Die Mängelrüge versagt.
Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht mit allen wesentlichen Verfahrensergebnissen ausführlich auseinandergesetzt, in denkgesetzlich einwandfreier Weise dargetan, warum es der Aussage des Zeugen C Glauben schenkte und, dessen Darstellung folgend, zur überzeugung gelangte, daß die Möglichkeit, jemand anderer als der Angeklagte könnte die Beschädigung der Wohnungstüre der B verursacht haben, auszuschließen ist. Die in diesem Zusammenhang wesentliche Feststellung, daß vom Zeitpunkt, als sich C von der Wohnung Nr. 45 in die Wohnung Nr. 40 begab, ohne hiebei Wahrnehmungen betreffend eine Beschädigung der Wohnungstür Nr. 42 oder die Anwesenheit einer anderen Person am Gang zu machen, bis zu jenem Moment, in dem er von der Wohnung Nr. 40 aus einen Schatten auf dem Gang bemerkte und - einige Sekunden später - einen Knall hörte, etwa drei Minuten vergingen und dem Angeklagten demnach ein hinreichender Zeitraum zur Vorbereitung und begonnenen Ausführung seines Einbruchs zur Verfügung stand, ist durch die Aussage des genannten Zeugen gedeckt (S. 27, 102). Die Annahme der Täterschaft des Angeklagten findet damit in den vom Erstgericht dargelegten Umständen eine den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende, zureichende Begründung. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Beweiskraft der Aussage des Zeugen C in Zweifel zieht, bekämpft er daher nur in unzulässiger und sohin unbeachtlicher Weise die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zunächst mit dem Einwand, eine Nötigung durch gefährliche Drohung zur Duldung seiner Flucht stelle keinen Eingriff in subjektive Rechte des Zeugen C dar; dieser sei nicht berechtigt gewesen, ihn an seinem Vorhaben, eine Konfrontation mit der Polizei zu vermeiden und den Ort des Geschehens zu verlassen, zu hindern und durch Anwendung physischer Gewalt festzuhalten. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß unter dem Gesichtspunkt des § 105 StGB. das abgenötigte bzw. erst abzunötigende Verhalten keine besondere rechtliche Relevanz haben muß. Zudem bestanden für C hinreichende Gründe, anzunehmen, A werde eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführen, weshalb der Zeuge gemäß dem § 86 Abs. 2 StPO. berechtigt war, A auf angemessene Weise anzuhalten. Der Zeuge C hat sonach in Ausübung seines ihm nach dem Gesetz zustehenden Anhaltungsrechts gehandelt und dieses auch nicht überschritten; der Versuch des Angeklagten, ihn durch gefährliche Drohung zur Duldung der Flucht und zur Aufgabe einer weiteren Verfolgung zu nötigen, stellt daher ein nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB. tatbestandsmäßiges und auch rechtswidriges (§ 105 Abs. 2 StGB.) Verhalten dar.Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht mit allen wesentlichen Verfahrensergebnissen ausführlich auseinandergesetzt, in denkgesetzlich einwandfreier Weise dargetan, warum es der Aussage des Zeugen C Glauben schenkte und, dessen Darstellung folgend, zur überzeugung gelangte, daß die Möglichkeit, jemand anderer als der Angeklagte könnte die Beschädigung der Wohnungstüre der B verursacht haben, auszuschließen ist. Die in diesem Zusammenhang wesentliche Feststellung, daß vom Zeitpunkt, als sich C von der Wohnung Nr. 45 in die Wohnung Nr. 40 begab, ohne hiebei Wahrnehmungen betreffend eine Beschädigung der Wohnungstür Nr. 42 oder die Anwesenheit einer anderen Person am Gang zu machen, bis zu jenem Moment, in dem er von der Wohnung Nr. 40 aus einen Schatten auf dem Gang bemerkte und - einige Sekunden später - einen Knall hörte, etwa drei Minuten vergingen und dem Angeklagten demnach ein hinreichender Zeitraum zur Vorbereitung und begonnenen Ausführung seines Einbruchs zur Verfügung stand, ist durch die Aussage des genannten Zeugen gedeckt (S. 27, 102). Die Annahme der Täterschaft des Angeklagten findet damit in den vom Erstgericht dargelegten Umständen eine den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende, zureichende Begründung. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Beweiskraft der Aussage des Zeugen C in Zweifel zieht, bekämpft er daher nur in unzulässiger und sohin unbeachtlicher Weise die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zunächst mit dem Einwand, eine Nötigung durch gefährliche Drohung zur Duldung seiner Flucht stelle keinen Eingriff in subjektive Rechte des Zeugen C dar; dieser sei nicht berechtigt gewesen, ihn an seinem Vorhaben, eine Konfrontation mit der Polizei zu vermeiden und den Ort des Geschehens zu verlassen, zu hindern und durch Anwendung physischer Gewalt festzuhalten. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 105, StGB. das abgenötigte bzw. erst abzunötigende Verhalten keine besondere rechtliche Relevanz haben muß. Zudem bestanden für C hinreichende Gründe, anzunehmen, A werde eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführen, weshalb der Zeuge gemäß dem Paragraph 86, Absatz 2, StPO. berechtigt war, A auf angemessene Weise anzuhalten. Der Zeuge C hat sonach in Ausübung seines ihm nach dem Gesetz zustehenden Anhaltungsrechts gehandelt und dieses auch nicht überschritten; der Versuch des Angeklagten, ihn durch gefährliche Drohung zur Duldung der Flucht und zur Aufgabe einer weiteren Verfolgung zu nötigen, stellt daher ein nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB. tatbestandsmäßiges und auch rechtswidriges (Paragraph 105, Absatz 2, StGB.) Verhalten dar.
