Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in beiden Punkten berechtigt. Das Ersturteil läßt nämlich - wie in den allerdings äußerst dürftigen Beschwerdeausführungen gerade noch hinreichend substantiiert (im Sinne der §§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO) aufgezeigt wird - im Zusammenhang mit der Feststellung, der Angeklagte habe bei der Herauslockung des Blankowechsels und dessen (vertrgswidriger) Einlösung mit 'Betrugsvorsatz' gehandelt (S 421 und 422) die bezügliche Verantwortung des Angeklagten völlig unberücksichtigt. Dieser hatte stets einen auf Schädigung des Johann D gerichteten Vorsatz unter Hinweis darauf bestritten, daß D letztlich die gesamte von ihm bestellte Ware (wenn auch etwas verspätet) geliefert erhalten habe und auch der Tischlermeister F für seine Arbeit vollständig bezahlt worden sei (S 97 verso, 97 f, 97 f verso, 411 und 412). Darüber hinaus findet - was in der Beschwerde gleichfalls gerügt wird - die im Ersturteil zu diesem Betrugsfaktum angenommene Schadenshöhe von (mindestens) 60.000 S (S 421) nicht einmal in den - überdies insoweit auch von seinen früheren (ebenfalls nicht gleichlautenden) Bekundungen (S 100, 363 und 364) abweichenden -Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in beiden Punkten berechtigt. Das Ersturteil läßt nämlich - wie in den allerdings äußerst dürftigen Beschwerdeausführungen gerade noch hinreichend substantiiert (im Sinne der Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) aufgezeigt wird - im Zusammenhang mit der Feststellung, der Angeklagte habe bei der Herauslockung des Blankowechsels und dessen (vertrgswidriger) Einlösung mit 'Betrugsvorsatz' gehandelt (S 421 und 422) die bezügliche Verantwortung des Angeklagten völlig unberücksichtigt. Dieser hatte stets einen auf Schädigung des Johann D gerichteten Vorsatz unter Hinweis darauf bestritten, daß D letztlich die gesamte von ihm bestellte Ware (wenn auch etwas verspätet) geliefert erhalten habe und auch der Tischlermeister F für seine Arbeit vollständig bezahlt worden sei (S 97 verso, 97 f, 97 f verso, 411 und 412). Darüber hinaus findet - was in der Beschwerde gleichfalls gerügt wird - die im Ersturteil zu diesem Betrugsfaktum angenommene Schadenshöhe von (mindestens) 60.000 S (S 421) nicht einmal in den - überdies insoweit auch von seinen früheren (ebenfalls nicht gleichlautenden) Bekundungen (S 100, 363 und 364) abweichenden -
Angaben des Zeugen Johann D in der Hauptverhandlung (vgl. S 413) Deckung, sodaß auch schon im Hinblick auf die in diesem Belang keineswegs präzise Darstellung dieses Zeugen eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorerwähnten (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten erforderlich gewesen wäre. Unter diesen Umständen stellt allein der im Ersturteil enthaltene Hinweis, daß im Urteilsfaktum I/3 ein beim Angeklagten vorgelegener 'Betrugsvorsatz aus dem objektiven Sachverhalt logisch erschlossen werden müsse', keine ausreichende Begründung dafür dar, daß der Angeklagte schon in den hier entscheidenden Zeitpunkten der Entgegennahme des Blankowechsels und dessen Vorlage zwecks Eskontierung mit Bericherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Denn bei Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Wechsel Betrug zu verantworten hat, darf das dem Wechsel zugrundeliegende Grundgeschäft nicht außer Acht gelassen werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete (vollständige, wenn auch nicht zeitgerechte) Erfüllung seiner ihm aus dem Grundgeschäft erwachsenen Verpflichtungen könnte wohl ein Indiz für das Fehlen eines Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes in den vorerwähnten maßgebenden Tatzeitpunkten darstellen. Ob und welche Bedeutung das Erstgericht diesem Indiz beigemessen hat, läßt sich namentlich bereits infolge jenes (dem angefochtenen Urteil anhaftenden) Begründungsmangels nicht beurteilen, der in einem gänzlichen Übergehen der vom Angeklagten behaupteten - nach den bisherigen Verfahrensergebnissen in Ansehung des Zeitpunktes und des Umfanges allerdings auch noch näher aufklärungsbedürftigen - Vertragserfüllung liegt.Angaben des Zeugen Johann D in der Hauptverhandlung vergleiche S 413) Deckung, sodaß auch schon im Hinblick auf die in diesem Belang keineswegs präzise Darstellung dieses Zeugen eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorerwähnten (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten erforderlich gewesen wäre. Unter diesen Umständen stellt allein der im Ersturteil enthaltene Hinweis, daß im Urteilsfaktum I/3 ein beim Angeklagten vorgelegener 'Betrugsvorsatz aus dem objektiven Sachverhalt logisch erschlossen werden müsse', keine ausreichende Begründung dafür dar, daß der Angeklagte schon in den hier entscheidenden Zeitpunkten der Entgegennahme des Blankowechsels und dessen Vorlage zwecks Eskontierung mit Bericherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Denn bei Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Wechsel Betrug zu verantworten hat, darf das dem Wechsel zugrundeliegende Grundgeschäft nicht außer Acht gelassen werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete (vollständige, wenn auch nicht zeitgerechte) Erfüllung seiner ihm aus dem Grundgeschäft erwachsenen Verpflichtungen könnte wohl ein Indiz für das Fehlen eines Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes in den vorerwähnten maßgebenden Tatzeitpunkten darstellen. Ob und welche Bedeutung das Erstgericht diesem Indiz beigemessen hat, läßt sich namentlich bereits infolge jenes (dem angefochtenen Urteil anhaftenden) Begründungsmangels nicht beurteilen, der in einem gänzlichen Übergehen der vom Angeklagten behaupteten - nach den bisherigen Verfahrensergebnissen in Ansehung des Zeitpunktes und des Umfanges allerdings auch noch näher aufklärungsbedürftigen - Vertragserfüllung liegt.
Zu Recht wird ferner vom Beschwerdeführer in bezug auf Punkt II des Urteilssatzes (Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB) aus dem angerufenen Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO (andeutungsweise) der Sache nach ein Feststellungsmangel darüber behauptet, inwieweit die falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden sollte, zumal der Ausspruch des Urteils, 'die dieser (deliktischen) Handlung zu Grunde liegende Absicht liege auf der Hand' (S 421) hierüber keinen Aufschluß gibt. Dieser Frage kommt jedoch deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil dann, wenn - was (an sich) naheliegt und möglicherweise mit dem (an die Sachverhaltsdarstellung zum Betrugsfaktum I/3 geknüpften) obigen Ausspruch zum Ausdruck gebracht werden sollte - die (in Aussicht genommene und tatsächlich stattgefundene) Verwendung (ausschließlich) in der Benützung als (weiteres) Täuschungsmittel gegenüber der Darlehenskasse E aus Anlaß der Eskontierung der Wechsel zur Vollendung des von angeführten Punkt (I/3) erfaßten Betruges bestanden hätte, Herstellung und Gebrauch der falschen Urkunde durch den Beschwerdeführer im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs im Sinn dieses Punktes (I/3) bloß im Wege der Zurechnung der (zusätzlichen) Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB abzugelten wären (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2, S 1006, RN 37 zu § 147 und S 1313 RN 45 zu § 223 StGB).Zu Recht wird ferner vom Beschwerdeführer in bezug auf Punkt römisch zwei des Urteilssatzes (Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB) aus dem angerufenen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (andeutungsweise) der Sache nach ein Feststellungsmangel darüber behauptet, inwieweit die falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden sollte, zumal der Ausspruch des Urteils, 'die dieser (deliktischen) Handlung zu Grunde liegende Absicht liege auf der Hand' (S 421) hierüber keinen Aufschluß gibt. Dieser Frage kommt jedoch deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil dann, wenn - was (an sich) naheliegt und möglicherweise mit dem (an die Sachverhaltsdarstellung zum Betrugsfaktum I/3 geknüpften) obigen Ausspruch zum Ausdruck gebracht werden sollte - die (in Aussicht genommene und tatsächlich stattgefundene) Verwendung (ausschließlich) in der Benützung als (weiteres) Täuschungsmittel gegenüber der Darlehenskasse E aus Anlaß der Eskontierung der Wechsel zur Vollendung des von angeführten Punkt (I/3) erfaßten Betruges bestanden hätte, Herstellung und Gebrauch der falschen Urkunde durch den Beschwerdeführer im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs im Sinn dieses Punktes (I/3) bloß im Wege der Zurechnung der (zusätzlichen) Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB abzugelten wären vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2, S 1006, RN 37 zu Paragraph 147 und S 1313 RN 45 zu Paragraph 223, StGB).
