Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Juli 1950 geborene Rotationsarbeiter Heinrich A des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs. 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Juli 1950 geborene Rotationsarbeiter Heinrich A des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG., des Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. und des Finanzvergehens der (gewerbsmäßigen) Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG.SuchtgiftG., des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. und des Finanzvergehens der (gewerbsmäßigen) Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG.
schuldig erkannt, weil er von 1977 bis Juni 1978 in Wien I. vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr setzte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er 46 Kilogramm Haschisch an teils namentlich genannte, teils unbekannt gebliebene Personen verkaufte, II. wiederholt unberechtigt Suchtgifte erwarb und besaß, III. durch die zu I. angeführten Tathandlungen die dort bezeichnete Sache (46 Kilogramm Haschisch), hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, vorsätzlich und gewerbsmäßig an sich brachte, verheimlichte und verhandelte.schuldig erkannt, weil er von 1977 bis Juni 1978 in Wien römisch eins. vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr setzte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er 46 Kilogramm Haschisch an teils namentlich genannte, teils unbekannt gebliebene Personen verkaufte, römisch zwei. wiederholt unberechtigt Suchtgifte erwarb und besaß, römisch drei. durch die zu römisch eins. angeführten Tathandlungen die dort bezeichnete Sache (46 Kilogramm Haschisch), hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, vorsätzlich und gewerbsmäßig an sich brachte, verheimlichte und verhandelte.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch nur in den Punkten II und III;Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch nur in den Punkten römisch zwei und römisch drei;
er macht die Nichtigkeitsgründe nach den Ziffern 3, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. geltend.er macht die Nichtigkeitsgründe nach den Ziffern 3, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend.
Punkt II des Schuldspruchs hält der Beschwerdeführer deshalb für nichtig nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO., weil Erwerb und Besitz von Suchtgiften Voraussetzungen für deren von ihm als Verbrechen nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu verantwortendes Inverkehrsetzen durch Weiterverkauf seien und ihm daher nicht auch noch gesondert als Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. angelastet werden dürften.Punkt römisch zwei des Schuldspruchs hält der Beschwerdeführer deshalb für nichtig nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO., weil Erwerb und Besitz von Suchtgiften Voraussetzungen für deren von ihm als Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. zu verantwortendes Inverkehrsetzen durch Weiterverkauf seien und ihm daher nicht auch noch gesondert als Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. angelastet werden dürften.
Diese Rechtsrüge versagt: Zwar kommt § 9 SuchtgiftG. zufolge der in seinem Abs. 2 enthaltenen Subsidiaritätsklausel nur zur Anwendung, sofern die Tat nicht (z.B. nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG.) einer strengeren Strafe unterliegt.Diese Rechtsrüge versagt: Zwar kommt Paragraph 9, SuchtgiftG. zufolge der in seinem Absatz 2, enthaltenen Subsidiaritätsklausel nur zur Anwendung, sofern die Tat nicht (z.B. nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG.) einer strengeren Strafe unterliegt.
Dies gilt aber eben nur dann, wenn es sich um dieselbe Tat oder ein ihr vorangehendes, sie vorbereitendes Verhalten handelt. Wer Suchtgift unberechtigt erwirbt oder besitzt und es sodann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1Dies gilt aber eben nur dann, wenn es sich um dieselbe Tat oder ein ihr vorangehendes, sie vorbereitendes Verhalten handelt. Wer Suchtgift unberechtigt erwirbt oder besitzt und es sodann unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG. in Verkehr setzt, verantwortet daher nicht zusätzlich das Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG.SuchtgiftG. in Verkehr setzt, verantwortet daher nicht zusätzlich das Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG.
Nun lassen aber die den angefochtenen Schuldspruch konkretisierenden Entscheidungsgründe ersehen, daß dem Beschwerdeführer als das zuletzt genannte Vergehen der unberechtigte Erwerb und Besitz (ausschließlich) jener Haschischmengen angelastet wurde, die er nicht an andere weitergegeben, sondern selbst verbraucht hat (S. 338, 343). Es liegt daher, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, Realkonkurrenz zwischen den Tatbeständen des § 6 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. vor (EvBl. 1975/71).Nun lassen aber die den angefochtenen Schuldspruch konkretisierenden Entscheidungsgründe ersehen, daß dem Beschwerdeführer als das zuletzt genannte Vergehen der unberechtigte Erwerb und Besitz (ausschließlich) jener Haschischmengen angelastet wurde, die er nicht an andere weitergegeben, sondern selbst verbraucht hat (S. 338, 343). Es liegt daher, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, Realkonkurrenz zwischen den Tatbeständen des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. vor (EvBl. 1975/71).
