Bereits der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Insoweit diese, ziffernmäßig aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, zu Punkt 1.) des Schuldspruches als Feststellungsmangel in bezug auf die subjektive Tatseite des Tatbildes des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 StGB geltend macht, daß aus den Verfahrensergebnissen 'zwingend zu schließen gewesen wäre, daß der Angeklagte die Absicht hatte, B eine schwere Schnittverletzung zuzufügen', führt sie zwar die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus, denn sie bemängelt der Sache nach damit nicht das Unterlassen einer durch die Ergebnisse der Hauptverhandlung indizierten Tatsachenfeststellung, sondern behauptet die Unrichtigkeit einer gegenteilig getroffenen Urteilsannahme.Insoweit diese, ziffernmäßig aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, zu Punkt 1.) des Schuldspruches als Feststellungsmangel in bezug auf die subjektive Tatseite des Tatbildes des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, StGB geltend macht, daß aus den Verfahrensergebnissen 'zwingend zu schließen gewesen wäre, daß der Angeklagte die Absicht hatte, B eine schwere Schnittverletzung zuzufügen', führt sie zwar die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus, denn sie bemängelt der Sache nach damit nicht das Unterlassen einer durch die Ergebnisse der Hauptverhandlung indizierten Tatsachenfeststellung, sondern behauptet die Unrichtigkeit einer gegenteilig getroffenen Urteilsannahme.
Das Erstgericht hat nämlich in seinen Feststellungen, an denen bei Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes festgehalten werden muß, eine Absicht des Angeklagten, Erich B (und Johann C) schwer zu verletzen, ausdrücklich verneint (S. 220, 224).
Hingegen ist die Beschwerde des öffentlichen Anklägers im Recht, wenn sie - damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zur Darstellung bringend - dem Ersturteil auch zum Vorwurf macht, es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, 'warum es (bei dem von ihm konstatierten objektiven Hergang des Geschehens) dennoch vermeint, eine Absicht (des Angeklagten im Fall Punkt 1 des Schuldspruches), schwer zu verletzen, nicht annehmen zu können' (S. 234).Hingegen ist die Beschwerde des öffentlichen Anklägers im Recht, wenn sie - damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zur Darstellung bringend - dem Ersturteil auch zum Vorwurf macht, es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, 'warum es (bei dem von ihm konstatierten objektiven Hergang des Geschehens) dennoch vermeint, eine Absicht (des Angeklagten im Fall Punkt 1 des Schuldspruches), schwer zu verletzen, nicht annehmen zu können' (S. 234).
Tatsächlich ist die Begründung des Erstgerichtes für die Verneinung einer Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten, Erich B durch den Bauchstich schwer zu verletzen (S. 224), worauf die nach § 87 Abs 1 und 2 StGB erhobene Anklage gerichtet war, offenbar nur unzureichend und unvollständig. Dies deshalb, weil bei der konkreten Fallgestaltung, wie die Staatsanwaltschaft mit Fug hervorhebt, das äußere Tatverhalten, nämlich der offensichtlich wuchtige Stich mit einem lebensgefährlichen Mittel in den Unterleib im Bereich lebenswichtiger Organe (vgl. auch die Länge des Stichkanals von 8 cm - S. 36 in ON. 25) im Zusammenhalt mit dem festgestellten Bewußtsein des Angeklagten, daß mit dem Messer schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, nahelegt, daß es dem Täter darauf angekommen sein konnte, nicht bloß irgendeine, sondern eine schwere Verletzung herbeizuführen (vgl. auch 13 0s 46/79, 12 0s 84/78). Es ist daher das Ersturteil in Ansehung der subjektiven Tatseite im Punkt 1 des Schuldspruches mit einem - den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verwirklichenden -Tatsächlich ist die Begründung des Erstgerichtes für die Verneinung einer Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten, Erich B durch den Bauchstich schwer zu verletzen (S. 224), worauf die nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB erhobene Anklage gerichtet war, offenbar nur unzureichend und unvollständig. Dies deshalb, weil bei der konkreten Fallgestaltung, wie die Staatsanwaltschaft mit Fug hervorhebt, das äußere Tatverhalten, nämlich der offensichtlich wuchtige Stich mit einem lebensgefährlichen Mittel in den Unterleib im Bereich lebenswichtiger Organe vergleiche auch die Länge des Stichkanals von 8 cm - S. 36 in ON. 25) im Zusammenhalt mit dem festgestellten Bewußtsein des Angeklagten, daß mit dem Messer schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, nahelegt, daß es dem Täter darauf angekommen sein konnte, nicht bloß irgendeine, sondern eine schwere Verletzung herbeizuführen vergleiche auch 13 0s 46/79, 12 0s 84/78). Es ist daher das Ersturteil in Ansehung der subjektiven Tatseite im Punkt 1 des Schuldspruches mit einem - den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklichenden -
formellen Begründungsmangel behaftet, weshalb sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als berechtigt erweist.
