Gründe:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 1979, 11 c Vr 771/78-8, wurde der am 22.Jänner 1954 geborene Hilfsarbeiter Siegfried G des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er am 15.Oktober 1978 in Göllersdorf durch Wegstoßen und Umsichschlagen mit Händen und Füßen die Justizwachebeamten Rupert H (richtig: I), Leopold J und Rudolf K mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar seiner Verlegung in einen (anderen) Haftraum, hinderte. Dagegen meldeten sowohl der Angeklagte selbst als auch sein Verteidiger das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, der Verteidiger auch jenes der Berufung an (ON. 9 und 10), doch gelangte nur die Berufung zur schriftlichen Ausführung (ON. 11). Da auch bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keiner der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden war, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 16.Februar 1979 (ON. 14), der in Rechtskraft erwachsen ist, gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien vorgelegt; eine Berufungsverhandlung hat noch nicht stattgefunden.Mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 1979, 11 c römisch fünf r 771/78-8, wurde der am 22.Jänner 1954 geborene Hilfsarbeiter Siegfried G des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, weil er am 15.Oktober 1978 in Göllersdorf durch Wegstoßen und Umsichschlagen mit Händen und Füßen die Justizwachebeamten Rupert H (richtig: römisch eins), Leopold J und Rudolf K mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar seiner Verlegung in einen (anderen) Haftraum, hinderte. Dagegen meldeten sowohl der Angeklagte selbst als auch sein Verteidiger das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, der Verteidiger auch jenes der Berufung an (ON. 9 und 10), doch gelangte nur die Berufung zur schriftlichen Ausführung (ON. 11). Da auch bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden war, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 16.Februar 1979 (ON. 14), der in Rechtskraft erwachsen ist, gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien vorgelegt; eine Berufungsverhandlung hat noch nicht stattgefunden.
Nach den Urteilsfeststellungen des Schöffengerichtes sollte der Angeklagte, welcher sich zur Verbüßung einer 18-monatigen Freiheitsstrafe (Strafende 17.April 1979) in der Außenstelle Göllersdorf des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses Korneuburg befindet, am 15.Oktober 1978
wegen eines Zwischenfalles, bei dem er sich gegenüber einem Justizwachebeamten einen provokanten Spaß erlaubt hatte, aus seinem bisherigen in einen anderen Haftraum verlegt werden. Der Angeklagte leistete jedoch der Anordnung, seine Sachen zusammenzupacken und mitzukommen, nicht Folge und kündigte, als ihm der Wachkommandant Rupert I für den Fall weiterer Weigerung die Absonderung androhte, sein Verharren in dieser Haltung an. Als ihn der erwähnte Beamte nunmehr am Hemdärmel erfaßte und mit Gewalt aus dem Haftraum zu entfernen versuchte, machte er mit seiner rechten Hand eine kräftige Aufwärtsbewegung gegen die Hände des ihn ergreifenden GI. I, wodurch dieser das Gleichgewicht verlor und rücklings auf das hinter ihm stehende Bett fiel. Während sodann I und ein weiterer Beamter (J) Hand an ihn legten und ihn mit Gewalt aus dem Haftraum zogen, schlug der Angeklagte mit Händen und Füßen um sich, um seine Verlegung in die andere Zelle zu vereiteln. Erst nachdem es den beiden genannten Beamten unter Assistenz eines Dritten (Rudolf K) gelungen war, den Angeklagten mit Gewalt in den Kirchenhof zu bringen, gab er seinen Widerstand auf und ließ sich in die Absonderungszelle führen. Ausgehend von diesem Sachverhalt fällte das Schöffengericht den eingangs festgehaltenen Schuldspruch;wegen eines Zwischenfalles, bei dem er sich gegenüber einem Justizwachebeamten einen provokanten Spaß erlaubt hatte, aus seinem bisherigen in einen anderen Haftraum verlegt werden. Der Angeklagte leistete jedoch der Anordnung, seine Sachen zusammenzupacken und mitzukommen, nicht Folge und kündigte, als ihm der Wachkommandant Rupert römisch eins für den Fall weiterer Weigerung die