Die bezeichneten Feststellungen werden ferner vor allem durch die Aussagen der Zeugen D, C, E sowie auch F im Zusammenhalt mit den vom Erstgericht unter Bezugnahme hierauf logisch einwandfrei gezogenen Schlußfolgerungen (vgl. S 386 f, 389 bis 398) hinlänglich begründet. Die Angaben der Zeugin D (die wahrgenommen hatte, wie der Angeklagte von ihrem Freund B, im Bereich des unteren Endes des Stiegenabganges stehend, eine Ohrfeige erhielt), daß sich (nachfolgend) beide raufend zur Hofeinfahrt entfernt hatten, schließen die Zufügung der tödlichen Stichverletzung zum Zeitpunkt des Gegenüberstehens der Widersacher noch im Bereich des Stiegenabganges weder nach allgemein medizinischer und forensischer Erfahrung noch bei der gegebenen tatsächlichen Konstellation aus.Die bezeichneten Feststellungen werden ferner vor allem durch die Aussagen der Zeugen D, C, E sowie auch F im Zusammenhalt mit den vom Erstgericht unter Bezugnahme hierauf logisch einwandfrei gezogenen Schlußfolgerungen vergleiche S 386 f, 389 bis 398) hinlänglich begründet. Die Angaben der Zeugin D (die wahrgenommen hatte, wie der Angeklagte von ihrem Freund B, im Bereich des unteren Endes des Stiegenabganges stehend, eine Ohrfeige erhielt), daß sich (nachfolgend) beide raufend zur Hofeinfahrt entfernt hatten, schließen die Zufügung der tödlichen Stichverletzung zum Zeitpunkt des Gegenüberstehens der Widersacher noch im Bereich des Stiegenabganges weder nach allgemein medizinischer und forensischer Erfahrung noch bei der gegebenen tatsächlichen Konstellation aus.
Denn zum einen bewirkt das - häufig vom Opfer nur als Stoß oder Schlag empfundene - Eindringen eines Messers oder anderen spitzen Gegenstandes in ein lebenswichtiges Organ, speziell im Bauch- und Brustraum, selbst bei an sich tödlicher Verletzung nicht notwendigerweise eine sofortige Handlungsunfähigkeit des Opfers, das bis zum - mitunter zeitlich (erheblich) verzögerten - körperlichen Zusammenbruch seine körperliche Aktivität erhalten kann (vgl. das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G, insb. S 368). Demnach würde auch das von der Zeugin D geschilderte spätere 'Rangeln' zwischen ihrem Freund und dem Angeklagten an sich eine (diesem Geschehen) vorangegangene Zufügung der in Rede stehenden Verletzung nicht ausschließen. Tatsächlich konnte sich der bereits verletzte B, wie das Erstgericht - von der Beschwerde unbekämpft - auf Grund der Aussage der Zeugin E als erwiesen annimmt, jedenfalls im verletzten Zustand noch bis zum PKW des Zeugen F begeben (S 393 f).Denn zum einen bewirkt das - häufig vom Opfer nur als Stoß oder Schlag empfundene - Eindringen eines Messers oder anderen spitzen Gegenstandes in ein lebenswichtiges Organ, speziell im Bauch- und Brustraum, selbst bei an sich tödlicher Verletzung nicht notwendigerweise eine sofortige Handlungsunfähigkeit des Opfers, das bis zum - mitunter zeitlich (erheblich) verzögerten - körperlichen Zusammenbruch seine körperliche Aktivität erhalten kann vergleiche das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G, insb. S 368). Demnach würde auch das von der Zeugin D geschilderte spätere 'Rangeln' zwischen ihrem Freund und dem Angeklagten an sich eine (diesem Geschehen) vorangegangene Zufügung der in Rede stehenden Verletzung nicht ausschließen. Tatsächlich konnte sich der bereits verletzte B, wie das Erstgericht - von der Beschwerde unbekämpft - auf Grund der Aussage der Zeugin E als erwiesen annimmt, jedenfalls im verletzten Zustand noch bis zum PKW des Zeugen F begeben (S 393 f).
