Die Rüge geht fehl.
Bei der 'Konsumtion der Vortat', die der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen offenbar im Auge hat, geht es ausschließlich um Fälle, in denen eine Deliktsverwirklichung einer Haupttat vorangeht, um diese zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. Burgstaller, JBl. 1978, 464).Bei der 'Konsumtion der Vortat', die der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen offenbar im Auge hat, geht es ausschließlich um Fälle, in denen eine Deliktsverwirklichung einer Haupttat vorangeht, um diese zu ermöglichen oder zu erleichtern vergleiche Burgstaller, JBl. 1978, 464).
Eine derartige Konstellation wurde jedoch weder vom Erstgericht festgestellt noch vom Angeklagten jemals behauptet. Auch die Rechtsrüge selbst geht nicht davon aus, sondern stellt bloß auf den den beiden in Rede stehenden Straftaten gemeinsamen Beweggrund ab. Dieser allein genügt aber nicht. Die Frage einer konsumierten Vortat könnte nach dem oben Gesagten schon zufolge des erwähnten grundsätzlichen Erfordernisses (also unabhängig von den - hier nicht erörterungsbedürftigen - sonstigen nötigen Voraussetzungen) - wenn überhaupt - nur dann zur Beurteilung stehen, wenn der Angeklagte die - den Tatbestand der Körperverletzung verwirklichenden Mißhandlungen deshalb unternommen hätte, um Gertrude B in seiner Wohnung einzusperren und ihr solcherart die Freiheit zu entziehen, wofür sich jedoch nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt, wie der Aktenlage und selbst nach den Beschwerdeausführungen kein Anhaltspunkt ergibt. Nach all' dem liegen zwei einzelne, real konkurrierende strafbare Handlungen vor, derentwegen jeweils ein Schuldspruch einerseits nach § 83 Abs. 1 StGB (zu Punkt 3) und andererseits nach § 99 Abs. 1 StGB (zu Punkt 4 des Urteils) ohne Subsumtionsirrtum erging. Was die in der Nichtigkeitsbeschwerde abschließend abgegebene Erklärung anlangt, 'die Ausführungen zur Z. 9Eine derartige Konstellation wurde jedoch weder vom Erstgericht festgestellt noch vom Angeklagten jemals behauptet. Auch die Rechtsrüge selbst geht nicht davon aus, sondern stellt bloß auf den den beiden in Rede stehenden Straftaten gemeinsamen Beweggrund ab. Dieser allein genügt aber nicht. Die Frage einer konsumierten Vortat könnte nach dem oben Gesagten schon zufolge des erwähnten grundsätzlichen Erfordernisses (also unabhängig von den - hier nicht erörterungsbedürftigen - sonstigen nötigen Voraussetzungen) - wenn überhaupt - nur dann zur Beurteilung stehen, wenn der Angeklagte die - den Tatbestand der Körperverletzung verwirklichenden Mißhandlungen deshalb unternommen hätte, um Gertrude B in seiner Wohnung einzusperren und ihr solcherart die Freiheit zu entziehen, wofür sich jedoch nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt, wie der Aktenlage und selbst nach den Beschwerdeausführungen kein Anhaltspunkt ergibt. Nach all' dem liegen zwei einzelne, real konkurrierende strafbare Handlungen vor, derentwegen jeweils ein Schuldspruch einerseits nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (zu Punkt 3) und andererseits nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (zu Punkt 4 des Urteils) ohne Subsumtionsirrtum erging. Was die in der Nichtigkeitsbeschwerde abschließend abgegebene Erklärung anlangt, 'die Ausführungen zur Ziffer 9
lit. a (richtig 10) würden auch zum Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO gemacht, so wird damit keiner der in der Verfahrensbestimmung umschriebenen Rechtsirrtümer behauptet, sondern vielmehr - wie sich schon aus der Beschwerdeargumentation ergibt, daß 'bei Entfall des Schuldspruchs wegen § 83 Abs. 1 StGB nur mehr drei Vergehen bei der Strafzumessung zusammentreffen und deshalb eine geringere Strafe auszumessen wäre'Litera a, (richtig 10) würden auch zum Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gemacht, so wird damit keiner der in der Verfahrensbestimmung umschriebenen Rechtsirrtümer behauptet, sondern vielmehr - wie sich schon aus der Beschwerdeargumentation ergibt, daß 'bei Entfall des Schuldspruchs wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB nur mehr drei Vergehen bei der Strafzumessung zusammentreffen und deshalb eine geringere Strafe auszumessen wäre'
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bloß die Frage der Neubemessung der Strafe im Falle der Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem zuvor behandelten Einwand und demzufolge in Wahrheit sachlich überhaupt kein Nichtigkeitsgrund releviert.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 287 Abs. 1 StGB zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Teilgeständnis und die Zustandebringung des Diebsgutes als mildernd, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von vier Vergehen hingegen als erschwerend.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 287, Absatz eins, StGB zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Teilgeständnis und die Zustandebringung des Diebsgutes als mildernd, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von vier Vergehen hingegen als erschwerend.