Punkt III des Schuldspruchs rügt der Beschwerdeführer zunächst als nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. nichtig, weil ihm dadurch, daß - überraschend für ihn - der Staatsanwalt die Anklage erst in der Hauptverhandlung entsprechend ausdehnte, die im § 221 Abs. 1 StPO. garantierte Vorbereitungsfrist nicht eingeräumt gewesen sei. Dem ist zu erwidern, daß eine - Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. bewirkende - Verletzung der Vorschrift des § 221 Abs. 1 StPO. nur vorliegt, wenn dem Angeklagten von der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bis zum Hauptverhandlungstermin nicht wenigstens eine dreitägige Einlassungsfrist zur Verfügung steht. Diese Frist wurde im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen gewahrt. Mit dem in der Hauptverhandlung gestellten - zudem schon bei Einbringung der Anklageschrift ausdrücklich vorbehaltenen (S. 3) - Antrag, den Angeklagten auch wegen Finanzvergehens der Abgabenhehlerei zu bestrafen (S. 319), hat der öffentliche Ankläger nicht einmal die Anklage auf eine neu hinzugekommene Tat ausgedehnt (§ 263 StPO.), sondern lediglich begehrt, die schon in der Anklageschrift als Verbrechen nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. inkriminierte Tat zusätzlich unter dem erwähnten finanzstrafrechtlichen Aspekt zu beurteilen. In einem solchen Fall hat der Gerichtshof gemäß § 262 StPO. die Parteien über den neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden, dann aber nach seiner rechtlichen überzeugung das Urteil zu schöpfen. Auch dieser Verfahrensvorschrift wurde im vorliegenden Fall entsprochen, da sich der Angeklagte auf Befragen auch zur 'ausgedehnten' Anklage schuldig bekannte und kein weiterer Antrag, auch nicht auf Vertagung, gestellt wurde (S. 320). Im übrigen wäre selbst das Unterbleiben der Anhörung der Parteien über eine in der Anklageschrift (noch) nicht enthaltene rechtliche Beurteilung der Tat mit keiner Nichtigkeit bedroht (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/340, 1978/222 zu § 262 StPO.).Punkt römisch drei des Schuldspruchs rügt der Beschwerdeführer zunächst als nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. nichtig, weil ihm dadurch, daß - überraschend für ihn - der Staatsanwalt die Anklage erst in der Hauptverhandlung entsprechend ausdehnte, die im Paragraph 221, Absatz eins, StPO. garantierte Vorbereitungsfrist nicht eingeräumt gewesen sei. Dem ist zu erwidern, daß eine - Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. bewirkende - Verletzung der Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, StPO. nur vorliegt, wenn dem Angeklagten von der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bis zum Hauptverhandlungstermin nicht wenigstens eine dreitägige Einlassungsfrist zur Verfügung steht. Diese Frist wurde im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen gewahrt. Mit dem in der Hauptverhandlung gestellten - zudem schon bei Einbringung der Anklageschrift ausdrücklich vorbehaltenen (S. 3) - Antrag, den Angeklagten auch wegen Finanzvergehens der Abgabenhehlerei zu bestrafen (S. 319), hat der öffentliche Ankläger nicht einmal die Anklage auf eine neu hinzugekommene Tat ausgedehnt (Paragraph 263, StPO.), sondern lediglich begehrt, die schon in der Anklageschrift als Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. inkriminierte Tat zusätzlich unter dem erwähnten finanzstrafrechtlichen Aspekt zu beurteilen. In einem solchen Fall hat der Gerichtshof gemäß Paragraph 262, StPO. die Parteien über den neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden, dann aber nach seiner rechtlichen überzeugung das Urteil zu schöpfen. Auch dieser Verfahrensvorschrift wurde im vorliegenden Fall entsprochen, da sich der Angeklagte auf Befragen auch zur 'ausgedehnten' Anklage schuldig bekannte und kein weiterer Antrag, auch nicht auf Vertagung, gestellt wurde (S. 320). Im übrigen wäre selbst das Unterbleiben der Anhörung der Parteien über eine in der Anklageschrift (noch) nicht enthaltene rechtliche Beurteilung der Tat mit keiner Nichtigkeit bedroht vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/340, 1978/222 zu Paragraph 262, StPO.).
Eine materiellrechtliche Nichtigkeit von Punkt III des Schuldspruchs behauptet der Angeklagte mit dem Hinweis auf die durch die Entscheidung (eines verstärkten Senats) vom 25.Juni 1976 (EvBl. 1976/229) eingeleitete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; darin war ausgesprochen worden, daß mit ausschließlich kriminell gehandelten Suchtgiften wie Haschisch mangels einer Eingangsabgabepflicht die Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei nicht begangen werden können.Eine materiellrechtliche Nichtigkeit von Punkt römisch drei des Schuldspruchs behauptet der Angeklagte mit dem Hinweis auf die durch die Entscheidung (eines verstärkten Senats) vom 25.Juni 1976 (EvBl. 1976/229) eingeleitete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; darin war ausgesprochen worden, daß mit ausschließlich kriminell gehandelten Suchtgiften wie Haschisch mangels einer Eingangsabgabepflicht die Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei nicht begangen werden können.