Zum anderen war die Aufmerksamkeit der Zeugin D gerade im entscheidenden Zeitraum nicht auf die beiden Genannten gerichtet, da sie sich ihrer Aussage zufolge nach der Wahrnehmung des von B dem Angeklagten zugefügten Schlages umwandte, nach dem ihr folgenden Ehepaar C blickte und in der Folge B und den Angeklagten erst wieder sah, als sich diese schon von den Stiegen entfernt hatten (S 310, 322).
Mit dem Einwand, die Aussagen der Zeugen C, wonach sie anschließend an das Verlassen des Lokales zunächst gesehen hätten, daß B sich stehend auf den Angeklagten stützte, könne nicht richtig sein, 'denn wenn der Angeklagte auf B sofort eingestochen hätte, dann hätten doch die Zeugin D und die Ehegatten C dies sehen müssen', zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen formalen Begründungsmangel auf; sie versucht vielmehr nur in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, und dies umso mehr, als die Annahme der Verletzung BS vor Wahrnehmbarkeit durch die Zeugen C und während des bereits erwähnten Wegblickens der Zeugin D vom unmittelbaren Ort des fraglichen Ereignisses nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und zur allgemeinen Lebenserfahrung steht.
Die von der Beschwerde behauptete Unvereinbarkeit der Aussagen der Zeugin D einerseits und der Ehegatten C andererseits liegt somit gleichfalls nicht vor.
Daß sich das Erstgericht im Urteil nicht mit sämtlichen - auch an sich nebensächlichen - Details von Zeugenaussagen befaßt hat, bewirkt angesichts seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) ebenso keine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 5 StPO.Daß sich das Erstgericht im Urteil nicht mit sämtlichen - auch an sich nebensächlichen - Details von Zeugenaussagen befaßt hat, bewirkt angesichts seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ebenso keine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Wenn das Erstgericht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte seinen Opfern die Verletzungen bereits zugefügt hatte, als sie sich noch am unteren Ende des Stiegenabganges oder in dessen unmittelbarer Nähe befunden hatten, dann bedurfte es zudem keiner weiteren Erörterung des - unter diesen Umständen bedeutungslosen - Gegensatzes zwischen der Schilderung der Zeugin D über das von ihr wahrgenommene Handgemenge BS und des Angeklagten auch noch im Bereich der Hofeinfahrt einerseits und den Angaben der Zeugen C andererseits, welche einen solchen Raufhandel ausschloß.
Ebenso ist nicht entscheidungswesentlich, ob - was die Zeugin H in der letzten Hauptverhandlung, allerdings im Widerspruch zu ihren Angaben vor der Gendarmerie, verneinte (S 326, 21), - sich schon im Tanzlokal zwischen dem Angeklagten und B ein Wortwechsel entsponnen hatte. Die Vorgänge in der 'Discothek' vor der Tat sind an sich nur von illustrativer Bedeutung für die Erklärbarkeit der späteren Mißhandlung des Angeklagten durch B. Genug daran, daß der Angeklagte selbst den insoweit maßgeblichen Zusammenstoß mit B im Lokal wie auch den seiner Mißhandlung unmittelbar vorangegangenen Wortwechsel vor dem Lokal zugibt (Seiten 278, 27 in Verbindung mit S 118, 375). Die von der Mängelrüge ferner ins Treffen geführte angebliche Aussage der Zeugin H, sie 'sei der Meinung' F - welcher dagegen, womit sich das Urteil in seiner Beweiswürdigung jedoch ohnedies befaßt, eine solche Äußerung ausdrücklich verneint (S 351, 385) - habe zum Angeklagten gesagt, er solle vor dem Lokal warten (bis er den PKW geholt habe), entbehrt ebenfalls