Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Rechtsbelehrung zutreffend ein, daß sie der Vorschrift des § 11 StGB.Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Rechtsbelehrung zutreffend ein, daß sie der Vorschrift des Paragraph 11, StGB.
widerspreche, derzufolge eine die Zurechnungsunfähigkeit bewirkende volle Berauschung nur voraussetzt, daß der Täter wegen seines Rauschzustandes entweder unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder außerstande ist, nach dieser Einsicht zu handeln, und somit das Fehlen der Diskretionsfähigkeit ebenso wie jenes der Dispositionsfähigkeit jeweils für sich allein schon die Bejahung eines Vollrausches rechtfertigt (siehe Leukauf-Steininger, Kommentar2, S. 167 RN. 27 zu § 11 StGB. und S. 1482 RN. 8 zu § 287 StGB.; LSK. 1976/81 u.a.). Demgegenüber wird (nämlich) in der Rechtsbelehrung zum Ausdruck gebracht, volle Berauschung setze den Mangel der Unterscheidungsfähigkeit (Diskretionsfähigkeit) und der Dispositionsfähigkeit voraus.widerspreche, derzufolge eine die Zurechnungsunfähigkeit bewirkende volle Berauschung nur voraussetzt, daß der Täter wegen seines Rauschzustandes entweder unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder außerstande ist, nach dieser Einsicht zu handeln, und somit das Fehlen der Diskretionsfähigkeit ebenso wie jenes der Dispositionsfähigkeit jeweils für sich allein schon die Bejahung eines Vollrausches rechtfertigt (siehe Leukauf-Steininger, Kommentar2, S. 167 RN. 27 zu Paragraph 11, StGB. und S. 1482 RN. 8 zu Paragraph 287, StGB.; LSK. 1976/81 u.a.). Demgegenüber wird (nämlich) in der Rechtsbelehrung zum Ausdruck gebracht, volle Berauschung setze den Mangel der Unterscheidungsfähigkeit (Diskretionsfähigkeit) und der Dispositionsfähigkeit voraus.
Überdies stellen die gesamten Erläuterungen ausschließlich auf die Unterscheidungsfähigkeit und mit keinem einzigen Wort auf die Dispositionsfähigkeit ab. Ja, sie unterlassen sogar eine Erläuterung dieses Begriffs, der nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört und deshalb, wenn er schon Verwendung fand, eben einer Klarstellung (zumindestens durch Wiedergabe der gesetzlichen Umschreibung im § 11 StGB., wo er als Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, definiert ist) bedurfte. Auch diese (letztere) Unvollständigkeit der Belehrung war geeignet, die Geschwornen bei der Beurteilung der Frage einer allfälligen vollen Berauschung des Angeklagten zu beirren und den Wahrspruch zu dessen Nachteil zu beeinflussen;Überdies stellen die gesamten Erläuterungen ausschließlich auf die Unterscheidungsfähigkeit und mit keinem einzigen Wort auf die Dispositionsfähigkeit ab. Ja, sie unterlassen sogar eine Erläuterung dieses Begriffs, der nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört und deshalb, wenn er schon Verwendung fand, eben einer Klarstellung (zumindestens durch Wiedergabe der gesetzlichen Umschreibung im Paragraph 11, StGB., wo er als Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, definiert ist) bedurfte. Auch diese (letztere) Unvollständigkeit der Belehrung war geeignet, die Geschwornen bei der Beurteilung der Frage einer allfälligen vollen Berauschung des Angeklagten zu beirren und den Wahrspruch zu dessen Nachteil zu beeinflussen;
sie bewirkt darum ebenfalls eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinne des § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO.sie bewirkt darum ebenfalls eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO.
Für die Entscheidung eine Rolle spielende medizinische Probleme waren allerdings - entgegen der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner (ansonsten nicht im einzelnen besonders erörterungsbedürften) Ausführungen zu Punkt I. c der Rechtsmittelschrift ausgedrückten Meinung - nicht in der Rechtsbelehrung zu behandeln, deren Inhalt sich auf die im § 321 Abs. 2 StPO. festgelegten Punkte zu beschränken hat, sondern seitens des Verteidigers selbst im Wege der Ausübung seines Fragerechts an die beigezogenen Sachverständigen bei der Hauptverhandlung (§§ 249, 302 Abs. 1 StPO.) zu klären.Für die Entscheidung eine Rolle spielende medizinische Probleme waren allerdings - entgegen der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner (ansonsten nicht im einzelnen besonders erörterungsbedürften) Ausführungen zu Punkt römisch eins. c der Rechtsmittelschrift ausgedrückten Meinung - nicht in der Rechtsbelehrung zu behandeln, deren Inhalt sich auf die im Paragraph 321, Absatz 2, StPO. festgelegten Punkte zu beschränken hat, sondern seitens des Verteidigers selbst im Wege der Ausübung seines Fragerechts an die beigezogenen Sachverständigen bei der Hauptverhandlung (Paragraphen 249, 302, Absatz eins, StPO.) zu klären.
