Die vom Beschwerdeführer der Sache nach aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund - wegen angeblicher Begründungsmängel - bekämpften Urteilsannahmen, er habe sich in den Morgenstunden des 27.Dezember 1979 schon in vorgefaßter 'Diebstahlsabsicht' in die Lerchenfelderstraße begeben und dort in der Pizzeria des Giuseppe B auch nach Geld Nachschau gehalten, betreffen keine entscheidungswesentlichen Umstände. Denn inhaltlich des Urteilsspruches wird dem Angeklagten - letztlich - nur der versuchte (Einsteig-) Diebstahl von Parmesankäse im Werte von etwa 75 S zur Last gelegt, dessen diebische Ansichnahme, nach dem Eindringen in die Pizzeria (um dort 'was zum Essen' zu suchen), der Angeklagte selbst nie in Abrede gestellt hat (S. 20; 85, 87).
Aber auch die im Vordergrund stehenden Rechtsrügen gehen fehl, weil für die Annahme eines Einsteigens in einen abgeschlossenen Raum gemäß § 129 Z. 1 StGB. das Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten §ffnung, die ein Eintreten (Hineingelangen) ohne nennenswerte Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung nicht gestattet, genügt (LSK. 1976/299, 1977/41; Leukauf-Steininger2, RN. 12 und 13 zu § 129 StGB.); von wem die durch den Täter solcherart benützte §ffnung geschaffen wurde - nach den Urteilsfeststellungen (möglicherweise) nicht von A selbst, sondern von anderen, unbekannt gebliebenen Tätern - ist dagegen - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - irrelevant, eine Schaffung durch den Einsteigenden selbst (somit) nicht erforderlich.Aber auch die im Vordergrund stehenden Rechtsrügen gehen fehl, weil für die Annahme eines Einsteigens in einen abgeschlossenen Raum gemäß Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. das Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten §ffnung, die ein Eintreten (Hineingelangen) ohne nennenswerte Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung nicht gestattet, genügt (LSK. 1976/299, 1977/41; Leukauf-Steininger2, RN. 12 und 13 zu Paragraph 129, StGB.); von wem die durch den Täter solcherart benützte §ffnung geschaffen wurde - nach den Urteilsfeststellungen (möglicherweise) nicht von A selbst, sondern von anderen, unbekannt gebliebenen Tätern - ist dagegen - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - irrelevant, eine Schaffung durch den Einsteigenden selbst (somit) nicht erforderlich.
Nach den eingangs wiedergegebenen Urteilskonstatierungen über das Ausmaß und die Beschaffenheit der §ffnung in der Glasscheibe der Eingangstüre zur Pizzeria, durch welche der mit Diebstahlsvorsatz handelnde Angeklagte (nur) unter wesentlicher Veränderung seiner Körperhaltung in das Lokal gelangte - er selbst bezeichnete seine damalige Bewegungsweise als 'Hineinkriechen', wobei sein Mantel beschädigt wurde (S. 87 oben; vgl. auch S. 20, 27/28); des weiteren mußte der Polizeibeamte Robert C bei der Stellung des Angeklagten am Tatort (zunächst) Teile der (zertrümmerten) Glasscheibe entfernen, um (gefahrlos) in das Lokal gelangen zu können (S. 43 f.) - waren aber die bezeichneten Kriterien eines (diebstahlsqualifizierenden) Einsteigens im Sinne des § 129 Z. 1 StGB. jedenfalls gegeben, sodaß die vom Beschwerdeführer angestrebte Beurteilung der Tat (bloß) als das Ermächtigungsdelikt der (versuchten) Entwendung gemäß §§ 15, 141 StGB. von vornherein ausscheidet. Die Wertung der Tat als Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch erfolgte mithin frei von Rechtsirrtum. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Nach den eingangs wiedergegebenen Urteilskonstatierungen über das Ausmaß und die Beschaffenheit der §ffnung in der Glasscheibe der Eingangstüre zur Pizzeria, durch welche der mit Diebstahlsvorsatz handelnde Angeklagte (nur) unter wesentlicher Veränderung seiner Körperhaltung in das Lokal gelangte - er selbst bezeichnete seine damalige Bewegungsweise als 'Hineinkriechen', wobei sein Mantel beschädigt wurde (S. 87 oben; vergleiche auch S. 20, 27/28); des weiteren mußte der Polizeibeamte Robert C bei der Stellung des Angeklagten am Tatort (zunächst) Teile der (zertrümmerten) Glasscheibe entfernen, um (gefahrlos) in das Lokal gelangen zu können (S. 43 f.) - waren aber die bezeichneten Kriterien eines (diebstahlsqualifizierenden) Einsteigens im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. jedenfalls gegeben, sodaß die vom Beschwerdeführer angestrebte Beurteilung der Tat (bloß) als das Ermächtigungsdelikt der (versuchten) Entwendung gemäß Paragraphen 15, 141, StGB. von vornherein ausscheidet. Die Wertung der Tat als Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch erfolgte mithin frei von Rechtsirrtum. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 129 StGB. zu neun Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, welche die Voraussetzungen des § 39 StGB.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 129, StGB. zu neun Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung wertete es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB.
erfüllen sowie den raschen Rückfall als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, den geringen Wert des zu stehlen versuchten Gutes und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die reklamierten (weiteren) Milderungsgründe sind in Wahrheit nicht gegeben. Vom Vorliegen einer als mildernd wirkenden 'notstandsähnlichen Situation' kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Angeklagte eine Unterstützung der Sozialfürsorge (von 680 S wöchentlich) bezogen hat.
Die über den Berufungswerber bisher (wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen) verhängten Freiheitsstrafen betragen insgesamt mehr als 19 Jahre. Sie waren ersichtlich wirkungslos, da er erst am 18.September 1979 aus der Haft entlassen wurde und die nunmehrige Straftat (schon) am 27.Dezember 1979 verübte. Bei sachgerechter Abwägung der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe zeigt sich, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, trotz des geringen Wertes des Diebsguts, nicht zuletzt im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit angemessen und demzufolge für eine Strafherabsetzung kein Anlaß gegeben ist.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.