entscheidungswesentlicher Relevanz. Solche Bekundungen der Zeugin sind darüber hinaus weder dem Protokoll über die letzte Hauptverhandlung, noch den durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme in dieser Hauptverhandlung gemachten früheren Niederschriften über Depositionen der genannten Zeugin zu entnehmen (vgl. S 325 bis 327, 21 f, 375 in Verbindung mit S 118, 194 bis 195, 209). Berücksichtigt wurden im Ersturteil - entgegen den (insofern neuerlich selbst im Gegensatz zur Aktenlage stehenden) teilweise eine Aktenwidrigkeit rügenden Beschwerdeeinwendungen - sowohl die Verantwortung des Angeklagten über ihn bedrohende Verhaltensweisen (S 389, 391, 392 oben), als auch die - sogar Inhalt der Feststellungen bildenden - Angaben des Zeugen F, wonach er den Angeklagten von drei ihn - der erstgerichtlichen Annahme zufolge allerdings erst nach den gegenständlichen Tathandlungen - umringenden Männern weggezogen und sich mit ihm zum PKW entfernt habe (S 384 unten).Ebenso ist nicht entscheidungswesentlich, ob - was die Zeugin H in der letzten Hauptverhandlung, allerdings im Widerspruch zu ihren Angaben vor der Gendarmerie, verneinte (S 326, 21), - sich schon im Tanzlokal zwischen dem Angeklagten und B ein Wortwechsel entsponnen hatte. Die Vorgänge in der 'Discothek' vor der Tat sind an sich nur von illustrativer Bedeutung für die Erklärbarkeit der späteren Mißhandlung des Angeklagten durch B. Genug daran, daß der Angeklagte selbst den insoweit maßgeblichen Zusammenstoß mit B im Lokal wie auch den seiner Mißhandlung unmittelbar vorangegangenen Wortwechsel vor dem Lokal zugibt (Seiten 278, 27 in Verbindung mit S 118, 375). Die von der Mängelrüge ferner ins Treffen geführte angebliche Aussage der Zeugin H, sie 'sei der Meinung' F - welcher dagegen, womit sich das Urteil in seiner Beweiswürdigung jedoch ohnedies befaßt, eine solche Äußerung ausdrücklich verneint (S 351, 385) - habe zum Angeklagten gesagt, er solle vor dem Lokal warten (bis er den PKW geholt habe), entbehrt ebenfalls entscheidungswesentlicher Relevanz. Solche Bekundungen der Zeugin sind darüber hinaus weder dem Protokoll über die letzte Hauptverhandlung, noch den durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme in dieser Hauptverhandlung gemachten früheren Niederschriften über Depositionen der genannten Zeugin zu entnehmen vergleiche S 325 bis 327, 21 f, 375 in Verbindung mit S 118, 194 bis 195, 209). Berücksichtigt wurden im Ersturteil - entgegen den (insofern neuerlich selbst im Gegensatz zur Aktenlage stehenden) teilweise eine Aktenwidrigkeit rügenden Beschwerdeeinwendungen - sowohl die Verantwortung des Angeklagten über ihn bedrohende Verhaltensweisen (S 389, 391, 392 oben), als auch die - sogar Inhalt der Feststellungen bildenden - Angaben des Zeugen F, wonach er den Angeklagten von drei ihn - der erstgerichtlichen Annahme zufolge allerdings erst nach den gegenständlichen Tathandlungen - umringenden Männern weggezogen und sich mit ihm zum PKW entfernt habe (S 384 unten).
Alle weiteren Ausführungen der Mängelrüge, welche sich, teils unter Bezweifelung der Richtigkeit der Protokollierung von Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie, in einer Wiedergabe seiner Verantwortung erschöpfen, stellen abermals einen unzulässigen Angriff gegen die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar, welches (in zureichendem Maße sowie in logisch und empirisch unbedenklicher Weise) darlegt, aus welchen Gründen es dieser Verantwortung den Glauben versagt.
