Der auf die Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach jedoch nur auf den zuletzt bezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, mit welcher sie zu Punkt 1 des Urteilssatzes einen Subsumtionsirrtum mit der Argumentation ins Treffen führt, sie habe die Schecks stets selbst (als Kontoinhaberin) bei Postämtern eingelöst, es liege darum kein Befugnismißbrauch, sondern 'richtigerweise allenfalls Betrug' vor, kommt Berechtigung zu.Der auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach jedoch nur auf den zuletzt bezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, mit welcher sie zu Punkt 1 des Urteilssatzes einen Subsumtionsirrtum mit der Argumentation ins Treffen führt, sie habe die Schecks stets selbst (als Kontoinhaberin) bei Postämtern eingelöst, es liege darum kein Befugnismißbrauch, sondern 'richtigerweise allenfalls Betrug' vor, kommt Berechtigung zu.
Die Wertung ihrer Handlungsweise als Untreue kommt deshalb nicht in Betracht, weil ein Mißbrauch der Befugnis des Kontoinhabers, die Österreichische Postsparkasse im Sinne des § 153 StGB zu verpflichten, nur in dem Umfang Platz greifen kann, in welchem die Postsparkasse die Einlösung von Schecks garantiert und demgemäß hiezu auch im Falle mangelnder Deckung verbunden ist. In diesem Belange ist davon auszugehen, daß nach Art. 3 ScheckG. Schecks - in Ausübung einer entsprechenden (ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten) Berechtigung - nur zur Verfügung über ein tatsächlich bestehendes ausreichendes (Bank-) Guthaben gezogen werden dürfen. Die notorische Ankündigung der Postsparkasse, daß (unter den bezeichneten Voraussetzungen) vom Kontoinhaber gleichwie von jedem eine zugehörige Scheckkarte vorweisenden Einreicher Bargeld bis zu 5.000 S u.a. bei 2300 Postämtern in ganz Österreich abgehoben werden kann, enthebt sohin den Kontoinhaber ebensowenig der ihm nach § 19 Abs. 2 der 'Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr' (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17. November 1972) obliegenden unbedingten Verpflichtung, rechtzeitig für einen zur Durchführung der Scheckanweisung und zur Gebührendeckung ausreichenden Guthabensstand vorzusorgen, wie seiner in der zitierten Vorschrift dieser Geschäftsbestimmungen anschließend festgehaltenen weiteren Verbindlichkeit, einen sich - durch eine (vorsätzliche oder nicht vorsätzliche) Verletzung der zuvor angeführten Pflicht -Die Wertung ihrer Handlungsweise als Untreue kommt deshalb nicht in Betracht, weil ein Mißbrauch der Befugnis des Kontoinhabers, die Österreichische Postsparkasse im Sinne des Paragraph 153, StGB zu verpflichten, nur in dem Umfang Platz greifen kann, in welchem die Postsparkasse die Einlösung von Schecks garantiert und demgemäß hiezu auch im Falle mangelnder Deckung verbunden ist. In diesem Belange ist davon auszugehen, daß nach Artikel 3, ScheckG. Schecks - in Ausübung einer entsprechenden (ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten) Berechtigung - nur zur Verfügung über ein tatsächlich bestehendes ausreichendes (Bank-) Guthaben gezogen werden dürfen. Die notorische Ankündigung der Postsparkasse, daß (unter den bezeichneten Voraussetzungen) vom Kontoinhaber gleichwie von jedem eine zugehörige Scheckkarte vorweisenden Einreicher Bargeld bis zu 5.000 S u.a. bei 2300 Postämtern in ganz Österreich abgehoben werden kann, enthebt sohin den Kontoinhaber ebensowenig der ihm nach Paragraph 19, Absatz 2, der 'Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr' (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17. November 1972) obliegenden unbedingten Verpflichtung, rechtzeitig für einen zur Durchführung der Scheckanweisung und zur Gebührendeckung ausreichenden Guthabensstand vorzusorgen, wie seiner in der zitierten Vorschrift dieser Geschäftsbestimmungen anschließend festgehaltenen weiteren Verbindlichkeit, einen sich - durch eine (vorsätzliche oder nicht vorsätzliche) Verletzung der zuvor angeführten Pflicht -
allenfalls dennoch ergebenden Debetsaldo unverzüglich abzudecken. Keinesfalls übernimmt die Österreichische Postsparkasse mittels der erwähnten Bekanntgabe eine Garantie für die Einlösung von Schecks (bis zu dem genannten Betrag) oder eine unbedingte Einlösungsverpflichtung gegenüber dem Kontoinhaber sowie jedem eine zugehörige Scheckkarte vorweisenden Einreicher (selbst bei fehlender Deckung des Kontos) in bezug auf durch sie selbst vorgelegte derartige Schecks; dies ungeachtet dessen, daß bei der Einlösung von Schecks bis zu einer Schecksumme von 5.000 S durch den Kontoinhaber selbst oder einen - damit (anscheinend) dessen Vollmacht dartuenden - eine zugehörige Scheckkarte vorweisenden Einreicher im Vertrauen auf die Einhaltung der vorerwähnten Verpflichtungen die Deckung im Einzelfall (abgesehen von der Einsichtnahme in das Sperrverzeichnis/Scheckverkehr, in das jene Kontonummern aufgenommen werden, zu denen Schecks nicht ausgezahlt werden dürfen) nicht überprüft wird.