Die angeführte Judikatur ist jedoch auf seit dem 1.Jänner 1977 eingeführte Suchtgifte nicht mehr anwendbar; durch die mit diesem Tag in Kraft getretene 9. Zolltarifgesetznovelle (BGBl. Nr. 669/1976) wurde nämlich die Eingangsabgabepflicht für Waren, die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes eingeführt werden - so auch für Haschisch - neu geregelt, nämlich vom früheren Wertzoll auf Gewichtszoll umgestellt. Das verkennt offenbar auch der Beschwerdeführer nicht, weil er eine Feststellung vermißt, wann das urteilsgegenständliche Haschisch nach Österreich eingeführt wurde. Im Hinblick auf die forensische Erfahrungstatsache, daß illegal eingeführte Suchtgifte nicht erst längere Zeit im Inland gehortet, sondern rasch zur Verteilung weitergegeben werden, konnte aber das Erstgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß die vom Angeklagten erstmals im Jahre 1977 und bis Juni 1978 wiederkehrend verhehlten Haschischmengen von Anfang an schon bei ihrer Einfuhr der Eingangsabgabepflicht nach der 9. Zolltarifgesetznovelle unterlagen; dies umso eher, als der Angeklagte selbst einen mehrere Monate nach diesem Stichtag gelegenen Zeitpunkt im Sommer 1977 als Beginn seiner Deliktshandlung angegeben hat (S. 13 bis 18). Die dem Schuldspruch zu Punkt III zugrundeliegende Annahme, daß die vorliegend verhehlten Suchtgiftmengen zur Gänze und von Anfang an Gegenstand eines Schmuggels (im finanzstrafrechtlichen Sinn), demzufolge auch der inkriminierten Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a (§ 38 Abs. 1 lit. a) FinStrG. waren, haftet somit kein Rechtsirrtum an. Hilfsweise macht der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei mit Beziehung auf Z. 9 lit. a, der Sache nach aber gleichfalls Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. noch geltend, es fehle an Feststellungen, die den spruchmäßigen Vorwurf eines Verheimlichens von Tatgegenständen rechtfertigten. Dieser Einwand geht aber ins Leere: Im § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. sind mit dem 'Ansichbringen', 'Verheimlichen' und 'Verhandeln' wie in dem hiefür zum Vorbild genommenen § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. rechtlich gleichwertige Begehungsweisen eines und desselben gesetzlichen Tatbildes bezeichnet (alternativer Mischtatbestand; EvBl. 1978/153). Auch der Entfall einer von ihnen könnte angesichts des Aufrechtbleibens der übrigen an der Tatbildverwirklichung nichts ändern, sodaß auf den bezüglichen Beschwerdeeinwand nicht näher einzugehen ist.Die angeführte Judikatur ist jedoch auf seit dem 1.Jänner 1977 eingeführte Suchtgifte nicht mehr anwendbar; durch die mit diesem Tag in Kraft getretene 9. Zolltarifgesetznovelle Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1976,) wurde nämlich die Eingangsabgabepflicht für Waren, die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes eingeführt werden - so auch für Haschisch - neu geregelt, nämlich vom früheren Wertzoll auf Gewichtszoll umgestellt. Das verkennt offenbar auch der Beschwerdeführer nicht, weil er eine Feststellung vermißt, wann das urteilsgegenständliche Haschisch nach Österreich eingeführt wurde. Im Hinblick auf die forensische Erfahrungstatsache, daß illegal eingeführte Suchtgifte nicht erst längere Zeit im Inland gehortet, sondern rasch zur Verteilung weitergegeben werden, konnte aber das Erstgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß die vom Angeklagten erstmals im Jahre 1977 und bis Juni 1978 wiederkehrend verhehlten Haschischmengen von Anfang an schon bei ihrer Einfuhr der Eingangsabgabepflicht nach der 9. Zolltarifgesetznovelle unterlagen; dies umso eher, als der Angeklagte selbst einen mehrere Monate nach diesem Stichtag gelegenen Zeitpunkt im Sommer 1977 als Beginn seiner Deliktshandlung angegeben hat (S. 13 bis 18). Die dem Schuldspruch zu Punkt römisch drei zugrundeliegende Annahme, daß die vorliegend verhehlten Suchtgiftmengen zur Gänze und von Anfang an Gegenstand eines Schmuggels (im finanzstrafrechtlichen Sinn), demzufolge auch der inkriminierten Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a,) FinStrG. waren, haftet somit kein Rechtsirrtum an. Hilfsweise macht der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei mit Beziehung auf Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach aber gleichfalls Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. noch geltend, es fehle an Feststellungen, die den spruchmäßigen Vorwurf eines Verheimlichens von Tatgegenständen rechtfertigten. Dieser Einwand geht aber ins Leere: Im Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. sind mit dem 'Ansichbringen', 'Verheimlichen' und 'Verhandeln' wie in dem hiefür zum Vorbild genommenen Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. rechtlich gleichwertige Begehungsweisen eines und desselben gesetzlichen Tatbildes bezeichnet (alternativer Mischtatbestand; EvBl. 1978/153). Auch der Entfall einer von ihnen könnte angesichts des Aufrechtbleibens der übrigen an der Tatbildverwirklichung nichts ändern, sodaß auf den bezüglichen Beschwerdeeinwand nicht näher einzugehen ist.