Der auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Nicht stichhältig ist der Vorwurf (sachlich Z. 9 lit a), im Urteil seien bezüglich der (für die Annahme einer Fahrlässigkeit seinerseits vorauszusetzenden) Vorhersehbarkeit seiner (auf den Alkoholgenuß zurückzuführenden) vollen Berauschung für ihn 'Feststellungen ... nicht zu finden': hat doch das Erstgericht, der Verantwortung des Beschwerdeführers folgend, nicht nur als erwiesen angenommen, daß er vor der Tat eine größere Menge von Bier und Schnaps konsumierte, wodurch sein Blutalkoholwert einige Stunden nach der Wegnahme des Schmucks immer noch 2,25 %o betrug, sondern überdies konstatiert, daß er zu Alkoholexzessen neigt; damit hat es deutlich genug die - zur Beurteilung seines Tatverhaltens als (zumindest) unbewußt fahrlässige (§ 6 Abs 1 StGB) Herbeiführung seines Vollrausches jedenfalls ausreichende - Annahme zum Ausdruck gebracht, daß er über die (insbesondere enthemmenden) Wirkungen übermäßigen Alkoholgenusses vollauf informiert war (US. 4/5). Indem er diese Feststellung übergeht, bringt er demnach die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, soweit er sie als undeutlich bemängelt (Z. 5), ist er mit seiner Auffassung nicht im Recht.Nicht stichhältig ist der Vorwurf (sachlich Ziffer 9, Litera a,), im Urteil seien bezüglich der (für die Annahme einer Fahrlässigkeit seinerseits vorauszusetzenden) Vorhersehbarkeit seiner (auf den Alkoholgenuß zurückzuführenden) vollen Berauschung für ihn 'Feststellungen ... nicht zu finden': hat doch das Erstgericht, der Verantwortung des Beschwerdeführers folgend, nicht nur als erwiesen angenommen, daß er vor der Tat eine größere Menge von Bier und Schnaps konsumierte, wodurch sein Blutalkoholwert einige Stunden nach der Wegnahme des Schmucks immer noch 2,25 %o betrug, sondern überdies konstatiert, daß er zu Alkoholexzessen neigt; damit hat es deutlich genug die - zur Beurteilung seines Tatverhaltens als (zumindest) unbewußt fahrlässige (Paragraph 6, Absatz eins, StGB) Herbeiführung seines Vollrausches jedenfalls ausreichende - Annahme zum Ausdruck gebracht, daß er über die (insbesondere enthemmenden) Wirkungen übermäßigen Alkoholgenusses vollauf informiert war (US. 4/5). Indem er diese Feststellung übergeht, bringt er demnach die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, soweit er sie als undeutlich bemängelt (Ziffer 5,), ist er mit seiner Auffassung nicht im Recht.
Die Erfahrung einer eigenen vollen Berauschung aber ist für die (in solchen Fällen als subjektive Fahrlässigkeitskomponente erforderliche) Fähigkeit, die mit dem Konsum derart großer Alkoholmengen verbundene Gefahr eines Vollrausches zu erkennen, keineswegs erforderlich; der unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z. 5) erhobene Einwand, daß der Angeklagte ansonsten bei seinem sehr häufigen Alkoholkonsum die Zurechnungsfähigkeit nicht verliere, betrifft daher - abgesehen davon, daß der in diesem Belang nicht näher substantiierten Rüge nicht zu entnehmen ist, welche Verfahrensergebnisse das Schöffengericht insoweit übergangen haben sollte - keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache. Abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Rechtsrüge (sachlich Z. 9 lit b), mit welcher der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Feststellung seiner Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit seinen Freispruch anstrebt, bei der er aber die der Annahme seiner Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung dieses Zustands zugrunde liegenden Feststellungen übergeht: materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.Die Erfahrung einer eigenen vollen Berauschung aber ist für die (in solchen Fällen als subjektive Fahrlässigkeitskomponente erforderliche) Fähigkeit, die mit dem Konsum derart großer Alkoholmengen verbundene Gefahr eines Vollrausches zu erkennen, keineswegs erforderlich; der unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) erhobene Einwand, daß der Angeklagte ansonsten bei seinem sehr häufigen Alkoholkonsum die Zurechnungsfähigkeit nicht verliere, betrifft daher - abgesehen davon, daß der in diesem Belang nicht näher substantiierten Rüge nicht zu entnehmen ist, welche Verfahrensergebnisse das Schöffengericht insoweit übergangen haben sollte - keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache. Abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Rechtsrüge (sachlich Ziffer 9, Litera b,), mit welcher der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Feststellung seiner Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit seinen Freispruch anstrebt, bei der er aber die der Annahme seiner Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung dieses Zustands zugrunde liegenden Feststellungen übergeht: materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 und Z. 1 i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
über die Berufung hingegen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).über die Berufung hingegen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).