Der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß §§ 285 e, 344 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und über dieses Rechtsmittel sowie die Berufungen spruchgemäß zu erkennen. Im zweiten Rechtsgang, der sich sohin auf die Klarstellung und Beantwortung der Frage nach dem Grad der Alkoholisierung und deren Auswirkungen auf den Intellekt des Angeklagten zu beschränken hat, wird zu beachten sein, daß - wie die Judikatur und Literatur (als Beispiel für viele: SSt. 44/32; Melnizky in JBl. 1973, S. 353 f. und in 'Strafrechtliche Probleme' I /1973 / S. 144 f.) bereits wiederholt aufgezeigt hat - der hiefür eine Rolle spielenden gesetzlichen Regelung in prozessualer (§§ 312 ff. StPO.) wie materiellrechtlicher Hinsicht (§§ 11; 387 StGB.) lediglich das sogenannte 'Dreifragenschema' voll und ganz Rechnung trägt, daher (in hervorragender Weise) die Eignung besitzt, Mängel des Wahrspruchs hintanzuhalten, und demgemäß - entgegen Foregger-Serini, StPO.2, § 314, Erl. II (mit Entscheidungszitaten) - selbst dann einzig und allein als richtig angesehen werden kann, wenn kein Anhaltspunkt für eine unverschuldete volle Berauschung gegeben ist, mag auch in derartigen Fällen aus dem - entsprechend dem Gesagten trotzdem verfehlten - 'Zweifragenschema' nicht unbedingt eine Nichtigkeit (nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO.) ableitbar sein. Es werden mithin an Stelle jener einen Frage, welche im ersten Rechtsgang der I. Hauptfrage für den Fall ihrer Bejahung beigefügt war, zwei Fragen, nämlich eine Zusatzfrage (gemäß § 313 StPO.) in Richtung des Schuldausschließungsgrundes nach § 11 StGB. und eine weitere ( - vorliegend bloß - im Falle der Bejahung auch der Zusatzfrage zu beantwortende) Eventualfrage (gemäß § 314 StPO.) nach dem Vergehen gemäß § 287 Abs. 1 StGB., an die Geschwornen zu richten sein.Der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraphen 285, e, 344 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und über dieses Rechtsmittel sowie die Berufungen spruchgemäß zu erkennen. Im zweiten Rechtsgang, der sich sohin auf die Klarstellung und Beantwortung der Frage nach dem Grad der Alkoholisierung und deren Auswirkungen auf den Intellekt des Angeklagten zu beschränken hat, wird zu beachten sein, daß - wie die Judikatur und Literatur (als Beispiel für viele: SSt. 44/32; Melnizky in JBl. 1973, S. 353 f. und in 'Strafrechtliche Probleme' römisch eins aus 1973, / S. 144 f.) bereits wiederholt aufgezeigt hat - der hiefür eine Rolle spielenden gesetzlichen Regelung in prozessualer (Paragraphen 312, ff. StPO.) wie materiellrechtlicher Hinsicht (Paragraphen 11,; 387 StGB.) lediglich das sogenannte 'Dreifragenschema' voll und ganz Rechnung trägt, daher (in hervorragender Weise) die Eignung besitzt, Mängel des Wahrspruchs hintanzuhalten, und demgemäß - entgegen Foregger-Serini, StPO.2, Paragraph 314,, Erl. römisch zwei (mit Entscheidungszitaten) - selbst dann einzig und allein als richtig angesehen werden kann, wenn kein Anhaltspunkt für eine unverschuldete volle Berauschung gegeben ist, mag auch in derartigen Fällen aus dem - entsprechend dem Gesagten trotzdem verfehlten - 'Zweifragenschema' nicht unbedingt eine Nichtigkeit (nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.) ableitbar sein. Es werden mithin an Stelle jener einen Frage, welche im ersten Rechtsgang der römisch eins. Hauptfrage für den Fall ihrer Bejahung beigefügt war, zwei Fragen, nämlich eine Zusatzfrage (gemäß Paragraph 313, StPO.) in Richtung des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 11, StGB. und eine weitere ( - vorliegend bloß - im Falle der Bejahung auch der Zusatzfrage zu beantwortende) Eventualfrage (gemäß Paragraph 314, StPO.) nach dem Vergehen gemäß Paragraph 287, Absatz eins, StGB., an die Geschwornen zu richten sein.