Mit seiner Berufung (in Ansehung deren der Verteidiger im Gerichtstag klargestellt hat, daß sie in der Rechtsmittelschrift - nur formal - unrichtig auch als 'Schuld'-Berufung bezeichnet wurde) strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls 'gemäß § 28 Abs. 2 StGB' die Verhängung 'auch einer Geldstrafe neben einer herabgesetzten Freiheitsstrafe' im Hinblick darauf an, daß 'einige der zusammenfassenden Strafdrohungen alternative Geldstrafen vorsehen'.Mit seiner Berufung (in Ansehung deren der Verteidiger im Gerichtstag klargestellt hat, daß sie in der Rechtsmittelschrift - nur formal - unrichtig auch als 'Schuld'-Berufung bezeichnet wurde) strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls 'gemäß Paragraph 28, Absatz 2, StGB' die Verhängung 'auch einer Geldstrafe neben einer herabgesetzten Freiheitsstrafe' im Hinblick darauf an, daß 'einige der zusammenfassenden Strafdrohungen alternative Geldstrafen vorsehen'.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Vom Schöffengericht übersehene (weitere) Milderungsgründe sind - der Auffassung des Angeklagten zuwider -
nicht gegeben, zumal nach Lage des Falles von einer besonders verlockenden Gelegenheit bei Ausführung des Diebstahls ebensowenig die Rede sein kann, wie von einer Gemütsbewegung jener Heftigkeit, die § 34 Z. 8 StGB verlangt beim Angeklagten anläßlich der Straftaten an Gertrude B. Demgegenüber ist dem Angeklagten, dessen Vorstrafen die Erfordernisse einer Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) erfüllen, der sehr rasche Rückfall (etwa 6 Wochen nach der letzten Strafverbüßung) sowie der Umstand zusätzlich als erschwerend anzurechnen, daß er im Zustand voller Berauschung zwei Straftaten verschiedener Art beging. Unter Bedacht auf das Gewicht der sohin solcherart ergänzten Strafzumessungsgründe ist die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) keineswegs zu streng ausgemessen worden. Das weitere (sinngemäße) Begehren des Angeklagten, über ihn (möglichst) bloß für das ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Delikt (d.i. vorliegend das Vergehen nach § 99 StGB) eine (entsprechend) kürzere Freiheitsstrafe zu verhängen, hingegen die übrigen Straftaten (Vergehen nach § 83 Abs. 1; 127 Abs.nicht gegeben, zumal nach Lage des Falles von einer besonders verlockenden Gelegenheit bei Ausführung des Diebstahls ebensowenig die Rede sein kann, wie von einer Gemütsbewegung jener Heftigkeit, die Paragraph 34, Ziffer 8, StGB verlangt beim Angeklagten anläßlich der Straftaten an Gertrude B. Demgegenüber ist dem Angeklagten, dessen Vorstrafen die Erfordernisse einer Strafschärfung bei Rückfall (Paragraph 39, StGB) erfüllen, der sehr rasche Rückfall (etwa 6 Wochen nach der letzten Strafverbüßung) sowie der Umstand zusätzlich als erschwerend anzurechnen, daß er im Zustand voller Berauschung zwei Straftaten verschiedener Art beging. Unter Bedacht auf das Gewicht der sohin solcherart ergänzten Strafzumessungsgründe ist die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) keineswegs zu streng ausgemessen worden. Das weitere (sinngemäße) Begehren des Angeklagten, über ihn (möglichst) bloß für das ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Delikt (d.i. vorliegend das Vergehen nach Paragraph 99, StGB) eine (entsprechend) kürzere Freiheitsstrafe zu verhängen, hingegen die übrigen Straftaten (Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins,; 127 Abs.
