Gründe:
Das Schöffengericht erkannte die am 20.Oktober 1949 geborene kaufmännische Angestellte Hermine A des Verbrechens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 2Das Schöffengericht erkannte die am 20.Oktober 1949 geborene kaufmännische Angestellte Hermine A des Verbrechens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz 2
StGB schuldig. Ihr liegt zur Last, daß sie am 28.Juni 1977 vor dem Schöffengericht in Salzburg zu Gunsten ihres wegen Diebstahls und dauernder Sachentziehung angeklagten damaligen Lebensgefährten Harald B unter Eid fälschlich behauptete, B habe in der Nacht zum 25. Februar 1977 die gemeinsame Wohnung nicht verlassen. Hinsichtlich des dem Vorprozeß zugrunde gelegenen Sachverhalts kann, um eine abermalige Wiederholung zu vermeiden, auf die überaus sorgfältigen Darstellungen im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28.Juni 1977, GZ 16 Vr 615/77-51 (hier ON. 3), im Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 14.November 1977, GZ 10 Os 140/77-3 (hier inneliegend in ON. 12), und im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Angeklagte ficht den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit. a StPO an.StGB schuldig. Ihr liegt zur Last, daß sie am 28.Juni 1977 vor dem Schöffengericht in Salzburg zu Gunsten ihres wegen Diebstahls und dauernder Sachentziehung angeklagten damaligen Lebensgefährten Harald B unter Eid fälschlich behauptete, B habe in der Nacht zum 25. Februar 1977 die gemeinsame Wohnung nicht verlassen. Hinsichtlich des dem Vorprozeß zugrunde gelegenen Sachverhalts kann, um eine abermalige Wiederholung zu vermeiden, auf die überaus sorgfältigen Darstellungen im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28.Juni 1977, GZ 16 römisch fünf r 615/77-51 (hier ON. 3), im Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 14.November 1977, GZ 10 Os 140/77-3 (hier inneliegend in ON. 12), und im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Angeklagte ficht den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO an.
Die Angeklagten Heinrich C und Peter D hatten in der Hauptverhandlung am 28.Juni 1977 angegeben, daß sie den in den Räumlichkeiten der Firma R***-F*** vorgefundenen Standtresor zu zweit nicht wegschaffen konnten, deshalb zur Wohnung des Mitangeklagten Harald B fuhren, zu der D einen Schlüssel hatte, die Wohnungstür aufsperrten, eintraten, B und A in einem Bett liegend antrafen, ferner, daß A aufgewacht ist, aber nichts gesagt hat, und daß sodann B mit seinen beiden Komplizen die Wohnung verließ, um an dem Diebstahl des Tresors mitzuwirken (S. 81, 97, 103 f., 111). Im gegenständlichen Verfahren wurden C und D als Zeugen vernommen. Während C im wesentlichen seine früheren Angaben aufrecht erhielt, erklärte D, daß er sich an nichts mehr erinnern könne, seine ehemaligen Depositionen seien aber richtig gewesen (S. 204). Daraufhin beantragte der Verteidiger der Angeklagten A die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob D infolge seiner psychischen Beschaffenheit außerstande sei, sich an das Geschehen zu erinnern (S. 205). Die Ablehnung dieses Antrags rügt die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel.
Schon das Erstgericht hat in Begründung seines Zwischenerkenntnisses zutreffend ausgeführt, daß das Ergebnis einer derartigen ärztlichen Begutachtung, wie immer es ausfallen mag, an der abgelegten Zeugenaussage DS und an dem einzigen, die Beschwerdeführerin belastenden Bestandteil derselben, nämlich an der Erklärung der Richtigkeit der Verantwortung DS als Angeklagter im Vorprozeß, nichts ändern könnte (S. 236, 237). Damit bleibt die Frage, ob A aufgewacht ist und ihren Lebensgefährten die Wohnung verlassen gesehen hat, eine solche der Beweiswürdigung (S. 237), die vom Gericht zu lösen ist und von einem medizinischen Sachverständigen (im Rahmen des angegebenen Beweisthemas) nicht beantwortet werden könnte. Im übrigen bedürfte die ärztliche, auch die psychiatrische Untersuchung der Zustimmung des Zeugen (SSt. 29/85, LSK. 1976/151, 1978/392 u.a.). Der Antrag wurde zu Recht abgewiesen. Desgleichen der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Theresia E (S. 213), die in der 'stockdunklen' Nacht zum 26.Februar 1977, aus dem Schlaf geweckt, von ihrem Wohnungsfenster aus 'schemenhaft' (nur) zwei Männer in die Werkstätte F eindringen gesehen haben will (ON. 87 in ON. 12; siehe Faktum III b im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28.Juni 1977, GZ 16 Vr 615/77-51). Abermals zutreffend hat das Erstgericht in der Erledigung des Antrags dargetan, daß der Gegenstand dieses Verfahrens und Urteils die Vorgänge in der Nacht zum 25.Februar 1977 (Diebstahl bei R*** F***) sind und daß darnach der Beweisantrag gänzlich an der Sache vorbeigeht (S. 239, 240).Schon das Erstgericht hat in Begründung seines Zwischenerkenntnisses zutreffend ausgeführt, daß das Ergebnis einer derartigen ärztlichen Begutachtung, wie immer es ausfallen mag, an der abgelegten Zeugenaussage DS und an dem einzigen, die Beschwerdeführerin belastenden Bestandteil derselben, nämlich an der Erklärung der Richtigkeit der Verantwortung DS als Angeklagter im Vorprozeß, nichts ändern könnte (S. 236, 237). Damit bleibt die Frage, ob A aufgewacht ist und ihren Lebensgefährten die Wohnung verlassen gesehen hat, eine solche der Beweiswürdigung (S. 237), die vom Gericht zu lösen ist und von einem medizinischen Sachverständigen (im Rahmen des angegebenen Beweisthemas) nicht beantwortet werden könnte. Im übrigen bedürfte die ärztliche, auch die psychiatrische Untersuchung der Zustimmung des Zeugen (SSt. 29/85, LSK. 1976/151, 1978/392 u.a.). Der Antrag wurde zu Recht abgewiesen. Desgleichen der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Theresia E (S. 213), die in der 'stockdunklen' Nacht zum 26.Februar 1977, aus dem Schlaf geweckt, von ihrem Wohnungsfenster aus 'schemenhaft' (nur) zwei Männer in die Werkstätte F eindringen gesehen haben will (ON. 87 in ON. 12; siehe Faktum römisch drei b im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28.Juni 1977, GZ 16 römisch fünf r 615/77-51). Abermals zutreffend hat das Erstgericht in der Erledigung des Antrags dargetan, daß der Gegenstand dieses Verfahrens und Urteils die Vorgänge in der Nacht zum 25.Februar 1977 (Diebstahl bei R*** F***) sind und daß darnach der Beweisantrag gänzlich an der Sache vorbeigeht (S. 239, 240).
Die Mängelrüge läuft nach Inhalt und Zielsetzung im wesentlichen auf eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts hinaus. Ohne daß sohin auf einzelne Einwände überhaupt eingegangen werden müßte, sei dennoch kurz gesagt, daß die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Aussage des Zeugen Georg G im Urteil (S. 239) mit dem Hauptverhandlungs-Protokoll (S. 211, 212) und mit den dort bezogenen Angaben GS auf Seite 167 a in ON. 12 übereinstimmt und daß die Bekundung eines unruhigen Schlafs seitens des Zeugen so gut wie nichtssagend ist.