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Entscheidung 10 Os 63/85×

Entscheidung 10 Os 63/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os63/85

Entscheidungsdatum

18.06.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 269, Absatz eins,; 115

Absatz eins, 117, Absatz 2,) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30.Juli 1984, GZ 20 römisch fünf r 1724/84-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 269

Absatz eins,; 115 Absatz eins, 117, Absatz 2,) StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er sich zunächst Bedenkzeit erbeten hatte (S 55), meldete er am 1.August 1984 (sohin rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 'wegen Strafausmaßes' an (ON 7).

Diese Rechtsmittel wurden in der Folge nicht ausgeführt vergleiche S 1 b und S 71 a verso).

Rechtliche Beurteilung

Da eine deutliche und bestimmte Bezeichnung eines der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO auch nicht anläßlich der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgt ist, war diese bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, was schon durch den Vorsitzenden des Gerichtshofes erster Instanz hätte geschehen sollen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, b Absatz eins, StPO).

Zur Entscheidung über die zwar gleichfalls unausgeführt gebliebene Berufung, bei deren Anmeldung der Berufungswerber jedoch den Punkt des Straferkenntnisses, durch den er sich beschwert findet (Strafausmaß) deutlich genug spezifiziert hat vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 6 zu Paragraph 294, StPO), waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.

Anmerkung

E05829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00063.85.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19850618_OGH0002_0100OS00063_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung