Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Zum Faktum 1. hat das Erstgericht, als es der belastenden Darstellung der Zeugin D*** über den Hergang des Tatgeschehens Glauben schenkte und die (insoweit eine gezielte Verleumdung durch sie behauptende) Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilte, tatsächlich eine Reihe von Verfahrensergebnissen, aus denen für ihn günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, mit Stillschweigen übergangen (Z 5).Zum Faktum 1. hat das Erstgericht, als es der belastenden Darstellung der Zeugin D*** über den Hergang des Tatgeschehens Glauben schenkte und die (insoweit eine gezielte Verleumdung durch sie behauptende) Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilte, tatsächlich eine Reihe von Verfahrensergebnissen, aus denen für ihn günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, mit Stillschweigen übergangen (Ziffer 5,).
Die Aussage des Zeugen Dr. G*** (S 153 f.) über die den Tathergang betreffenden Angaben der Genannten beim Sicherheitsbüro am Tag nach der Auseinandersetzung und die darüber aufgenommene Niederschrift (S 33 f.), wonach sie im Gegensatz zu ihrer unmittelbar nach dem Vorfall erstatteten Anzeige (S 27 bis 30) von Morddrohungen nichts erwähnte, bleiben im Urteil vollkommen unerwähnt.
Die Bekundungen der Zeugen Hermine K*** (S 122 bis 124), K***, S*** und B*** (S 155 bis 161) über jene Ereignisse aber, mit denen der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Verantwortung glaubhaft machen wollte, daß ihn die Anzeigerin verleumderisch bezichtigt habe, um sich in den alleinigen Besitz der gemeinsamen Wohnung setzen zu können, hat das Schöffengericht mit der pauschalen Erklärung, durch "die übrigen Aussagen" werde "lediglich das Rundherum des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und Johanna D*** beleuchtet", sowie mit einer exemplifizierenden Bezugnahme auf ein völlig nebensächliches, damit nicht in Zusammenhang stehendes Detail aus den Angaben der zuerst angeführten Zeugin abgetan (US 19). Das ist umso unverständlicher, als zum Zweck der Vernehmung (unter anderem) der drei zuletzt genannten Zeugen zu den insoweit aktuellen, im Urteil jedoch überhaupt nicht erwähnten Beweisthemen, die es seinerzeit offensichtlich als wesentlich angesehen hatte, sogar die Hauptverhandlung vertagt worden war (S 124 bis 126).
Zum Faktum 2. hinwieder ist die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe zugegeben, daß er die Waffe in die Wohnung gebracht habe (US 21)lsim Hinblick auf dessen Darstellung - wonach der Erwerb im Weg eines Tausches erst in der Wohnung stattfand (S 45, 96) und nicht etwa "im Bazar" (S 93), womit eine Zeitschrift mit dem betreffenden Tauschinserat gemeint war (S 17) - aktenwidrig (Z 5). Im übrigen läßt das Urteil, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, bei der Beurteilung des angenommenen Transportes dieses Revolvers durch den Angeklagten als Führen im Sinn des § 36 Abs. 1 lit. a (zweiter Deliktsfall - vgl. SSt. 44/4) WaffG aber auch eine Feststellung darüber vermissen (Z 9 lit. a), ob die Waffe damals geladen war (§ 5 Abs. 2 lit. b WaffG).Zum Faktum 2. hinwieder ist die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe zugegeben, daß er die Waffe in die Wohnung gebracht habe (US 21)lsim Hinblick auf dessen Darstellung - wonach der Erwerb im Weg eines Tausches erst in der Wohnung stattfand (S 45, 96) und nicht etwa "im Bazar" (S 93), womit eine Zeitschrift mit dem betreffenden Tauschinserat gemeint war (S 17) - aktenwidrig (Ziffer 5,). Im übrigen läßt das Urteil, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, bei der Beurteilung des angenommenen Transportes dieses Revolvers durch den Angeklagten als Führen im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, (zweiter Deliktsfall - vergleiche SSt. 44/4) WaffG aber auch eine Feststellung darüber vermissen (Ziffer 9, Litera a,), ob die Waffe damals geladen war (Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, WaffG).
