Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich bei der erwähnten Feststellung des Schöffengerichts um eine Folgerung tatsächlicher Art handelt, welche ersichtlich auf der eigenen Verantwortung des Angeklagten, er habe zufolge des sehr grellen Lichts des entgegenkommenden Autos nichts mehr gesehen und die Orientierung verloren (S. 132), in Verbindung mit der Erfahrungstatsache beruht, daß eine Blendwirkung solchen Ausmaßes nur dann denkbar ist, wenn jemand 'in die Scheinwerfer', d. h. eben in den Bereich ihrer Blendwirkung und nicht so weit rechts davon vorbeiblickt, daß die unmittelbare Blickrichtung diesen Sektor nicht mehr berührt. Die bekämpfte Feststellung ist sohin mit keinem Begründungsmangel behaftet. Mit der Frage, wie die einzigen vorhandenen Spuren des Unfalls, nämlich zwei in den Urteilsfeststellungen erwähnte, vermutlich vom Fußraster des Motorfahrrads stammende Kratzspuren, 5,5 m von der Anstoßstelle an das Kanalrohr entfernt, zustandegekommen sind, brauchte sich das Erstgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auseinanderzusetzen; dies deshalb, weil sich das fahrlässigkeitsrelevante Verhalten des Angeklagten schon daraus ergibt, daß er nach den sowohl durch das Fehlen jeglicher Bremsspur als auch durch seine eigene Verantwortung gedeckten Feststellungen nach der Blendung zunächst weder auf der Fahrbahn noch während der Zurücklegung des weiteren Wegs von etwa 15 m auf dem Bankett irgendeine Bremshandlung setzte.
Ob er eine Bremsung dann - in situationsgemäß kaum mehr wirksamer Weise - schließlich noch zu einem Zeitpunkt nachzuholen versuchte, als er sich schon 5,5 m vor der Anstoßstelle im Straßengraben befand, ist rechtlich bedeutungslos und es könnte auch eine solche Reaktion an der Beurteilung seines Gesamtverhaltens als fahrlässig nichts ändern. Soweit sich die restlichen Ausführungen der Mängelrüge mit der Frage der allfälligen Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit durch den Angeklagten befassen, ist darauf gar nicht einzugehen, weil ein rechtswidriges Verhalten in dieser Richtung - wie schon erwähnt - vom Erstgericht ohnedies nicht angenommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsrüge - formell noch im Rahmen der Mängelrüge - das Vorliegen von Feststellungsmängeln im Sinn der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behauptet, weil das Schöffengericht nicht konstatiert habe, wo der entgegenkommende Personenkraftwagen erstmals für ihn sichtbar wurde, genügt es, auf die Darlegungen zur Verfahrensrüge zu verweisen, wonach einer Lokalisierung dieses Punkts jede entscheidungswesentliche Bedeutung abgesprochen werden muß; vielmehr reichen für die Beurteilung, daß dem Angeklagten bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt und Aufmerksamkeit eine wirksame Abwehrhandlung möglich gewesen wäre, die getroffenen Feststellungen völlig aus.Ob er eine Bremsung dann - in situationsgemäß kaum mehr wirksamer Weise - schließlich noch zu einem Zeitpunkt nachzuholen versuchte, als er sich schon 5,5 m vor der Anstoßstelle im Straßengraben befand, ist rechtlich bedeutungslos und es könnte auch eine solche Reaktion an der Beurteilung seines Gesamtverhaltens als fahrlässig nichts ändern. Soweit sich die restlichen Ausführungen der Mängelrüge mit der Frage der allfälligen Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit durch den Angeklagten befassen, ist darauf gar nicht einzugehen, weil ein rechtswidriges Verhalten in dieser Richtung - wie schon erwähnt - vom Erstgericht ohnedies nicht angenommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsrüge - formell noch im Rahmen der Mängelrüge - das Vorliegen von Feststellungsmängeln im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet, weil das Schöffengericht nicht konstatiert habe, wo der entgegenkommende Personenkraftwagen erstmals für ihn sichtbar wurde, genügt es, auf die Darlegungen zur Verfahrensrüge zu verweisen, wonach einer Lokalisierung dieses Punkts jede entscheidungswesentliche Bedeutung abgesprochen werden muß; vielmehr reichen für die Beurteilung, daß dem Angeklagten bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt und Aufmerksamkeit eine wirksame Abwehrhandlung möglich gewesen wäre, die getroffenen Feststellungen völlig aus.
Der Angeklagte ist aber auch nicht im Recht, wenn er unter Hinweis auf das allgemein erhöhte Risiko bei Nachtfahrten die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens im gegebenen Fall in Zweifel zieht. Soweit er hiebei von der Annahme ausgeht, es sei 'nicht ausgeschlossen', daß er die Fahrgeschwindigkeit sofort herabsetzte, bzw. daß er andererseits aber gar nicht mehr Zeit hatte, dasselbe anzuhalten, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er von urteilsfremden Prämissen, nicht jedoch von den Konstatierungen des Erstgerichts ausgeht; denen zufolge fuhr er nämlich nach der Blendung mit unverminderter Geschwindigkeit weiter (S. 147), obgleich vorher die Scheinwerfer des entgegenkommenden Wagens schon aus größerer Entfernung gegen den Scheitel der Kurve leuchteten, dem auch er sich näherte, sodaß er angesichts seiner relativ geringen Ausgangsgeschwindigkeit und der Möglichkeit, sich auf das Entgegenkommen eines ersichtlich mit stärkerem Licht ausgestatteten Fahrzeugs rechtzeitig einzustellen, ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, sein Motorfahrrad anzuhalten und damit jeden Personen- oder Sachschaden zu vermeiden (S. 146 bis 147).