Unstichhältig ist ferner der in der Rechtsrüge erhobene Beschwerdeeinwand, der Zeuge C habe die inkriminierte Drohung nicht ernst genommen, weil er von einer weiteren Verfolgung nicht abgelassen habe. Eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Z. 5 StGB. setzt nur voraus, daß die Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen objektiv geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder auf die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen;Unstichhältig ist ferner der in der Rechtsrüge erhobene Beschwerdeeinwand, der Zeuge C habe die inkriminierte Drohung nicht ernst genommen, weil er von einer weiteren Verfolgung nicht abgelassen habe. Eine gefährliche Drohung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. setzt nur voraus, daß die Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen objektiv geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder auf die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen;
daß durch die Drohung wirklich Besorgnis erweckt wurde, ist nicht erforderlich. Vorliegend hat nun das Erstgericht festgestellt, daß der Bedrohte nach dem Wortlaut der Drohung und nach der gesamten Situation den Eindruck haben mußte, der Angeklagte sei willens und in der Lage, wenn schon nicht von der Schußwaffe Gebrauch zu machen, so doch (gleichfalls Verletzungen nahelegende) Tätlichkeiten zu setzen (S. 121) und damit das Vorliegen der objektiven Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, frei von Rechtsirrtum bejaht.
Im übrigen hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung angenommen, daß der Zeuge C wirklich Tätlichkeiten des Angeklagten gegen ihn befürchtete (S. 113 f.);
dem im Urteil dargelegten Umstand, daß er deshalb bei der Verfolgung des Angeklagten einen gewissen Abstand einzuhalten trachtete, steht nicht entgegen, daß infolge körperlichen Kontakts mit dem Täter während der Verfolgung - möglicherweise schon bei dem der Drohung vorangegangenen Anhaltungsversuch - auf die Kleidung des Zeugen Blutspuren gelangten (vgl. S. 27 f., 101).dem im Urteil dargelegten Umstand, daß er deshalb bei der Verfolgung des Angeklagten einen gewissen Abstand einzuhalten trachtete, steht nicht entgegen, daß infolge körperlichen Kontakts mit dem Täter während der Verfolgung - möglicherweise schon bei dem der Drohung vorangegangenen Anhaltungsversuch - auf die Kleidung des Zeugen Blutspuren gelangten vergleiche S. 27 f., 101).
Dem angefochtenen Urteil haftet demnach auch im Schuldspruch Punkt 2 weder ein Rechtsirrtum noch ein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. verwirklichender Begründungsmangel an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Dem angefochtenen Urteil haftet demnach auch im Schuldspruch Punkt 2 weder ein Rechtsirrtum noch ein den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. verwirklichender Begründungsmangel an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Rudolf A gemäß § 129 StGB. unter Bedachtnahme des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Hiebei waren die zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Angeklagten, dessen rascher Rückfall nach der letzten Strafverbüßung (am 2.Juli 1976) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (§ 28 StGB.) erschwerend; als mildernd wurden die, durch die Krankheit des Täters bedingte Notlage (beschränkte Arbeitsfähigkeit) und der Umstand berücksichtigt, daß es in beiden Fällen beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verurteilte Rudolf A gemäß Paragraph 129, StGB. unter Bedachtnahme des Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Hiebei waren die zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen des Angeklagten, dessen rascher Rückfall nach der letzten Strafverbüßung (am 2.Juli 1976) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (Paragraph 28, StGB.) erschwerend; als mildernd wurden die, durch die Krankheit des Täters bedingte Notlage (beschränkte Arbeitsfähigkeit) und der Umstand berücksichtigt, daß es in beiden Fällen beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung strebt Rudolf A eine Strafermäßigung an. Die Berufung ist unbegründet.
Die in der Berufungsschrift als zusätzlicher Milderungsgrund geltend gemachte 'gewisse Unbesonnenheit' kann bei der urteilsmäßig festgestellten Vorgangsweise des Diebstahlversuchs nicht angenommen werden und tritt bei der versuchten Nötigung hinter die Bedeutung der genügend bekannten verbrecherischen Typizität der ausgestoßenen Drohung zurück. Sein, vom Berufungswerber weiters ins Treffen geführter angegriffener Gesundheitszustand, ist ohnedies schon in erster Instanz in der Form der krankheitsbedingten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit als mildernd berücksichtigt worden. Die aus acht Vorverurteilungen resultierende bisherige Gesamtstrafsumme des Berufungswerbers von bisher siebzehn Jahren, neun Monaten, einer Woche und fünf Tagen weist ihn als eine schwer kriminell geprägte Persönlichkeit aus. Zieht man dazu in Betracht, daß sämtliche Vorstrafen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und daß dem Berufungswerber auch ein verhältnismäßig rascher Rückfall zur Last fällt, so ist die verhängte Strafe eher als mild bemessen anzusehen. Für eine Strafherabsetzung bleibt daher kein Raum.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.