Diese Rüge versagt.
Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen des Rechtsbegriffes der Körperverletzung im Sinne des § 83 StGB.Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen des Rechtsbegriffes der Körperverletzung im Sinne des Paragraph 83, StGB.
Denn darunter sind alle durch nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität bewirkten sichtbaren Beschädigungen (pathologische Veränderungen) am Körper, die ganz allgemein als Verletzungen oder Wunden bezeichnet werden, zu verstehen (Leukauf-Steininger 424;
ÖJZ-LSK. 1976/278 u.a.). Die festgestellten Verletzungen entsprechen aber den dargelegten Begriffsmerkmalen. Dies gilt zunächst für die zu Punkt 1) des Schuldspruches festgestellten Beschädigungen, die auch vom Amtsarzt - aus medizinischer Sicht - als Körperverletzungen, wenn auch 'ganz leichter' Natur (S. 33), qualifiziert wurden. Liegen solche Verletzungen vor, so ist für die Anwendbarkeit des § 83 StGB. deren Grad ohne Bedeutung (11 Os 139/76). Noch weniger zweifelhaft kann es sein, daß die vom Beschwerdeführer seiner Gattin am 19.August 1977 zugefügten Verletzungen (Punkt 2) des Schuldspruches: Platzwunde mit umgebendem Hämatom; S. 93), im Sinne der erwähnten Kriterien als Wunde bzw. Verletzung anzusehen sind.ÖJZ-LSK. 1976/278 u.a.). Die festgestellten Verletzungen entsprechen aber den dargelegten Begriffsmerkmalen. Dies gilt zunächst für die zu Punkt 1) des Schuldspruches festgestellten Beschädigungen, die auch vom Amtsarzt - aus medizinischer Sicht - als Körperverletzungen, wenn auch 'ganz leichter' Natur (S. 33), qualifiziert wurden. Liegen solche Verletzungen vor, so ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 83, StGB. deren Grad ohne Bedeutung (11 Os 139/76). Noch weniger zweifelhaft kann es sein, daß die vom Beschwerdeführer seiner Gattin am 19.August 1977 zugefügten Verletzungen (Punkt 2) des Schuldspruches: Platzwunde mit umgebendem Hämatom; S. 93), im Sinne der erwähnten Kriterien als Wunde bzw. Verletzung anzusehen sind.
Geht man aber von diesen Feststellungen des Erstgerichtes aus, bleibt für eine Subsumierung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter die Bestimmung des § 115 Abs. 1 StGB. kein Raum. Demgemäß erübrigte sich ein Eingehen auf dasGeht man aber von diesen Feststellungen des Erstgerichtes aus, bleibt für eine Subsumierung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter die Bestimmung des Paragraph 115, Absatz eins, StGB. kein Raum. Demgemäß erübrigte sich ein Eingehen auf das
den Entschuldigungsgrund des § 115 Abs. 3den Entschuldigungsgrund des Paragraph 115, Absatz 3
StGB. betreffende Beschwerdevorbringen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 83 Abs. 1 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB.
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 350,-- S (somit insgesamt 10.500,-- S), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 15 Tagen (Ersatz-) Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Tätlichkeiten, als mildernd hingegen die einem Geständnis gleichkommende Verantwortung des Angeklagten (damit ersichtlich gemeint: der Umstand, daß seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; § 34 Z. 17 StGB.) und dessen durch die ständigen Streitereien bedingte Erregung.Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Tätlichkeiten, als mildernd hingegen die einem Geständnis gleichkommende Verantwortung des Angeklagten (damit ersichtlich gemeint: der Umstand, daß seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; Paragraph 34, Ziffer 17, StGB.) und dessen durch die ständigen Streitereien bedingte Erregung.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß dem § 43 Abs. 1Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins
StGB. und verweist auf die inzwischen erfolgte Verzeihung durch die Verletzte Hermine A.
Die Berufung ist berechtigt.
Aus den vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akten 2 Cg 198/77 des Landesgerichtes für ZRS. Wien betreffend die Rechtssache Hermine gegen Eduard A wegen Ehescheidung ergibt sich, daß sich die Genannten nach den inkriminierten Vorfällen wieder versöhnt haben. Bei der Entscheidung über die Berufung war nun davon auszugehen, daß den - zudem überwiegend nicht einschlägigen - Vorverurteilungen des Angeklagten Straftaten zugrunde liegen, die dieser vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, daß er sich seither durch 14 Jahre wohlverhielt und daß die gegenständlichen Straftaten im Zuge von ehelichen Auseinandersetzungen erfolgten, die im Verfahren 1 c E Vr 9897/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auch zur Verurteilung der Hermine A wegen der gegen den Angeklagten begangenen Vergehen nach den § 83 Abs. 1 und 15, 105 Abs. 1 StGB. führten. Im Zusammenhalt mit den vom Erstgericht zutreffend angenommenen Milderungsgründen ist somit die Annahme berechtigt, daß sich der seit der letzten Verurteilung resozialisierte Angeklagte in Hinkunft wohl verhalten werde; weder Erwägungen der Spezialprävention noch Gründe der Generalprävention stehen der bedingten Nachsicht der Geldstrafe entgegen.Aus den vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akten 2 Cg 198/77 des Landesgerichtes für ZRS. Wien betreffend die Rechtssache Hermine gegen Eduard A wegen Ehescheidung ergibt sich, daß sich die Genannten nach den inkriminierten Vorfällen wieder versöhnt haben. Bei der Entscheidung über die Berufung war nun davon auszugehen, daß den - zudem überwiegend nicht einschlägigen - Vorverurteilungen des Angeklagten Straftaten zugrunde liegen, die dieser vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, daß er sich seither durch 14 Jahre wohlverhielt und daß die gegenständlichen Straftaten im Zuge von ehelichen Auseinandersetzungen erfolgten, die im Verfahren 1 c E römisch fünf r 9897/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auch zur Verurteilung der Hermine A wegen der gegen den Angeklagten begangenen Vergehen nach den Paragraph 83, Absatz eins und 15, 105 Absatz eins, StGB. führten. Im Zusammenhalt mit den vom Erstgericht zutreffend angenommenen Milderungsgründen ist somit die Annahme berechtigt, daß sich der seit der letzten Verurteilung resozialisierte Angeklagte in Hinkunft wohl verhalten werde; weder Erwägungen der Spezialprävention noch Gründe der Generalprävention stehen der bedingten Nachsicht der Geldstrafe entgegen.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und eine Probezeit von drei Jahren zu bestimmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.