1; 287 Abs. 1
StGB), in Ansehung deren die gesetzliche Strafdrohung (alternativ)
auf Freiheits- oder Geldstrafe lautet, mit einer (kumulativ
auszusprechenden) gesonderten Geldstrafe zu ahnden, fußt offenkundig
auf einer unrichtigen Auslegung der - durch ihn seinem Verlangen
zugrundegelegten (jedoch dabei mißverstandenen) - Anordnung des § 28
Abs. 2
StGB Die - teils zwingend ('... ist auf eine Freiheitsstrafe und auf
eine Geldstrafe zu erkennen.'), teils wahlweise ('... kann sie
verhängt werden.') - dort angeordnete Strafenkumulierung greift nämlich, soweit sie hier von Bedeutung sein könnte, ausschließlich im Falle der Androhung einerseits einer Freiheitsstrafe allein sowie andererseits einer Freiheits- und Geldstrafe in einem oder mehreren der zusammentreffenden Gesetze lediglich dann Platz, wenn die beiden letzteren Strafen (was das Gesetz nicht nur ausdrücklich sagt, sondern darüber hinaus insbesondere auch aus der gesamten im § 28 StGB getroffenen Regelung in ihrem Zusammenhang folgt) nebeneinander, also kumulativ (entweder zwingend oder fakultativ), nicht aber falls sie (wie in den vorliegend eine Rolle spielenden Bestimmungen der § 83 Abs. 1; 127 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB) wahlweise angedroht sind; auch bei einer derartigen Alternativstrafdrohung liegen im Verhältnis zu der in einer anderen Gesetzesstelle (hier § 99 StGB) allein angedrohten Freiheitsstrafe keine ungleichartigen Strafen i.S.verhängt werden.') - dort angeordnete Strafenkumulierung greift nämlich, soweit sie hier von Bedeutung sein könnte, ausschließlich im Falle der Androhung einerseits einer Freiheitsstrafe allein sowie andererseits einer Freiheits- und Geldstrafe in einem oder mehreren der zusammentreffenden Gesetze lediglich dann Platz, wenn die beiden letzteren Strafen (was das Gesetz nicht nur ausdrücklich sagt, sondern darüber hinaus insbesondere auch aus der gesamten im Paragraph 28, StGB getroffenen Regelung in ihrem Zusammenhang folgt) nebeneinander, also kumulativ (entweder zwingend oder fakultativ), nicht aber falls sie (wie in den vorliegend eine Rolle spielenden Bestimmungen der Paragraph 83, Absatz eins,; 127 Absatz eins, 287, Absatz eins, StGB) wahlweise angedroht sind; auch bei einer derartigen Alternativstrafdrohung liegen im Verhältnis zu der in einer anderen Gesetzesstelle (hier Paragraph 99, StGB) allein angedrohten Freiheitsstrafe keine ungleichartigen Strafen i.S.
des Absatzes 2, sondern gleichartige i.S. des Absatzes 1 des § 28 StGB vor, sodaß das darin normierte Absorptionsprinzip zum Tragen kommt (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 16 bis 18 zu § 28 StGB).des Absatzes 2, sondern gleichartige i.S. des Absatzes 1 des Paragraph 28, StGB vor, sodaß das darin normierte Absorptionsprinzip zum Tragen kommt vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 16 bis 18 zu Paragraph 28, StGB).
Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.