Auch wenn sich sohin zeigt, daß hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt 1.) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich ist (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO), so führt dies - entgegen der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Ansicht - noch keineswegs gemäß § 289 StPO zur Aufhebung des Urteils auch in dessen Punkt 2.) betreffend das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB 'angesichts des untrennbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen den den beiden Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tathandlungen des Angeklagten und der hiebei obwaltenden einheitlichen äußeren Umstände'. Abgesehen davon, daß mit Bezug auf die seitens der Staatsanwaltschaft relevierten Vorsatzfragen in tatsachenmäßiger Hinsicht zwischen den 2 Fakten kein Zusammenhang besteht, geht es nicht an, ein vom öffentlichen Ankläger zum Nachteil des Angeklagten nur in einem Punkt bekämpftes Urteil, auf Grund eben dieser Anfechtung auch noch in Schuldsprüchen wegen anderer (real konkurrierender) Delikte, hinsichtlich deren eine Urteilschelte von Seiten des Staatsanwalts nicht erhoben wurde, (mit-)aufzuheben und insoferne ebenfalls eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.Auch wenn sich sohin zeigt, daß hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt 1.) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich ist (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), so führt dies - entgegen der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Ansicht - noch keineswegs gemäß Paragraph 289, StPO zur Aufhebung des Urteils auch in dessen Punkt 2.) betreffend das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB 'angesichts des untrennbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen den den beiden Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tathandlungen des Angeklagten und der hiebei obwaltenden einheitlichen äußeren Umstände'. Abgesehen davon, daß mit Bezug auf die seitens der Staatsanwaltschaft relevierten Vorsatzfragen in tatsachenmäßiger Hinsicht zwischen den 2 Fakten kein Zusammenhang besteht, geht es nicht an, ein vom öffentlichen Ankläger zum Nachteil des Angeklagten nur in einem Punkt bekämpftes Urteil, auf Grund eben dieser Anfechtung auch noch in Schuldsprüchen wegen anderer (real konkurrierender) Delikte, hinsichtlich deren eine Urteilschelte von Seiten des Staatsanwalts nicht erhoben wurde, (mit-)aufzuheben und insoferne ebenfalls eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Wohl aber ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu beiden Punkten des Schuldspruches berechtigt, in welcher er teils Begründungsmängel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, teils, sachlich aus den Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit. b bzw. 10 des § 281 Abs 1 StPO, Feststellungsmängel zur Frage des Vorliegens einer Notwehrsituation, oder der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (Putativnotwehr) sowie der Überschreitung der Notwehr geltend macht.Wohl aber ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu beiden Punkten des Schuldspruches berechtigt, in welcher er teils Begründungsmängel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, teils, sachlich aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 9, Litera b, bzw. 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, Feststellungsmängel zur Frage des Vorliegens einer Notwehrsituation, oder der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (Putativnotwehr) sowie der Überschreitung der Notwehr geltend macht.
Zum Punkt 1.) zeigt der Beschwerdeführer zutreffend auf, daß die erstgerichtliche Begründung im Ausspruch über eine entscheidende Tatsache einen inneren Widerspruch enthält.
