Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zu Punkt 2) des erstgerichtlichen Urteilssatzes wird der Angeklagten sogenannte Ersatzhehlerei im Sinn des zweiten Halbsatzes des § 164 Abs. 1 Z. 3 StGB. angelastet. Tathandlung ist - zum Unterschied zu § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. - hier allein das Ansichbringen einer Sache, die aus dem Erlös einer Beute aus einer der im § 164 Abs. 1 StGB. genannten strafbaren Handlungen angeschafft (oder für eine solche Beute eingetauscht) wurde. Bloßes Verheimlichen ist keine tatbestandsmäßige Begehungshandlung nach § 164 Abs. 1 Z. 3 StGB.Zu Punkt 2) des erstgerichtlichen Urteilssatzes wird der Angeklagten sogenannte Ersatzhehlerei im Sinn des zweiten Halbsatzes des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. angelastet. Tathandlung ist - zum Unterschied zu Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. - hier allein das Ansichbringen einer Sache, die aus dem Erlös einer Beute aus einer der im Paragraph 164, Absatz eins, StGB. genannten strafbaren Handlungen angeschafft (oder für eine solche Beute eingetauscht) wurde. Bloßes Verheimlichen ist keine tatbestandsmäßige Begehungshandlung nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB.
Den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen zufolge erfuhr die Angeklagte erst nach der Entgegennahme von Kleidungsstücken und nach der Bezahlung ihrer Zeche durch B, daß die Mittel hiezu aus dem Erlös eines Teils der Beute eines Einbruchsdiebstahls stammten (so insbes. S. 197 = US. 7). Das Erstgericht stellte in seinem Urteil allein auf ein Behalten der Sachen ab und ging dabei wieder auf die Frage der Bezahlung der Zeche überhaupt nicht ein. Es legte der Angeklagten somit insoferne rechtsirrig eine bloße Verheimlichungshandlung zur Last. Hinsichtlich des Ansichbringens aber wurde vom Erstgericht nichts anderes festgestellt als sogenannter dolus superveniens.
Der Angeklagten kann somit insoweit kein gerichtlich strafbares Verhalten zur Last gelegt werden.
Aber auch zum Schuldspruch laut Punkt 1) des erstgerichtlichen Urteilssatzes, der Sachen zum Gegenstand hat, die direkte Beute eines Einbruchsdiebstahls waren (§ 164 Abs. 1 Z. 2 StGB.) und hinsichtlich der auch ein Verheimlichen tatbestandsmäßig sein kann, sind die erstgerichtlichen Feststellungen für einen Schuldspruch nicht ausreichend.Aber auch zum Schuldspruch laut Punkt 1) des erstgerichtlichen Urteilssatzes, der Sachen zum Gegenstand hat, die direkte Beute eines Einbruchsdiebstahls waren (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.) und hinsichtlich der auch ein Verheimlichen tatbestandsmäßig sein kann, sind die erstgerichtlichen Feststellungen für einen Schuldspruch nicht ausreichend.
Bloß passives Verhalten erfüllt nämlich nicht den Begriff des Verheimlichens im Sinn dieser Gesetzesstelle (SSt. 48/27 = ÖJZ-LSK. 1977/182 u.a.); es muß vielmehr eine aktive Tätigkeit hinzutreten, die die Wiedererlangung der Sache durch den Berechtigten erschwert, wie z.B. das Aufbewahren einer gestohlenen Sache (ÖJZ-LSK. 1976/218, 1975/141 u.a.).
Das Erstgericht konstatierte auch insofern nur ein 'Behalten', traf aber keine Feststellungen darüber, welche die Wiedererlangung durch den Berechtigten erschwerenden Handlungen die Angeklagte in der Zeit zwischen dem 11.April 1984, 18 Uhr (als sie vom Einbruchsdiebstahl BS erfuhr) und dem 12.April 1984, 10 Uhr (als die Schmuckstücke sichergestellt wurden), vorgenommen hatte. Schon deshalb mußte auch der Schuldspruch zu Punkt 1) des erstgerichtlichen Urteilssatzes einer Kassation verfallen. Da im bisherigen Verfahren nichts zutage gekommen ist, was die Annahme rechtfertigen könnte, daß ein erneuter Verfahrensgang noch Grundlagen für Feststellungen in der Richtung einer (aktiven) Verheimlichungshandlung der Angeklagten in der oben bezeichneten Bedeutung erbringen könnte, zumal sie nach den bisherigen Verfahrensergebnissen, denen keine sonstigen Anhaltspunkte entgegenstehen, ersichtlich unter erheblichen Alkoholeinfluß die Nacht in der Wohnung des Zeugen D verbrachte und den Schmuck am nächsten Morgen augenscheinlich am Leib trug (vgl. hiezu S. 166, 167, 186, 47, 55, 63-65), war auch in diesem Punkte sogleich in der Sache selbst zu erkennen und mit einem Freispruch von der gegen die Angeklagte erhobenen Anklage gemäß § 259 Z. 3 StPO. vorzugehen.Das Erstgericht konstatierte auch insofern nur ein 'Behalten', traf aber keine Feststellungen darüber, welche die Wiedererlangung durch den Berechtigten erschwerenden Handlungen die Angeklagte in der Zeit zwischen dem 11.April 1984, 18 Uhr (als sie vom Einbruchsdiebstahl BS erfuhr) und dem 12.April 1984, 10 Uhr (als die Schmuckstücke sichergestellt wurden), vorgenommen hatte. Schon deshalb mußte auch der Schuldspruch zu Punkt 1) des erstgerichtlichen Urteilssatzes einer Kassation verfallen. Da im bisherigen Verfahren nichts zutage gekommen ist, was die Annahme rechtfertigen könnte, daß ein erneuter Verfahrensgang noch Grundlagen für Feststellungen in der Richtung einer (aktiven) Verheimlichungshandlung der Angeklagten in der oben bezeichneten Bedeutung erbringen könnte, zumal sie nach den bisherigen Verfahrensergebnissen, denen keine sonstigen Anhaltspunkte entgegenstehen, ersichtlich unter erheblichen Alkoholeinfluß die Nacht in der Wohnung des Zeugen D verbrachte und den Schmuck am nächsten Morgen augenscheinlich am Leib trug vergleiche hiezu S. 166, 167, 186, 47, 55, 63-65), war auch in diesem Punkte sogleich in der Sache selbst zu erkennen und mit einem Freispruch von der gegen die Angeklagte erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. vorzugehen.