Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch zu den Punkten II und III erhobene, auf die Z 9 lit b, 9 lit c und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die zunächst aus dem letztbezeichneten Nichtigkeitsgrund auf eine Subsumierung der den angefochtenen Schuldspruchsfakten zugrundeliegenden Äußerungen "maximal als gefährliche Drohung" abzielt, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch zu den Punkten römisch zwei und römisch drei erhobene, auf die Ziffer 9, Litera b,, 9 Litera c und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die zunächst aus dem letztbezeichneten Nichtigkeitsgrund auf eine Subsumierung der den angefochtenen Schuldspruchsfakten zugrundeliegenden Äußerungen "maximal als gefährliche Drohung" abzielt, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem Gesetz. Die Rechtsrüge des Angeklagten geht dagegen von einem urteilsfremden Sachverhalt aus, indem sie die Urteilskonstatierung negiert, daß der Angeklagte im Urteilsfaktum II Tochter und Schwiegersohn bedrohte, um sie zum Verlassen des Schlafzimmers oder des Hauses zu nötigen (S 86) und dabei überdies die Urteilsfeststellung, daß der Schwiegersohn aus Angst flüchtete, durch die Behauptung ersetzt, dies sei "aus schlechtem Gewissen heraus" geschehen.Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem Gesetz. Die Rechtsrüge des Angeklagten geht dagegen von einem urteilsfremden Sachverhalt aus, indem sie die Urteilskonstatierung negiert, daß der Angeklagte im Urteilsfaktum römisch zwei Tochter und Schwiegersohn bedrohte, um sie zum Verlassen des Schlafzimmers oder des Hauses zu nötigen (S 86) und dabei überdies die Urteilsfeststellung, daß der Schwiegersohn aus Angst flüchtete, durch die Behauptung ersetzt, dies sei "aus schlechtem Gewissen heraus" geschehen.
Ebenso weicht der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zum Schuldspruchsfaktum III von der Urteilsfeststellung ab, daß seine Drohung das Ziel hatte, die Tochter von weiteren Schilderungen und Erzählungen über seine blutschänderische Tat abzuhalten (S 87), wenn er nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung aus der Tatsache, daß diese Tat schon bekannt war, die Schlußfolgerung abzuleiten versucht, er könne diesen Zweck gar nicht verfolgt haben. Demgemäß gehen die weiteren, auf das Fehlen der Ermächtigung zur Verfolgung (§ 107 Abs 4 StGB) abstellenden Beschwerdeausführungen - mit denen übrigens nur der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b (und nicht auch jener der lit c derselben Gesetzesstelle) releviert wird (Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 10 zu § 281 Abs 1 Z 9 lit b ua) - von vornherein ins Leere.Ebenso weicht der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zum Schuldspruchsfaktum römisch drei von der Urteilsfeststellung ab, daß seine Drohung das Ziel hatte, die Tochter von weiteren Schilderungen und Erzählungen über seine blutschänderische Tat abzuhalten (S 87), wenn er nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung aus der Tatsache, daß diese Tat schon bekannt war, die Schlußfolgerung abzuleiten versucht, er könne diesen Zweck gar nicht verfolgt haben. Demgemäß gehen die weiteren, auf das Fehlen der Ermächtigung zur Verfolgung (Paragraph 107, Absatz 4, StGB) abstellenden Beschwerdeausführungen - mit denen übrigens nur der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (und nicht auch jener der Litera c, derselben Gesetzesstelle) releviert wird (Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 10 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, ua) - von vornherein ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich daher zur Gänze als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich daher zur Gänze als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO war der Akt dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen zuzuleiten.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO war der Akt dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen zuzuleiten.