Gegen diesen Schuldspruch hat die Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus der Z. 5 und 9 lit. a (richtig: lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO erhoben, der Berechtigung insoferne nicht abzusprechen ist, als sie - zum Teil sachlich im Rahmen der Rechtsrüge - Begründungsmängel (Z. 5) des Urteils im Zusammenhang mit der vorangeführten doppelten Negierung, auch in Ansehung der ihr zugrundeliegenden einzelnen Feststellungen behauptet. Für die - wenn überhaupt, so doch höchstens mit dem Hinweis, daß er keinen Wohnungsschlüssel besessen habe, dann aber jedenfalls nach Lage des Falles von vorneherein (zumindestens) nur unzureichend begründete -Gegen diesen Schuldspruch hat die Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus der Ziffer 5 und 9 Litera a, (richtig: Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhoben, der Berechtigung insoferne nicht abzusprechen ist, als sie - zum Teil sachlich im Rahmen der Rechtsrüge - Begründungsmängel (Ziffer 5,) des Urteils im Zusammenhang mit der vorangeführten doppelten Negierung, auch in Ansehung der ihr zugrundeliegenden einzelnen Feststellungen behauptet. Für die - wenn überhaupt, so doch höchstens mit dem Hinweis, daß er keinen Wohnungsschlüssel besessen habe, dann aber jedenfalls nach Lage des Falles von vorneherein (zumindestens) nur unzureichend begründete -
Konstatierung des Erstgerichts, B hätte bloß fallweise im Haushalt der Theresia A gewohnt, ergibt sich weder aus dem vorliegenden Akt noch aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und im Urteil als Feststellungsgrundlage zitierten Akt 8 E Vr 514/81 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis gegen Robert B auch nur der geringste Anhaltspunkt. Dem letzteren Akt ist vielmehr im Gegenteil ebenfalls zu entnehmen, daß Robert B zur Tatzeit (ersichtlich ohne Einschränkung und somit ständig) in 4923 Lohnsburg Nr. 74, - also im Haus der Theresia A - gewohnt hat (s.Konstatierung des Erstgerichts, B hätte bloß fallweise im Haushalt der Theresia A gewohnt, ergibt sich weder aus dem vorliegenden Akt noch aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und im Urteil als Feststellungsgrundlage zitierten Akt 8 E römisch fünf r 514/81 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis gegen Robert B auch nur der geringste Anhaltspunkt. Dem letzteren Akt ist vielmehr im Gegenteil ebenfalls zu entnehmen, daß Robert B zur Tatzeit (ersichtlich ohne Einschränkung und somit ständig) in 4923 Lohnsburg Nr. 74, - also im Haus der Theresia A - gewohnt hat (s.
in jenem Akt insbesondere in ON. 9 die Seiten 7 und 21, in ON. 11 S. 7 und 13, ON. 14 - S. 93 ff. -, ferner S. 159 - erliegend in ON. 21 -, 181 - erliegend in ON. 22 -, 214, 226 u.v.a.) und dort auch polizeilich gemeldet war (S. 101); ein gegen ihn unter Heranziehung des - namentlich aus der Annahme eines unsteten Aufenthaltes abgeleiteten - Haftgrundes der Fluchtgefahr vom Kreisgericht Ried im Innkreis am 6.August 1981 erlassener Haftbefehl (ON. 6) wurde darum bereits 6 Tage später in einer Haftprüfungsverhandlung (ON. 20) aufgehoben (vgl. auch die ebenfalls auf diesen - ständigen - Wohnsitz des Genannten hinweisenden, im gegenständlichen Akt befindlichen Ablichtungen aus 8 E Vr 514/81 des Kreisgerichtes Ried, insbesondere S. 5 und 25). Zur mängelfreien Begründung der bekämpften Feststellung über einen bloß fallweisen Aufenthalt des Genannten im Hause A hätte es demzufolge nicht nur einer entsprechenden Deckung durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, sondern auch einer Erörterung der jener Konstatierung entgegenstehenden vorbezeichneten Verfahrensergebnissen und einer Darlegung der Erwägungen durch das Gericht bedurft, von denen es bei der Beseitigung der sich daraus gegen die Verneinung einer