Die gegen diesen Schuldspruch aus dem Grund der Z 5 (der Sache nach auch Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.Die gegen diesen Schuldspruch aus dem Grund der Ziffer 5, (der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Daß der zweite Haupttäter, nämlich der Bruder des Angeklagten, Siegfried F***, sich der Aussage als Zeuge entschlagen hat (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO), wurde überflüssiger- und darum mißverständlicherweise zwar im Urteil (illustrativ) erwähnt und als "bezeichnend" apostrophiert, dem Beschwerdevorbringen zuwider aber bei der Beweiswürdigung nicht verwertet (vgl. ÖJZ-LSK 1975/161 zu § 258 StPO). Vielmehr stützte das Schöffengericht seine Feststellungen - wie es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich anführt (US 3 Mitte) - auf die (an sich) als eindeutig und glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen Adolf T*** (S 307) und auf die tatsächlichen, im Urteil ausführlich beschriebenen Vorgänge vor, während und nach der Haupttat.Daß der zweite Haupttäter, nämlich der Bruder des Angeklagten, Siegfried F***, sich der Aussage als Zeuge entschlagen hat (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), wurde überflüssiger- und darum mißverständlicherweise zwar im Urteil (illustrativ) erwähnt und als "bezeichnend" apostrophiert, dem Beschwerdevorbringen zuwider aber bei der Beweiswürdigung nicht verwertet vergleiche ÖJZ-LSK 1975/161 zu Paragraph 258, StPO). Vielmehr stützte das Schöffengericht seine Feststellungen - wie es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich anführt (US 3 Mitte) - auf die (an sich) als eindeutig und glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen Adolf T*** (S 307) und auf die tatsächlichen, im Urteil ausführlich beschriebenen Vorgänge vor, während und nach der Haupttat.
Ebensowenig Bezug auf die eigentliche Argumentation des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit - wie dies Voraussetzung prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines Begründungsmangels wäre - nimmt der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Einwand, vom äußeren Geschehensablauf (allein) könne nicht auf seine Kenntnis von der einbruchsweisen Herkunft der Sachen geschlossen werden; übergeht er doch dabei völlig die bereits erwähnte,vom Erstgericht dafür als Beweismittel in erster Linie herangezogene Aussage des Zeugen Adolf T***, der wiederholt deponierte, der Angeklagte habe von der Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl deshalb gewußt, weil ihm dies ausdrücklich mitgeteilt worden ist (S 307). Mit dem diese Beschwerdeausführungen resümierenden Vorwurf eines "Feststellungsmangels" in Ansehung eines diesen Umstand umfassenden Tätervorsatzes setzt sich aber der Beschwerdeführer über die gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 2 Mitte) hinweg und trägt darum den nach der Wortwahl ins Auge gefaßten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (der Sache nach Z 9 lit a) gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß vor.Ebensowenig Bezug auf die eigentliche Argumentation des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit - wie dies Voraussetzung prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines Begründungsmangels wäre - nimmt der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Einwand, vom äußeren Geschehensablauf (allein) könne nicht auf seine Kenntnis von der einbruchsweisen Herkunft der Sachen geschlossen werden; übergeht er doch dabei völlig die bereits erwähnte,vom Erstgericht dafür als Beweismittel in erster Linie herangezogene Aussage des Zeugen Adolf T***, der wiederholt deponierte, der Angeklagte habe von der Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl deshalb gewußt, weil ihm dies ausdrücklich mitgeteilt worden ist (S 307). Mit dem diese Beschwerdeausführungen resümierenden Vorwurf eines "Feststellungsmangels" in Ansehung eines diesen Umstand umfassenden Tätervorsatzes setzt sich aber der Beschwerdeführer über die gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 2 Mitte) hinweg und trägt darum den nach der Wortwahl ins Auge gefaßten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Demzufolge sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.Demzufolge sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.