Wirklich garantiert wird die Honorierung durch die Österreichische Postsparkasse (u.a. den Postämtern) - und zwar selbst insoweit bloß bis jeweils zu einem Betrag von (derzeit) 2.500 S, jedoch im Hinblick auf die im Scheckgesetz (§ 34 Abs. 2; vgl. ferner § 25 Abs. 1, 67 Abs. 1) vorgesehene Möglichkeit einer Teileinlösung (grundsätzlich) auch bei auf eine höhere Summe lautenden Schecks - ausschließlich jenem (vom Kontoinhaber und auch vom Einreicher, der eine zugehörige Scheckkarte vorweist, verschiedenen) Schecknehmer, an den unter Einhaltung der auf der (Rückseite der) Scheckkarte abgedruckten Bedingungen mittels Scheckkarten-Schecks gezahlt wurde und der (allein) dadurch, daß ihm das aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr mit dem Zahlungsmittel Scheck resultierende Risiko abgenommen wird, sichergestellt werden soll.Wirklich garantiert wird die Honorierung durch die Österreichische Postsparkasse (u.a. den Postämtern) - und zwar selbst insoweit bloß bis jeweils zu einem Betrag von (derzeit) 2.500 S, jedoch im Hinblick auf die im Scheckgesetz (Paragraph 34, Absatz 2,; vergleiche ferner Paragraph 25, Absatz eins, 67, Absatz eins,) vorgesehene Möglichkeit einer Teileinlösung (grundsätzlich) auch bei auf eine höhere Summe lautenden Schecks - ausschließlich jenem (vom Kontoinhaber und auch vom Einreicher, der eine zugehörige Scheckkarte vorweist, verschiedenen) Schecknehmer, an den unter Einhaltung der auf der (Rückseite der) Scheckkarte abgedruckten Bedingungen mittels Scheckkarten-Schecks gezahlt wurde und der (allein) dadurch, daß ihm das aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr mit dem Zahlungsmittel Scheck resultierende Risiko abgenommen wird, sichergestellt werden soll.
Eine (im vorangeführten Sinn betragsmäßig beschränkte) Verbindlichkeit zur Einlösung greift sohin lediglich im Zusammenhang mit diesen sogenannten 'Zweithandschecks' Platz - in Ansehung deren der Kontoinhaber durch die Ausstellung in Verbindung mit der anschließenden Begebung i.S. des § 153 StGB die Postsparkasse verpflichtet und die ihm dazu eingeräumte Befugnis bei fehlender Deckung (objektiv) mißbraucht - nicht aber in bezug auf (wie hier) durch den Kontoinhaber oder einen eine zugehörige Scheckkarte vorweisenden Einreicher in der (Zentrale der) Postsparkasse, bei ihrer Zahlstelle oder einem Postamt präsentierte Schecks (vgl. ÖJZ-LSK. 1981/11 = JBl. 1981, 385; EvBl. 1981/138).Eine (im vorangeführten Sinn betragsmäßig beschränkte) Verbindlichkeit zur Einlösung greift sohin lediglich im Zusammenhang mit diesen sogenannten 'Zweithandschecks' Platz - in Ansehung deren der Kontoinhaber durch die Ausstellung in Verbindung mit der anschließenden Begebung i.S. des Paragraph 153, StGB die Postsparkasse verpflichtet und die ihm dazu eingeräumte Befugnis bei fehlender Deckung (objektiv) mißbraucht - nicht aber in bezug auf (wie hier) durch den Kontoinhaber oder einen eine zugehörige Scheckkarte vorweisenden Einreicher in der (Zentrale der) Postsparkasse, bei ihrer Zahlstelle oder einem Postamt präsentierte Schecks vergleiche ÖJZ-LSK. 1981/11 = JBl. 1981, 385; EvBl. 1981/138).
