Unter Berufung auf angebliche Ergebnisse des Beweisverfahrens wendet der Beschwerdeführer zum Faktum A/1) ein, Wilhelm K*** sei infolge einer schweren Alkoholisierung widerstandsunfähig gewesen, weshalb er als Opfer einer räuberischen Gewaltanwendung zur Überwindung eines vom Täter vorausgesetzten Widerstandswillens nicht in Betracht käme. Der Sachverhalt sei rechtsrichtig demnach bloß als Bedrängnisdiebstahl nach § 128 Abs 1 Z 3 (im Hinblick auf die der Sache nach behauptete Hilflosigkeit des Opfers richtig: Z 1 vierter Fall) StGB zu beurteilen.Unter Berufung auf angebliche Ergebnisse des Beweisverfahrens wendet der Beschwerdeführer zum Faktum A/1) ein, Wilhelm K*** sei infolge einer schweren Alkoholisierung widerstandsunfähig gewesen, weshalb er als Opfer einer räuberischen Gewaltanwendung zur Überwindung eines vom Täter vorausgesetzten Widerstandswillens nicht in Betracht käme. Der Sachverhalt sei rechtsrichtig demnach bloß als Bedrängnisdiebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, (im Hinblick auf die der Sache nach behauptete Hilflosigkeit des Opfers richtig: Ziffer eins, vierter Fall) StGB zu beurteilen.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung nur auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen überprüft werden kann, weshalb der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund auf behauptete Ergebnisse des Beweisverfahrens, die in den Wahrspruch nicht aufgenommen worden sind, nicht gestützt werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 8 zu § 345 Abs 1 Z 12 u.v.a.). Zum Faktum A/2) bringt der Beschwerdeführer gleichfalls unter Bezugnahme auf angebliche Verfahrensergebnisse vor, er hätte mit seinem Komplizen lediglich ein Entreißen der Handtasche ohne Gewaltanwendung verabredet und könne daher nicht für dessen diesbezüglichen Exzeß und die daraus resultierende schwere Verletzung der Sidonie S*** zur Rechenschaft gezogen werden. Richtigerweise wäre ihm bloß Gesellschaftsdiebstahl nach § 127 Abs 2 Z 1 StGB zur Last zu legen gewesen.Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung nur auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellungen überprüft werden kann, weshalb der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund auf behauptete Ergebnisse des Beweisverfahrens, die in den Wahrspruch nicht aufgenommen worden sind, nicht gestützt werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 8 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, u.v.a.). Zum Faktum A/2) bringt der Beschwerdeführer gleichfalls unter Bezugnahme auf angebliche Verfahrensergebnisse vor, er hätte mit seinem Komplizen lediglich ein Entreißen der Handtasche ohne Gewaltanwendung verabredet und könne daher nicht für dessen diesbezüglichen Exzeß und die daraus resultierende schwere Verletzung der Sidonie S*** zur Rechenschaft gezogen werden. Richtigerweise wäre ihm bloß Gesellschaftsdiebstahl nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zur Last zu legen gewesen.
Auch mit diesem Einwand entfernt sich der Beschwerdeführer von den im Wahrspruch enthaltenen, für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge allein maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der Geschwornen, die durch Bejahung der anklagekonform nach Gesellschaftsraub mit schweren Verletzungsfolgen gestellte Hauptfrage B (fortlaufende Nr. 4) und folgerichtige Nichtbeantwortung der nach bloßem Gesellschaftsdiebstahl zum Nachteil der Sidonie S*** gestellten Eventualfrage III (fortlaufende Nr. 7) die dem Beschwerdevorbringen zugrunde liegende Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich abgelehnt haben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Auch mit diesem Einwand entfernt sich der Beschwerdeführer von den im Wahrspruch enthaltenen, für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge allein maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der Geschwornen, die durch Bejahung der anklagekonform nach Gesellschaftsraub mit schweren Verletzungsfolgen gestellte Hauptfrage B (fortlaufende Nr. 4) und folgerichtige Nichtbeantwortung der nach bloßem Gesellschaftsdiebstahl zum Nachteil der Sidonie S*** gestellten Eventualfrage römisch drei (fortlaufende Nr. 7) die dem Beschwerdevorbringen zugrunde liegende Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich abgelehnt haben. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der §§ 344, 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 344, 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.