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Entscheidung 10 Os 60/79×

Entscheidung 10 Os 60/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os60/79

Entscheidungsdatum

09.05.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A u.a. wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, f. StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von Josef A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Februar 1979, GZ. 1 c römisch fünf r 6195/78-58, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Doczekal und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef A der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz eins, 224, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB zu 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die Vorstrafen, den (überaus) raschen Rückfall, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Wiederholung der betrügerischen Angriffe, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis an.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 25.April 1979, 10 Os 60/79-4, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages bildet daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt sowie auch zutreffend gewürdigt. Die vom Angeklagten in seiner Strafberufung weiter geltend gemachten Milderungsgründe liegen nicht vor. Sein Teilgeständnis wurde vom Erstgericht ohnehin hinreichend berücksichtigt. Die fast gänzliche Schadensgutmachung durch seine Komplizin Irmgard B und nur durch diese kann dem Angeklagten weder im Sinne der Ziffer 14, noch der Ziffer 15, des Paragraph 34, StGB als mildernd zustatte kommen; ebensowenig eine von der Berufung behauptete, weder anerkannte noch durch eine Gerichtsentscheidung festgestellte (angebliche) Gegenforderung wider einen der Geschädigten.

Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, und zwar vor allem im Hinblick auf sein (schwer getrübtes) Vorleben und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit selbst empfindlicher vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit, nicht als überhöht anzusehen.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E01913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00060.79.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19790509_OGH0002_0100OS00060_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung