Mit diesem Vorbringen gelangt der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Eine dem Gesetz entsprechende Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO würde voraussetzen, daß die Beschwerde den Nachweis zu erbringen versucht, die der Entscheidung zugrunde liegende Tat sei durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterstellt worden, das darauf keine Anwendung findet.Mit diesem Vorbringen gelangt der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Eine dem Gesetz entsprechende Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO würde voraussetzen, daß die Beschwerde den Nachweis zu erbringen versucht, die der Entscheidung zugrunde liegende Tat sei durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterstellt worden, das darauf keine Anwendung findet.
Im vorliegenden Falle haben die Geschwornen auf Grund der ihnen erteilten Rechtsbelehrung (die übrigens zutreffend - siehe Leukauf-Steininger, Kommentar2, S 967 f.
RN 11 und 12 zu § 143 StGB und die dort bezogene Entscheidung eines verstärkten Senats - auch ungeladene wie funktionsuntüchtige Schußwaffen dem Waffenbegriff des § 143 StGB subsumiert) die Zusatzfrage, ob der Angeklagte die Tat unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Gaspistole begangen hat, bejaht und damit den Gebrauch einer solchen Pistole, über deren Beschaffenheit im einzelnen nichts ausgesagt wird, festgestellt, ohne daß sich aus ihrem Wahrspruch, der allein der Erledigung der Rechtsrüge zugrunde zu legen ist, irgendetwas ergibt, was einer derartigen Wertung entgegenstünde. Namentlich findet sich im Wahrspruch kein Anhaltspunkt dafür, daß die in Rede stehende Gaspistole ungeladen und funktionsuntüchtig war. Die Beschwerde vergleicht demnach, wenn sie von der Annahme der Funktionsuntüchtigkeit der Gaspistole ausgeht, gar nicht den seitens der Geschwornen durch ihren Wahrspruch und diesem folgend im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hätte die von ihm vertretene (allerdings - wie schon erwähnt - unrichtige) Rechtsansicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO im Wege der Anfechtung der Rechtsbelehrung (allenfalls durch Bekämpfung der Fragestellung gemäß § 345 Abs 1 Z 6 StPO) zum Tragen zu bringen versuchen können. über die Z 12 dieser Gesetzesstelle war dies prozeßordnungsgemäß nicht möglich.RN 11 und 12 zu Paragraph 143, StGB und die dort bezogene Entscheidung eines verstärkten Senats - auch ungeladene wie funktionsuntüchtige Schußwaffen dem Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB subsumiert) die Zusatzfrage, ob der Angeklagte die Tat unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Gaspistole begangen hat, bejaht und damit den Gebrauch einer solchen Pistole, über deren Beschaffenheit im einzelnen nichts ausgesagt wird, festgestellt, ohne daß sich aus ihrem Wahrspruch, der allein der Erledigung der Rechtsrüge zugrunde zu legen ist, irgendetwas ergibt, was einer derartigen Wertung entgegenstünde. Namentlich findet sich im Wahrspruch kein Anhaltspunkt dafür, daß die in Rede stehende Gaspistole ungeladen und funktionsuntüchtig war. Die Beschwerde vergleicht demnach, wenn sie von der Annahme der Funktionsuntüchtigkeit der Gaspistole ausgeht, gar nicht den seitens der Geschwornen durch ihren Wahrspruch und diesem folgend im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hätte die von ihm vertretene (allerdings - wie schon erwähnt - unrichtige) Rechtsansicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO im Wege der Anfechtung der Rechtsbelehrung (allenfalls durch Bekämpfung der Fragestellung gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) zum Tragen zu bringen versuchen können. über die Ziffer 12, dieser Gesetzesstelle war dies prozeßordnungsgemäß nicht möglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6
StPO dem zur Entscheidung über die (noch zu erledigende) Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgerichtes Innsbruck zugeleitet.