtsmittelschrift des Verteidigers auf andere (vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte) Schriftsätze (RZ. 1971, 13).
Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen der Rechtsmittelschrift angeschlossenen Aufsätzen mußten daher unbeachtet bleiben.
Es war mithin spruchgemäß zu entscheiden.