Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ernst A nach §§ 28, 128 Abs. 2 StGB. zu vier Jahren, Anton Wolfgang B nach denselben Gesetzesstellen zu fünfzehn Monaten und Horst C nach §§ 28, 129 StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ernst A nach Paragraphen 28, 128, Absatz 2, StGB. zu vier Jahren, Anton Wolfgang B nach denselben Gesetzesstellen zu fünfzehn Monaten und Horst C nach Paragraphen 28, 129, StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Schuldspruch haben:
Ernst A (in neunzehn Angriffen) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB. sowie das Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt als Beteiligter nach §§ 12, 269 Abs. 1 StGB., Anton Wolfgang B (in vier Fällen) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2, 129 Z. 1 StGB. und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB. und Horst C sowohl (in zwei Angriffen) das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2, 129 Z. 1 und 2 StGB., ferner das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3 StGB. und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen.Ernst A (in neunzehn Angriffen) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall und Paragraph 15, StGB. sowie das Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt als Beteiligter nach Paragraphen 12, 269, Absatz eins, StGB., Anton Wolfgang B (in vier Fällen) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB. und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB. und Horst C sowohl (in zwei Angriffen) das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2, 129 Ziffer eins und 2 StGB., ferner das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 StGB. und das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen.
Bei der Strafzumessung fielen bei allen drei genannten Angeklagten als erschwerend ins Gewicht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bei C und A überdies deren einschlägige Vorstrafen, beim Letztgenannten zusätzlich die mehrfache Qualifikation zum Diebstahl und die Wiederholung der diebischen Handlungen. Mildernd waren demgegenüber die vollen und umfassenden Geständnisse A und C, sowie das teilweise Geständnis des Anton Wolfgang B, bei A und B auch der Umstand, daß die Taten (teilweise) beim Versuch geblieben sind, bei A weiters beim Faktum D (A/I/4 c) die Schadensgutmachung durch Sicherstellung.
Nach abschlägiger Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Anton Wolfgang B in nichtöffentlicher Sitzung war noch über dessen Berufung zu entscheiden, desgleichen über jene des Ernst A und des Horst C, mit der die Genannten jeweils das Strafausmaß als überhöht bekämpfen und B sowie C überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstreben.
Der Einwand A, die verhängte Strafe stehe weder zum Wert der Diebsbeute von ca. 300.000 S noch zu der dadurch bedingten Strafdrohung des § 128 Abs 2 StGBDer Einwand A, die verhängte Strafe stehe weder zum Wert der Diebsbeute von ca. 300.000 S noch zu der dadurch bedingten Strafdrohung des Paragraph 128, Absatz 2, StGB
in Relation, übersieht einerseits, daß der Wert des Diebsguts gar nicht als erschwerend angenommen worden ist und seine Tat im übrigen auch wegen Gewerbsmäßigkeit mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bedroht ist.
Sein volles und umfassendes Geständnis (S. 321) wurde bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigt (S. 329). Dem Umstand wieder, daß von seinen sieben Vorstrafen nur vier auf Eigentumsdelikte zurückzuführen sind (S. 321), hat das Gericht - angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung treffend - insoweit Rechnung getragen, als den einschlägigen Vorverurteilungen ersichtlich ohnehin keine besondere (LSK. 1978/70) Bedeutung beigemessen worden ist.