Somit erweist sich die Mängelrüge zur Gänze als nicht stichhältig. Gestützt auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b bzw. 10 StPO will die Beschwerde dem Angeklagten schließlich Notwehr oder die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (Putativnotwehr) bzw. subsidiär eine culpose Notwehrüberschreitung zugebilligt wissen. Diese Rechtsrügen lassen zunächst in Ansehung der Verletzung Erich BS durch den Angeklagten (Pkt. 1. des Schuldspruches), weil sie nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen, eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen, welches darauf abstellt, daß die Stichführung gegen B zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Angeklagte von mehreren Personen eingekreist war, hat das Erstgericht - wie bereits erwähnt - diese Tathandlung für einen Zeitpunkt als erwiesen angenommen, zu dem sich der Angeklagte und B allein gegenüberstanden, wobei die Mißhandlung des Angeklagten durch B (mittels einer Ohrfeige) bereits beendet war und - auch nach der eigenen Verantwortung des Angeklagten - keine Situation bestand, die diesen 'berechtigt haben könnte, einen bevorstehenden oder gegenwärtigen (weiteren) Angriff BS zu vermuten', sondern der Angeklagte vielmehr nur aus Zorn auf B einstach (S 395 f, 397 f). Solcherart wurde vom Schöffengericht in tatsächlicher Hinsicht (Konstatierungen über den schon abgeschlossen gewesenen - von vorneherein qualitativ wie quantitativ nur wenig bedeutsamen - Angriff durch B und über das Erkennen dieser Sachlage seitens des Angeklagten, der außerdem nicht in einem asthenischen Affekt - Bestürzung, Furcht oder Schrecken - gehandelt hat) die rechtliche Annahme einer Notwehrsituation wie auch die etwaige irrtümliche Bejahung einer solchen durch den Angeklagten (§ 8 StGB: Putativnotwehr) oder gar eine Haftung des Angeklagten bloß für eine fahrlässige Handlung ausgeschlossen. Daß ein Messerstich, wie der gegenständlichenfalls gegen B geführte, selbst wenn er zur Abwehr einer (allenfalls noch drohenden weiteren) bloßen Mißhandlung gedient hätte, (wie das Erstgericht ebenfalls richtig erkannt hat: S 398) keine angemessene Verteidigung (vgl. auch Leukauf-Steininger2 RN 81 bis 83 zu § 3Somit erweist sich die Mängelrüge zur Gänze als nicht stichhältig. Gestützt auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, bzw. 10 StPO will die Beschwerde dem Angeklagten schließlich Notwehr oder die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (Putativnotwehr) bzw. subsidiär eine culpose Notwehrüberschreitung zugebilligt wissen. Diese Rechtsrügen lassen zunächst in Ansehung der Verletzung Erich BS durch den Angeklagten (Pkt. 1. des Schuldspruches), weil sie nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen, eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn entgegen dem Beschwerdevorbringen, welches darauf abstellt, daß die Stichführung gegen B zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Angeklagte von mehreren Personen eingekreist war, hat das Erstgericht - wie bereits erwähnt - diese Tathandlung für einen Zeitpunkt als erwiesen angenommen, zu dem sich der Angeklagte und B allein gegenüberstanden, wobei die Mißhandlung des Angeklagten durch B (mittels einer Ohrfeige) bereits beendet war und - auch nach der eigenen Verantwortung des Angeklagten - keine Situation bestand, die diesen 'berechtigt haben könnte, einen bevorstehenden oder gegenwärtigen (weiteren) Angriff BS zu vermuten', sondern der Angeklagte vielmehr nur aus Zorn auf B einstach (S 395 f, 397 f). Solcherart wurde vom Schöffengericht in tatsächlicher Hinsicht (Konstatierungen über den schon abgeschlossen gewesenen - von vorneherein qualitativ wie quantitativ nur wenig bedeutsamen - Angriff durch B und über das Erkennen dieser Sachlage seitens des Angeklagten, der