Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil ist mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.Juli 1985, GZ 10 Os 74/85-6, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Auch seiner Berufung, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die familiären Schwierigkeiten und psychischen Spannungen, unter denen der Berufungswerbers litt, seine Alkoholminderverträglichkeit und die Erfolglosigkeit seiner Entwöhnungsbehandlung als Rauschtrinker wurden vom Erstgericht keineswegs übergangen (vgl. US. 5, 7), sondern ersichtlich auch im Rahmen der allgemeinen Grundsätze zur Strafbemessung (§ 32 StGB) berücksichtigt, doch hob es hervor, daß er trotz schlechter Erfahrungen und 'wider sein mahnendes Gewissen' in solchen Situationen zum Alkoholmißbrauch neigt und daher als 'schwer zu bessernde Täterpersönlichkeit' anzusehen ist (US. 15); als besondere Milderungsgründe (§ 34 StGB) aber hat es die zuvor relevierten Umstände mit Recht nicht gewertet.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil ist mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.Juli 1985, GZ 10 Os 74/85-6, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Auch seiner Berufung, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die familiären Schwierigkeiten und psychischen Spannungen, unter denen der Berufungswerbers litt, seine Alkoholminderverträglichkeit und die Erfolglosigkeit seiner Entwöhnungsbehandlung als Rauschtrinker wurden vom Erstgericht keineswegs übergangen vergleiche US. 5, 7), sondern ersichtlich auch im Rahmen der allgemeinen Grundsätze zur Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) berücksichtigt, doch hob es hervor, daß er trotz schlechter Erfahrungen und 'wider sein mahnendes Gewissen' in solchen Situationen zum Alkoholmißbrauch neigt und daher als 'schwer zu bessernde Täterpersönlichkeit' anzusehen ist (US. 15); als besondere Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB) aber hat es die zuvor relevierten Umstände mit Recht nicht gewertet.
Entgegen dem Berufungsvorbringen hinwieder wurde die Strafschärfungsermächtigung nach § 39 StGB ohnedies nicht angewendet; dementsprechend liegt darin, daß der (gleichwohl die Voraussetzungen dieser Strafbestimmung erfüllende) Rückfall als Erschwerungsgrund herangezogen wurde, keine unzulässige Doppelverwertung eines Tatumstands.Entgegen dem Berufungsvorbringen hinwieder wurde die Strafschärfungsermächtigung nach Paragraph 39, StGB ohnedies nicht angewendet; dementsprechend liegt darin, daß der (gleichwohl die Voraussetzungen dieser Strafbestimmung erfüllende) Rückfall als Erschwerungsgrund herangezogen wurde, keine unzulässige Doppelverwertung eines Tatumstands.
Bei dem Hinweis darauf schließlich, daß seit dem Vollzug der letzten auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafe des Angeklagten bis zur vorliegenden Tat bereits ein Zeitraum von 91 Monaten verstrichen sei, wird offenbar allein auf die Begehung strafbarer Handlungen durch ihn im Zustand voller Berauschung abgestellt und übergangen, daß er auch in diesem Zeitraum eine Reihe von Aggressionsdelikten beging, die auf einen gleichen Charaktermangel wie die Rauschtaten zurückzuführen sind und somit auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhen. Da wiederholte Bestrafungen des Berufungswerbers wegen Gewalttätigkeitsdelikten (mit Freiheitsstrafen bis zu 15 Monaten) und wegen der Begehung strafbarer Handlungen im Zustand voller Berauschung (mit Freiheitsstrafen bis zu 8 Monaten) bisher ohne nachhaltigen Erfolg blieben, ist vor allem aus Erwägungen der Spezialprävention eine angemessene Reaktion notwendig, um seine Neigung zum Alkoholmißbrauch und zu dadurch ausgelösten Aggressionsdelikten allenfalls doch noch zielführend zu bekämpfen; besonders unter diesem Gesichtspunkt erscheint das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß auch nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) nicht als überhöht. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.Bei dem Hinweis darauf schließlich, daß seit dem Vollzug der letzten auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafe des Angeklagten bis zur vorliegenden Tat bereits ein Zeitraum von 91 Monaten verstrichen sei, wird offenbar allein auf die Begehung strafbarer Handlungen durch ihn im Zustand voller Berauschung abgestellt und übergangen, daß er auch in diesem Zeitraum eine Reihe von Aggressionsdelikten beging, die auf einen gleichen Charaktermangel wie die Rauschtaten zurückzuführen sind und somit auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhen. Da wiederholte Bestrafungen des Berufungswerbers wegen Gewalttätigkeitsdelikten (mit Freiheitsstrafen bis zu 15 Monaten) und wegen der Begehung strafbarer Handlungen im Zustand voller Berauschung (mit Freiheitsstrafen bis zu 8 Monaten) bisher ohne nachhaltigen Erfolg blieben, ist vor allem aus Erwägungen der Spezialprävention eine angemessene Reaktion notwendig, um seine Neigung zum Alkoholmißbrauch und zu dadurch ausgelösten Aggressionsdelikten allenfalls doch noch zielführend zu bekämpfen; besonders unter diesem Gesichtspunkt erscheint das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß auch nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) nicht als überhöht. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.