In Stattgebung der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde war demnach über dieses Rechtsmittel und die Strafberufung spruchgemäß zu erkennen.
Berechtigt ist aber auch die gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche erhobene Berufung.
Über das Vermögen des Angeklagten wurde am 3. März 1978 der Konkurs eröffnet, der erst am 23. April 1980
(somit nach Fällung des angefochtenen, bereits am 15. Februar 1980 ergangenen Urteils) wieder aufgehoben worden ist. Das anhängige Konkursverfahren (5 S 17/78 des Landesgerichtes Klagenfurt) war im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktenkundig.
Die den vorerwähnten Zusprüchen an die Privatbeteiligten zugrundeliegenden Forderungen wurden im Sommer 1978, also nach Konkurseröffnung durch betrügerische Warenbestellungen des Angeklagten (Punkte I/6 und 7) begründet. Da der Gemeinschuldner gemäß § 1 Abs. 1 KO durch die Konkurseröffnung die frei Verfügung über das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das ihm zu diesem Zeitpunkt gehörte oder das er während des Konkurses erlangt, verliert und die vorliegend den Gegenstand des Adhäsionserkenntnisses bildenden Forderungen faktisch (auch) das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betrafen, konnten sie entsprechend der auch im Anschlußverfahren sinngemäß Platz greifenden Anordnung des § 6 Abs. 1 KO dort gegen den Angeklagten selbst als Gemeinschuldner nicht (i.S. dieser Gesetzesstelle) geltend gemacht werden. Das von letzterem (im Adhäsionsverfahren) bei der Hauptverhandlung in Ansehung der gegenständlichen Forderungen der Privatbeteiligten abgegebene Anerkenntnis war sohin rechtlich unwirksam (vgl. SSt 12/58Die den vorerwähnten Zusprüchen an die Privatbeteiligten zugrundeliegenden Forderungen wurden im Sommer 1978, also nach Konkurseröffnung durch betrügerische Warenbestellungen des Angeklagten (Punkte I/6 und 7) begründet. Da der Gemeinschuldner gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO durch die Konkurseröffnung die frei Verfügung über das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das ihm zu diesem Zeitpunkt gehörte oder das er während des Konkurses erlangt, verliert und die vorliegend den Gegenstand des Adhäsionserkenntnisses bildenden Forderungen faktisch (auch) das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betrafen, konnten sie entsprechend der auch im Anschlußverfahren sinngemäß Platz greifenden Anordnung des Paragraph 6, Absatz eins, KO dort gegen den Angeklagten selbst als Gemeinschuldner nicht (i.S. dieser Gesetzesstelle) geltend gemacht werden. Das von letzterem (im Adhäsionsverfahren) bei der Hauptverhandlung in Ansehung der gegenständlichen Forderungen der Privatbeteiligten abgegebene Anerkenntnis war sohin rechtlich unwirksam vergleiche SSt 12/58
u. a.), liegt aber allein den bekämpften Zusprüchen zu Grunde. Es war sohin auch insoweit wie im Spruch zu entscheiden.