außerdem nicht in einem asthenischen Affekt - Bestürzung, Furcht oder Schrecken - gehandelt hat) die rechtliche Annahme einer Notwehrsituation wie auch die etwaige irrtümliche Bejahung einer solchen durch den Angeklagten (Paragraph 8, StGB: Putativnotwehr) oder gar eine Haftung des Angeklagten bloß für eine fahrlässige Handlung ausgeschlossen. Daß ein Messerstich, wie der gegenständlichenfalls gegen B geführte, selbst wenn er zur Abwehr einer (allenfalls noch drohenden weiteren) bloßen Mißhandlung gedient hätte, (wie das Erstgericht ebenfalls richtig erkannt hat: S 398) keine angemessene Verteidigung vergleiche auch Leukauf-Steininger2 RN 81 bis 83 zu Paragraph 3
StGB) sondern einen deren Grenzen überschreitenden Notwehrexzeß darstellen würde, sodaß im Hinblick auf den vorliegend als erwiesen angenommenen sthenischen Affekt (Zorn) des Täters, dieser nicht von der Verantwortlichkeit für das Vorsatzdelikt befreit wäre (§ 3 Abs. 2 StGB), sei nur noch der Vollständigkeit halber am Rande vermerkt. Ähnlich verhält es sich mit dem - der Tathandlung gegen B nachgefolgten - Stich gegen Johann C (Pkt. 2. des Schuldspruches), geht das Erstgericht hiezu in tatsächlicher Beziehung doch davon aus, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Messer 'bereits' griffbereit hatte (S 398) und den Angriff mit der Waffe auf den ihn durch einen Schlag attackierenden Johann C in der, auf Grund der Mißhandlung durch B noch andauernden, 'gleichen' also zornig erregten 'Gemütsverfassung' unternahm (S 396).StGB) sondern einen deren Grenzen überschreitenden Notwehrexzeß darstellen würde, sodaß im Hinblick auf den vorliegend als erwiesen angenommenen sthenischen Affekt (Zorn) des Täters, dieser nicht von der Verantwortlichkeit für das Vorsatzdelikt befreit wäre (Paragraph 3, Absatz 2, StGB), sei nur noch der Vollständigkeit halber am Rande vermerkt. Ähnlich verhält es sich mit dem - der Tathandlung gegen B nachgefolgten - Stich gegen Johann C (Pkt. 2. des Schuldspruches), geht das Erstgericht hiezu in tatsächlicher Beziehung doch davon aus, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Messer 'bereits' griffbereit hatte (S 398) und den Angriff mit der Waffe auf den ihn durch einen Schlag attackierenden Johann C in der, auf Grund der Mißhandlung durch B noch andauernden, 'gleichen' also zornig erregten 'Gemütsverfassung' unternahm (S 396).
Zutreffend verneint das Erstgericht ersichtlich auch insoweit die Angemessenheit der Verteidigung (S 398).
Denn nach Lage des Falles kann von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Umständen, welche es dem Angeklagten erlaubt haben würden, gegen den waffenlosen Angreifer C mit einem Messerstich vorzugehen (vgl. neuerlich Leukauf-Steininger aaO), keine Rede sein. Schon deshalb sowie angesichts des vom Erstgericht auch hier angenommenen - Haftung für das Vorsatzdelikt (bei Notwehr wie bei Putativnotwehr) begründenden - stenischen Affekt, versagt die den Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder den Entschuldigungsgrund der Putativnotwehr, bzw. culpose Notwehrüberschreitung einwendende Rechtsrüge auch im zweiten Schuldspruchfall.Denn nach Lage des Falles kann von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Umständen, welche es dem Angeklagten erlaubt haben würden, gegen den waffenlosen Angreifer C mit einem Messerstich vorzugehen vergleiche neuerlich Leukauf-Steininger aaO), keine Rede sein. Schon deshalb sowie angesichts des vom Erstgericht auch hier angenommenen - Haftung für das Vorsatzdelikt (bei Notwehr wie bei Putativnotwehr) begründenden - stenischen Affekt, versagt die den Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder den Entschuldigungsgrund der Putativnotwehr, bzw. culpose Notwehrüberschreitung einwendende Rechtsrüge auch im zweiten Schuldspruchfall.