Schon im Hinblick auf diese vom Beschwerdeführer zutreffend gerügten gravierenden Begründungs- und Feststellungsmängel des Urteils ist in Ansehung der Schuldsprüche zum Faktum 1. und zum Faktum 2. insoweit, als es dabei um das unbefugte Führen der entscheidungsgegenständlichen Faustfeuerwaffe geht, eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unvermeidlich; im damit umschriebenen Umfang und demzufolge auch im Strafausspruch war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung des angefochtene Urteil aufzuheben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des darauf bezogenen weiteren Beschwerdevorbringens bedarf. Offenbar unbegründet hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit, als sie gegen den Schuldspruch zum Faktum 2. wegen des unbefugten Besitzes des Revolvers durch den Angeklagten gerichtet ist (sachlich ausschließlich Z 5).Schon im Hinblick auf diese vom Beschwerdeführer zutreffend gerügten gravierenden Begründungs- und Feststellungsmängel des Urteils ist in Ansehung der Schuldsprüche zum Faktum 1. und zum Faktum 2. insoweit, als es dabei um das unbefugte Führen der entscheidungsgegenständlichen Faustfeuerwaffe geht, eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unvermeidlich; im damit umschriebenen Umfang und demzufolge auch im Strafausspruch war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung des angefochtene Urteil aufzuheben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung des darauf bezogenen weiteren Beschwerdevorbringens bedarf. Offenbar unbegründet hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit, als sie gegen den Schuldspruch zum Faktum 2. wegen des unbefugten Besitzes des Revolvers durch den Angeklagten gerichtet ist (sachlich ausschließlich Ziffer 5,).
Denn die damit bekämpfte Feststellung seines Wissens vom Fehlen einer Befugnis zum Waffenbesitz konnte das Erstgericht durchaus ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung zum einen aus seiner als erwiesen angenommenen Absicht beim Erwerb des Revolvers, sich im Zuhältermilieu bewaffnet zu bewegen, und zum anderen daraus ableiten, daß er sowohl die Waffe als auch die Munition in der Wohnung versteckte (US 14, 17). Die zuerst relevierte Annahme hinwieder erweist sich ihrerseits im Hinblick darauf, daß das Schöffengericht unbekämpft einerseits die Lebensführung des Beschwerdeführers als zuhälterähnlich bewertete und anderseits seine Darstellung, er habe Waffe und Munition nur zu Dekorationszwecken erworben, als widerlegt ansah, als ein mängelfrei begründetes und demnach im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht anfechtbares Ergebnis der erstinstanzlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO). Einer speziellen Erwähnung seiner nunmehrigen Verantwortung auch dahin, daß der Revolver nicht ihm gehört habe (S 93), und seiner ursprünglichen Angaben bei der Polizei, wonach er nicht gewußt habe, daß er die Waffe nicht besitzen dürfe (S 45), bedurfte es - zumal unter Bedacht auf sein formales Schuldbekenntnis in der Hauptverhandlung (S 91, 147) - unter diesen Umständen nicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO).Denn die damit bekämpfte Feststellung seines Wissens vom Fehlen einer Befugnis zum Waffenbesitz konnte das Erstgericht durchaus ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung zum einen aus seiner als erwiesen angenommenen Absicht beim Erwerb des Revolvers, sich im Zuhältermilieu bewaffnet zu bewegen, und zum anderen daraus ableiten, daß er sowohl die Waffe als auch die Munition in der Wohnung versteckte (US 14, 17). Die zuerst relevierte Annahme hinwieder erweist sich ihrerseits im Hinblick darauf, daß das Schöffengericht unbekämpft einerseits die Lebensführung des Beschwerdeführers als zuhälterähnlich bewertete und anderseits seine Darstellung, er habe Waffe und Munition nur zu Dekorationszwecken erworben, als widerlegt ansah, als ein mängelfrei begründetes und demnach im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht anfechtbares Ergebnis der erstinstanzlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Einer speziellen Erwähnung seiner nunmehrigen Verantwortung auch dahin, daß der Revolver nicht ihm gehört habe (S 93), und seiner ursprünglichen Angaben bei der Polizei, wonach er nicht gewußt habe, daß er die Waffe nicht besitzen dürfe (S 45), bedurfte es - zumal unter Bedacht auf sein formales Schuldbekenntnis in der Hauptverhandlung (S 91, 147) - unter diesen Umständen nicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Im zuletzt erörterten Umfang war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde - gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung - sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Im zuletzt erörterten Umfang war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde - gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung - sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).