Wohnungsgemeinschaft ergebenden Einwendungen geleitet war. Ebenso hätte sich das Erstgericht, wenn es sich schon bei der Ablehnung einer Lebensgemeinschaft auf die Aussage der Theresia A bezieht, auch mit jener Deposition gesondert befassen müssen, wonach B wie ein Schwiegersohn im Haushalt gelebt und sich im Falle einer Heirat (faktisch) nichts geändert hätte (S. 71); die stillschweigende übergehung dieser Angabe im Urteil wird durch die Beschwerde gleichfalls zutreffend als Unvollständigkeit der Begründung (i.S. des Z. 5) gerügt.in jenem Akt insbesondere in ON. 9 die Seiten 7 und 21, in ON. 11 S. 7 und 13, ON. 14 - S. 93 ff. -, ferner S. 159 - erliegend in ON. 21 -, 181 - erliegend in ON. 22 -, 214, 226 u.v.a.) und dort auch polizeilich gemeldet war (S. 101); ein gegen ihn unter Heranziehung des - namentlich aus der Annahme eines unsteten Aufenthaltes abgeleiteten - Haftgrundes der Fluchtgefahr vom Kreisgericht Ried im Innkreis am 6.August 1981 erlassener Haftbefehl (ON. 6) wurde darum bereits 6 Tage später in einer Haftprüfungsverhandlung (ON. 20) aufgehoben vergleiche auch die ebenfalls auf diesen - ständigen - Wohnsitz des Genannten hinweisenden, im gegenständlichen Akt befindlichen Ablichtungen aus 8 E römisch fünf r 514/81 des Kreisgerichtes Ried, insbesondere S. 5 und 25). Zur mängelfreien Begründung der bekämpften Feststellung über einen bloß fallweisen Aufenthalt des Genannten im Hause A hätte es demzufolge nicht nur einer entsprechenden Deckung durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, sondern auch einer Erörterung der jener Konstatierung entgegenstehenden vorbezeichneten Verfahrensergebnissen und einer Darlegung der Erwägungen durch das Gericht bedurft, von denen es bei der Beseitigung der sich daraus gegen die Verneinung einer Wohnungsgemeinschaft ergebenden Einwendungen geleitet war. Ebenso hätte sich das Erstgericht, wenn es sich schon bei der Ablehnung einer Lebensgemeinschaft auf die Aussage der Theresia A bezieht, auch mit jener Deposition gesondert befassen müssen, wonach B wie ein Schwiegersohn im Haushalt gelebt und sich im Falle einer Heirat (faktisch) nichts geändert hätte (S. 71); die stillschweigende übergehung dieser Angabe im Urteil wird durch die Beschwerde gleichfalls zutreffend als Unvollständigkeit der Begründung (i.S. des Ziffer 5,) gerügt.
Auch der Bestand einer Wirtschaftsgemeinschaft kann mit den vom Erstgericht herangezogenen Argumenten allein nicht schlechthin negiert werden, zumal eine gemeinsame Haushaltsführung keineswegs unbedingt von finanziellen Zuwendungen eines (Lebensgemeinschafts-) Partners an den anderen abhängt sowie die Verrichtung manipulativer Tätigkeiten im Haushalt hiefür kein unabdingbares Erfordernis darstellen. Es ist nämlich durchaus denkbar, daß ein Paar in Lebensgemeinschaft in einem von einer dritten Person - hier möglicherweise von der Mutter der Angeklagten geführten - gemeinsamen Haushalt lebt, der als Mittelpunkt ihrer gemeinschaftlichen Lebensführung anzusehen ist. Unter derartigen Umständen gestattet außerdem selbst die (teilweise oder gänzliche) Kostentragung für diese Lebensführung durch den Dritten (während einer kürzeren oder längeren Zeitspanne) in keiner Weise, das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft mit Fug auszuschließen. Ihr Ausschluß erweist sich mithin entsprechend den berechtigten Beschwerdeausführungen im konkreten Fall als offenbar nur unzureichend begründet.
Der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde war darum - ohne ein Eingehen auf ihr weiteres Vorbringen - nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.Der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde war darum - ohne ein Eingehen auf ihr weiteres Vorbringen - nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.