Aus diesen Erwägungen war die in keiner Richtung begründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 86 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, das Alter unter 21 Jahren, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den vorausgegangenen tätlichen Angriff durch Erich B hingegen als mildernd. Aus spezial-, vor allem aber aus generalpräventiven Erwägungen lehnte das Schöffengericht eine bedingte Strafnachsicht ab.Aus diesen Erwägungen war die in keiner Richtung begründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 86, StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, das Alter unter 21 Jahren, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den vorausgegangenen tätlichen Angriff durch Erich B hingegen als mildernd. Aus spezial-, vor allem aber aus generalpräventiven Erwägungen lehnte das Schöffengericht eine bedingte Strafnachsicht ab.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte sowohl die Herabsetzung
der Strafe als auch die Anwendung des § 43der Strafe als auch die Anwendung des Paragraph 43
StGB an.
Der Berufung kommt nur teilweise, und zwar bezüglich der Strafhöhe, Berechtigung zu, zumal den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen (S 398) auch beim Faktum 2
der vorangegangene Angriff (des C) als weiterer Milderungsumstand zugebilligt werden kann und das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe schon an sich etwas überhöht ist; dies namentlich bei entsprechender Berücksichtigung der gesamten Situation, in welcher sich die Ereignisse zugetragen haben. Die Herabsetzung auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß war daher vertretbar. Im übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet.
Gegen eine bedingte Strafnachsicht (unter den strengeren Voraussetzungen des Absatzes 2 des § 43 StGB) spricht - außer den vom Erstgericht in den Vordergrund gerückten Momenten der Generalprävention - auch aus spezialpräventiver Sicht allein schon die Tatsache, daß sich der Angeklagte für einen Diskothekenbesuch mit einem Messer bewaffnete und dann von dieser Waffe auch wirklich durch Stiche gegen zwei Personen Gebrauch gemacht hat; diese Vorgangsweise läßt immerhin eine Einstellung erkennen, derzufolge jedenfalls nicht gesagt werden kann, es seien (i.S. des § 43 Abs. 2 StGB) besondere Gründe gegeben, welche die Gewähr für das Unterbleiben einer weiteren Straffälligkeit des Angeklagten (auch im Falle der bloßen Androhung der Strafe) bieten. Im letzteren Belange war der Berufung demnach der Erfolg zu versagen.Gegen eine bedingte Strafnachsicht (unter den strengeren Voraussetzungen des Absatzes 2 des Paragraph 43, StGB) spricht - außer den vom Erstgericht in den Vordergrund gerückten Momenten der Generalprävention - auch aus spezialpräventiver Sicht allein schon die Tatsache, daß sich der Angeklagte für einen Diskothekenbesuch mit einem Messer bewaffnete und dann von dieser Waffe auch wirklich durch Stiche gegen zwei Personen Gebrauch gemacht hat; diese Vorgangsweise läßt immerhin eine Einstellung erkennen, derzufolge jedenfalls nicht gesagt werden kann, es seien (i.S. des Paragraph 43, Absatz 2, StGB) besondere Gründe gegeben, welche die Gewähr für das Unterbleiben einer weiteren Straffälligkeit des Angeklagten (auch im Falle der bloßen Androhung der Strafe) bieten. Im letzteren Belange war der Berufung demnach der Erfolg zu versagen.