Ausgehend von seinen hinreichend begründeten Feststellungen legte das Erstgericht dem Angeklagten zu Recht eine nach dem § 80 StGB zu verantwortende Unachtsamkeit zur Last; denn nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung muß ein Fahrzeuglenker bei Nachtfahrten von vornherein erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration aufwenden, mit einer möglichen Blendung rechnen und im Fall einer solchen nach dem Grundsatz des 'Fahrens auf Sicht' (§ 20 Abs. 1 StVO.) seine Geschwindigkeit radikal herabsetzen, nötigenfalls raschest anhalten. Gegen diese fundamentale und jedermann einsichtige Verhaltensregel hat der Beschwerdeführer eklatant verstoßen. Zutreffend hat das Schöffengericht im übrigen bemerkt, daß den Rechtsmittelwerber auch die von ihm behauptete Verstärkung der Blendwirkung zufolge der Beschaffenheit des Visiers seines Sturzhelms nicht zu exkulpieren vermöchte, weil ihm diese negative Erscheinung nach eigener Darstellung schon länger bekannt war und es seine Sache gewesen wäre, sich entweder ein blendungsfreies Visier zu besorgen oder bei Nachtfahrten eine Brille statt des Visiers zu verwenden.Ausgehend von seinen hinreichend begründeten Feststellungen legte das Erstgericht dem Angeklagten zu Recht eine nach dem Paragraph 80, StGB zu verantwortende Unachtsamkeit zur Last; denn nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung muß ein Fahrzeuglenker bei Nachtfahrten von vornherein erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration aufwenden, mit einer möglichen Blendung rechnen und im Fall einer solchen nach dem Grundsatz des 'Fahrens auf Sicht' (Paragraph 20, Absatz eins, StVO.) seine Geschwindigkeit radikal herabsetzen, nötigenfalls raschest anhalten. Gegen diese fundamentale und jedermann einsichtige Verhaltensregel hat der Beschwerdeführer eklatant verstoßen. Zutreffend hat das Schöffengericht im übrigen bemerkt, daß den Rechtsmittelwerber auch die von ihm behauptete Verstärkung der Blendwirkung zufolge der Beschaffenheit des Visiers seines Sturzhelms nicht zu exkulpieren vermöchte, weil ihm diese negative Erscheinung nach eigener Darstellung schon länger bekannt war und es seine Sache gewesen wäre, sich entweder ein blendungsfreies Visier zu besorgen oder bei Nachtfahrten eine Brille statt des Visiers zu verwenden.
Der Schuldspruch ob Vergehens nach § 80 StGB ist darnach irrtumsfrei. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 37, 80 StGB unter Anwendung des § 11 JGG. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, und gemäß § 369 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengelds von 10.000 Schilling an die Verlassenschaft nach Eleonore B bzw. deren Erben. Bei der Strafbemessung fand es keinen erschwerenden Umstand und wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd.Der Schuldspruch ob Vergehens nach Paragraph 80, StGB ist darnach irrtumsfrei. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 37, 80, StGB unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, und gemäß Paragraph 369, StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengelds von 10.000 Schilling an die Verlassenschaft nach Eleonore B bzw. deren Erben. Bei der Strafbemessung fand es keinen erschwerenden Umstand und wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Der Angeklagte meldete Berufung 'auch wegen des Zuspruchs der Privatbeteiligtenansprüche' an (ON. 28). Die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis zog der Verteidiger des Angeklagten im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zurück, sodaß nur mehr über die aus der Diktion der Rechtsmittelanmeldung (arg. 'auch') ersichtliche Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu erkennen war.
Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber jedoch bei der Anmeldung der Berufung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert erachtet, nicht deutlich und bestimmt im Sinn der Vorschrift des § 294 Abs. 2 StPO bezeichnet; eine Berufungsausführung wurde von ihm nicht erstattet. Seine Berufung war daher in ihrem aufrecht gebliebenen Teil gemäß § 294 Abs. 4, 296 Abs. 3 StPO als unzulässig zurückzuweisen.Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber jedoch bei der Anmeldung der Berufung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert erachtet, nicht deutlich und bestimmt im Sinn der Vorschrift des Paragraph 294, Absatz 2, StPO bezeichnet; eine Berufungsausführung wurde von ihm nicht erstattet. Seine Berufung war daher in ihrem aufrecht gebliebenen Teil gemäß Paragraph 294, Absatz 4, 296, Absatz 3, StPO als unzulässig zurückzuweisen.