Das Einreichen eines ungedeckten Postsparkassenschecks durch den Inhaber des betreffenden Kontos zur Einlösung bei einem Postamt begründet daher keinen Mißbrauch der Befugnis, die Österreichische Postsparkasse gegenüber Dritten zu verpflichten oder über ihr Vermögen auf andere Weise zu verfügen, wohl aber unter Umständen eine nach § 146 StGB tatbildliche (vorsätzliche) Täuschung der zur Einlösung ungedeckter Schecks nicht verpflichteten Organe der Post in Verfolgung eines Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes. Insoweit ging das Erstgericht ersichtlich (vgl. die Urteilsannahme S. 73 unten, wonach Maria A Scheckkarte und Scheckheft erhalten hat, um bei jedem beliebigen Postamt ihr Gehalt beheben zu können, und die weitere Tatsachenfeststellung S. 74, wonach sie den Gesamtbetrag von 28.000 S von ihrem Gehaltskonto abhob) davon aus, daß die Schecks von der Angeklagten bei Postämtern zur Einlösung präsentiert worden sind.Das Einreichen eines ungedeckten Postsparkassenschecks durch den Inhaber des betreffenden Kontos zur Einlösung bei einem Postamt begründet daher keinen Mißbrauch der Befugnis, die Österreichische Postsparkasse gegenüber Dritten zu verpflichten oder über ihr Vermögen auf andere Weise zu verfügen, wohl aber unter Umständen eine nach Paragraph 146, StGB tatbildliche (vorsätzliche) Täuschung der zur Einlösung ungedeckter Schecks nicht verpflichteten Organe der Post in Verfolgung eines Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes. Insoweit ging das Erstgericht ersichtlich vergleiche die Urteilsannahme S. 73 unten, wonach Maria A Scheckkarte und Scheckheft erhalten hat, um bei jedem beliebigen Postamt ihr Gehalt beheben zu können, und die weitere Tatsachenfeststellung S. 74, wonach sie den Gesamtbetrag von 28.000 S von ihrem Gehaltskonto abhob) davon aus, daß die Schecks von der Angeklagten bei Postämtern zur Einlösung präsentiert worden sind.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin reichen die Feststellungen des Erstgerichtes jedoch hin, um nicht nur die äußere, sondern auch die innere Tatseite des Betruges als erfüllt anzusehen. Denn die Urteilsannahmen, wonach Maria A vom Fehlen eines Guthabens wußte, zur Tatzeit bereits durch mehr als ein halbes Jahr arbeitslos war, keine Arbeitslosenunterstützung bezog und die Abhebungen vornahm, um ihren Lebensunterhalt fristen zu können (S. 74, 75 vorletzter Absatz), umfassen auch, daß sie ihrer durch die Abhebungen konkludent zum Ausdruck gebrachten Zusicherung zuwider weder fähig noch willens war, den hiedurch entstehenden Debetsaldo abzudecken.