Absonderung androhte, sein Verharren in dieser Haltung an. Als ihn der erwähnte Beamte nunmehr am Hemdärmel erfaßte und mit Gewalt aus dem Haftraum zu entfernen versuchte, machte er mit seiner rechten Hand eine kräftige Aufwärtsbewegung gegen die Hände des ihn ergreifenden GI. römisch eins, wodurch dieser das Gleichgewicht verlor und rücklings auf das hinter ihm stehende Bett fiel. Während sodann römisch eins und ein weiterer Beamter (J) Hand an ihn legten und ihn mit Gewalt aus dem Haftraum zogen, schlug der Angeklagte mit Händen und Füßen um sich, um seine Verlegung in die andere Zelle zu vereiteln. Erst nachdem es den beiden genannten Beamten unter Assistenz eines Dritten (Rudolf K) gelungen war, den Angeklagten mit Gewalt in den Kirchenhof zu bringen, gab er seinen Widerstand auf und ließ sich in die Absonderungszelle führen. Ausgehend von diesem Sachverhalt fällte das Schöffengericht den eingangs festgehaltenen Schuldspruch;
seine Rechtsansicht, der Angeklagte habe das ihm hienach zur Last fallende Vergehen vollendet und nicht etwa nur versucht (§§ 15, 269 Abs 1 StGB) begründete es damit, daß 'die ursprünglich in Aussicht genommene Amtshandlung, nämlich die Verlegung des Angeklagten durch bloße Eskortierung (bloßes Begleiten des Angeklagten durch den GI. J) nicht durchgeführt werden konnte, sondern eine anders geartete, mit Handanlegung verbundene Form der Amtshandlung (Hinauszerren des Häftlings unter Gewaltanwendung) gewählt werden mußte'. Die auf diese Rechtsansicht gestützte Beurteilung der Tat als vollendetes Vergehen nach § 269 Abs 1 StGB anstatt als bloß versuchtes Vergehen dieser Art nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB verletzt das Gesetz in den letztgenannten Bestimmungen, weshalb das Urteil mit dem - im ordentlichen Rechtszug vorliegend nicht mehr relevierbaren -seine Rechtsansicht, der Angeklagte habe das ihm hienach zur Last fallende Vergehen vollendet und nicht etwa nur versucht (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB) begründete es damit, daß 'die ursprünglich in Aussicht genommene Amtshandlung, nämlich die Verlegung des Angeklagten durch bloße Eskortierung (bloßes Begleiten des Angeklagten durch den GI. J) nicht durchgeführt werden konnte, sondern eine anders geartete, mit Handanlegung verbundene Form der Amtshandlung (Hinauszerren des Häftlings unter Gewaltanwendung) gewählt werden mußte'. Die auf diese Rechtsansicht gestützte Beurteilung der Tat als vollendetes Vergehen nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB anstatt als bloß versuchtes Vergehen dieser Art nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB verletzt das Gesetz in den letztgenannten Bestimmungen, weshalb das Urteil mit dem - im ordentlichen Rechtszug vorliegend nicht mehr relevierbaren -
Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet erscheint. Denn für die Abgrenzung zwischen der Deliktsvollendung (Hinderung der Amtshandlung) und dem bloßen Versuch des Deliktes ist - insbesondere auch, wenn wie vorliegend eine Eskortierung von einem Ort zum anderen gehindert werden soll - allein maßgeblich, ob der Täter durch seinen Widerstand wenigstens eine zeitlich nicht bloß völlig unbedeutende Unterbrechung der Amtshandlung erreicht hat (Vollendung) oder aber nur eine Verzögerung angesichts eines im übrigen an sich ununterbrochenen Ablaufes derselben, bzw. eine bloße Erschwerung ihrer Durchführung (Versuch) (vgl. hiezu 13 Os 14/76 = ÖJZ-LSK. 1976/165 u.v.a.).Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet erscheint. Denn für die Abgrenzung zwischen der Deliktsvollendung (Hinderung der Amtshandlung) und dem bloßen Versuch des Deliktes ist - insbesondere auch, wenn wie vorliegend eine Eskortierung von einem Ort zum anderen gehindert werden soll - allein maßgeblich, ob der Täter durch seinen Widerstand wenigstens eine zeitlich nicht bloß völlig unbedeutende Unterbrechung der Amtshandlung erreicht hat (Vollendung) oder aber nur eine Verzögerung angesichts eines im übrigen an sich ununterbrochenen Ablaufes derselben, bzw. eine bloße Erschwerung ihrer Durchführung (Versuch) vergleiche hiezu 13 Os 14/76 = ÖJZ-LSK. 1976/165 u.v.a.).