Das Erstgericht stellt einerseits fest, daß der Angeklagte zunächst von Erich B auf den Stufen zur Discothek einen Schlag erhielt, wobei beide sich in Richtung zur Hauseinfahrt entfernten und, als er sah, daß mehrere Personen halbkreisförmig um ihn standen, dem Erich B den Bauchstich versetzte, worauf dieser gegen den Angeklagten fiel und sich an ihm festhielt (S. 218). Im Widerspruch hiezu geht das Erstgericht aber bei Verneinung der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten, er habe das Messer aus Angst erst gezogen, als er mehrere Personen auf sich zukommen sah, andererseits davon aus, daß B vom Angeklagten bereits den Stich erhielt, als sich beide noch auf den Stufen vor dem Lokal befanden (S. 222). Die Frage, ob der Angeklagte die Tat beging, während er sich mit Erich B, dessen Begleiter ihm zu diesem Zeitpunkt gerade aus dem Lokal folgten (S. 218), noch auf den Stufen befand oder sich von diesen schon in Richtung zur Hauseinfahrt entfernt hatte, wobei nun erst mehrere Personen halbkreisförmig um ihn standen, ist jedoch, ungeachtet der, vom Erstgericht auf Grund des gerichtsmedizinischen Gutachtens (S. 164) als unglaubwürdig abgelehnten, Verantwortung des Angeklagten, B sei ihm 'in das Messer hineingelaufen' (S. 221 f.), für die erschöpfende Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Notwehrsituation, deren dolose oder culpose Überschreitung (§ 3 StPO) oder der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (§ 8 StGB) von Bedeutung.Das Erstgericht stellt einerseits fest, daß der Angeklagte zunächst von Erich B auf den Stufen zur Discothek einen Schlag erhielt, wobei beide sich in Richtung zur Hauseinfahrt entfernten und, als er sah, daß mehrere Personen halbkreisförmig um ihn standen, dem Erich B den Bauchstich versetzte, worauf dieser gegen den Angeklagten fiel und sich an ihm festhielt (S. 218). Im Widerspruch hiezu geht das Erstgericht aber bei Verneinung der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten, er habe das Messer aus Angst erst gezogen, als er mehrere Personen auf sich zukommen sah, andererseits davon aus, daß B vom Angeklagten bereits den Stich erhielt, als sich beide noch auf den Stufen vor dem Lokal befanden (S. 222). Die Frage, ob der Angeklagte die Tat beging, während er sich mit Erich B, dessen Begleiter ihm zu diesem Zeitpunkt gerade aus dem Lokal folgten (S. 218), noch auf den Stufen befand oder sich von diesen schon in Richtung zur Hauseinfahrt entfernt hatte, wobei nun erst mehrere Personen halbkreisförmig um ihn standen, ist jedoch, ungeachtet der, vom Erstgericht auf Grund des gerichtsmedizinischen Gutachtens (S. 164) als unglaubwürdig abgelehnten, Verantwortung des Angeklagten, B sei ihm 'in das Messer hineingelaufen' (S. 221 f.), für die erschöpfende Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Notwehrsituation, deren dolose oder culpose Überschreitung (Paragraph 3, StPO) oder der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (Paragraph 8, StGB) von Bedeutung.
In Bezug auf die vorbezeichneten Fragen besteht - wie die Beschwerde des Angeklagten zutreffend hervorhebt -
zwischen den beiden den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Fakten wirklich jener enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang, der eine Kassierung des Urteils schon wegen des dargetanen Mangels auch zum Punkt 2 erforderlich macht (§ 289 StPO).zwischen den beiden den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Fakten wirklich jener enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang, der eine Kassierung des Urteils schon wegen des dargetanen Mangels auch zum Punkt 2 erforderlich macht (Paragraph 289, StPO).
Hinsichtlich des letzteren wird vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang zu beachten sein, daß zur Zurechnung der Qualifikation (des Tatverhaltens) nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB die bloße Feststellung der Stichführung mit dem Messer gegen Johann C, wodurch dieser nur eine oberflächliche, also leichte Stichverletzung erlitt, an sich noch nicht ausreicht. Denn die genannte Qualifikationsnorm setzt nicht bloß ein lebensgefährliches Mittel, sondern auch dessen lebensgefährlichen Gebrauch voraus (ÖJZ-LSK 1976/279 u.v.a.).Eine solche Begehungsweise, mit der in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, liegt etwa bei einer entsprechend wuchtigen Stichführung gegen Brust oder Unterleib des Opfers vor. Auch müssen die objektiven Momente der Qualifikationsnorm vom Tätervorsatz umfaßt sein (ÖJZ-LSKHinsichtlich des letzteren wird vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang zu beachten sein, daß zur Zurechnung der Qualifikation (des Tatverhaltens) nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB die bloße Feststellung der Stichführung mit dem Messer gegen Johann C, wodurch dieser nur eine oberflächliche, also leichte Stichverletzung erlitt, an sich noch nicht ausreicht. Denn die genannte Qualifikationsnorm setzt nicht bloß ein lebensgefährliches Mittel, sondern auch dessen lebensgefährlichen Gebrauch voraus (ÖJZ-LSK 1976/279 u.v.a.).Eine solche Begehungsweise, mit der in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, liegt etwa bei einer entsprechend wuchtigen Stichführung gegen Brust oder Unterleib des Opfers vor. Auch müssen die objektiven Momente der Qualifikationsnorm vom Tätervorsatz umfaßt sein (ÖJZ-LSK
1977/158).
Aus den genannten Erwägungen war über die Rechtsmittel spruchgemäß zu entscheiden.