Die Angeklagte hat daher den erstgerichtlichen Konstatierungen zufolge bei Einreichung der in Rede stehenden Schecks mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt. Da sie durch die von ihr ausdrücklich gerügte unrichtige Anwendung des Gesetzes beschwert ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, E.Nr. 23 und 24 zu § 282; u.a.), war ihr Tatverhalten (zu Punkt 1 des Urteilssatzes) dem (mit der gleichen Strafsanktion bedrohten) Tatbestand der § 146, 147Die Angeklagte hat daher den erstgerichtlichen Konstatierungen zufolge bei Einreichung der in Rede stehenden Schecks mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt. Da sie durch die von ihr ausdrücklich gerügte unrichtige Anwendung des Gesetzes beschwert ist vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO, E.Nr. 23 und 24 zu Paragraph 282,; u.a.), war ihr Tatverhalten (zu Punkt 1 des Urteilssatzes) dem (mit der gleichen Strafsanktion bedrohten) Tatbestand der Paragraph 146, 147
Abs. 2 StGB zu unterstellen.Absatz 2, StGB zu unterstellen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Unter Anrufung der Z. 8 des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach jedoch damit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b der bezeichneten Verfahrensvorschrift relevierend, macht die Staatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten zutreffend geltend, daß der Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Andreas A auch die Zeiträume vom 13.September bis (Anfang) November 1978Unter Anrufung der Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach jedoch damit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, der bezeichneten Verfahrensvorschrift relevierend, macht die Staatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten zutreffend geltend, daß der Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Andreas A auch die Zeiträume vom 13.September bis (Anfang) November 1978
(genau: bis 31.Oktober 1978) und von (Ende) Februar (genau: vom 1. März) bis 7.August 1981 umfaßt, bezüglich welcher der öffentliche Ankläger in seinem Schlußvortrag (S. 59 in Verbindung mit dem Protokollsberichtigungsbeschluß ON. 20) von der erst bei der Hauptverhandlung auf die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind ausgedehnten Anklage (S. 58 in Verbindung mit S. 56) wieder zurückgetreten ist. Soweit der Schuldspruch die Nichtleistung von Unterhaltsbeiträgen durch die Angeklagte für Andreas A (auch) während des zuvor bezeichneten Zeitraums erfaßt, hat das Schöffengericht, welches insoweit (zufolge Verbrauchs des Anklagerechts) mit einem Freispruch nach § 259 Z. 2 StPO hätte vorgehen müssen, ein dadurch gegebenes Verfolgungshindernis mißachtet.(genau: bis 31.Oktober 1978) und von (Ende) Februar (genau: vom 1. März) bis 7.August 1981 umfaßt, bezüglich welcher der öffentliche Ankläger in seinem Schlußvortrag (S. 59 in Verbindung mit dem Protokollsberichtigungsbeschluß ON. 20) von der erst bei der Hauptverhandlung auf die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind ausgedehnten Anklage (S. 58 in Verbindung mit S. 56) wieder zurückgetreten ist. Soweit der Schuldspruch die Nichtleistung von Unterhaltsbeiträgen durch die Angeklagte für Andreas A (auch) während des zuvor bezeichneten Zeitraums erfaßt, hat das Schöffengericht, welches insoweit (zufolge Verbrauchs des Anklagerechts) mit einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 2, StPO hätte vorgehen müssen, ein dadurch gegebenes Verfolgungshindernis mißachtet.
Zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg:
Bei Prüfung der Akten ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen, welche dem Schuldspruch Punkt 2 des Urteilssatzes in seinem die Unterhaltsverletzung gegenüber den unmündigen Klaus und Andreas A in der Zeit vom 9.Juli bis Ende September 1979 betreffenden Teil zugrundegelegt wurden. Der Annahme der Fähigkeit der Angeklagten zur Unterhaltsleistung, von der das Erstgericht ersichtlich auch in Ansehung des erwähnten Deliktszeitraumes ausging, steht die Verbüßung einer (weiteren) Haft von 2 Monaten (vom 8.Juli bis 7.September 1979) im Anschluß an die (von der Anklage und vom Schuldspruch ohnehin ausgenommene) Haftzeit vom 8.März 1979 bis 8.Juli 1979
entgegen (Punkt 14 der Strafregisterauskünfte S. 19, 31 und 49; S. 53 des Aktes 27 E Vr 358/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Denn für eine der Angeklagten zu Gebote gestandene Möglichkeit, während des durch die erwähnte Anschlußstrafe und durch die Notwendigkeit der sozialen Wiedereingliederung und Arbeitssuche nach der insgesamt sechsmonatigen Haft bedingten Ausfalls eines Arbeitseinkommens bis Ende September 1979 andere Einkommensquellen für die Leistung des Unterhalts auszuschöpfen, sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (vgl. die Note ON. 5 betreffend die Ablegung des Offenbarungseides durch die Angeklagte am 10.Oktober 1979).entgegen (Punkt 14 der Strafregisterauskünfte S. 19, 31 und 49; S. 53 des Aktes 27 E römisch fünf r 358/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Denn für eine der Angeklagten zu Gebote gestandene Möglichkeit, während des durch die erwähnte Anschlußstrafe und durch die Notwendigkeit der sozialen Wiedereingliederung und Arbeitssuche nach der insgesamt sechsmonatigen Haft bedingten Ausfalls eines Arbeitseinkommens bis Ende September 1979 andere Einkommensquellen für die Leistung des Unterhalts auszuschöpfen, sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen vergleiche die Note ON. 5 betreffend die Ablegung des Offenbarungseides durch die Angeklagte am 10.Oktober 1979).
In bezug auf den Zeitraum bis zu der am 7.September 1979 erfolgten Haftentlassung der Angeklagten war der Schuldspruch sohin verfehlt, weil der Angeklagten insoweit wegen ihrer haftbedingten Einkommenslosigkeit eine gröbliche Verletzung ihrer Unterhaltspflicht nicht angelastet werden kann (vgl. ÖJZ-LSK. 1979/169).In bezug auf den Zeitraum bis zu der am 7.September 1979 erfolgten Haftentlassung der Angeklagten war der Schuldspruch sohin verfehlt, weil der Angeklagten insoweit wegen ihrer haftbedingten Einkommenslosigkeit eine gröbliche Verletzung ihrer Unterhaltspflicht nicht angelastet werden kann vergleiche ÖJZ-LSK. 1979/169).
Dasselbe gilt für die Dauer von etwa drei Wochen ab ihrer Entlassung aus einem insgesamt sechsmonatigen Strafvollzug, für die ihr eine (die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht hindernde) Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Notwendigkeit zur Suche einer geeigneten Verdienstmöglichkeit zuzubilligen ist (ÖJZ-LSK. 1979/311; Leukauf-Steininger, StGB2, RN. 29
zu § 198).zu Paragraph 198,).
Es war daher beiden Nichtigkeitsbeschwerden Folge zu geben sowie außerdem auf Grund der verfügten außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens spruchgemäß zu entscheiden.
Weil sich die Urteilsaufhebung auch auf den Strafausspruch erstreckt, waren bei der erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Tathandlungen derselben und verschiedener Art, die Unterhaltsverletzung gegenüber zwei Kindern sowie die einschlägigen, den Erfordernissen einer Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) entsprechenden Vorstrafen zu werten, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und eine gewisse zeitweilige Notlage der Angeklagten.Weil sich die Urteilsaufhebung auch auf den Strafausspruch erstreckt, waren bei der erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Tathandlungen derselben und verschiedener Art, die Unterhaltsverletzung gegenüber zwei Kindern sowie die einschlägigen, den Erfordernissen einer Strafschärfung bei Rückfall (Paragraph 39, StGB) entsprechenden Vorstrafen zu werten, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und eine gewisse zeitweilige Notlage der Angeklagten.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und mit Bedachtnahme auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtet der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Strafe für angemessen. Nur der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang noch bemerkt, daß das Erstgericht angesichts der Deliktszeiträume der Unterhaltsverletzung zu Unrecht gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. Mai 1980, AZ. 27 E Vr 242/80, Bedacht genommen hat. Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB sowie die Verhängung einer Geldstrafe konnten schon aus Gründen der Spezialprävention nicht in Erwägung gezogen werden, weil es vorliegend schon nach dem Vorleben der Angeklagten und der einschlägigen Deliktshäufung der Vollziehung der Strafe bedarf, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und mit Bedachtnahme auf die im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtet der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtliche Strafe für angemessen. Nur der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang noch bemerkt, daß das Erstgericht angesichts der Deliktszeiträume der Unterhaltsverletzung zu Unrecht gemäß Paragraph 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. Mai 1980, AZ. 27 E römisch fünf r 242/80, Bedacht genommen hat. Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB sowie die Verhängung einer Geldstrafe konnten schon aus Gründen der Spezialprävention nicht in Erwägung gezogen werden, weil es vorliegend schon nach dem Vorleben der Angeklagten und der einschlägigen Deliktshäufung der Vollziehung der Strafe bedarf, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.