Mit dem im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Beschwerdeeinwand, daß die Urteilsfeststellung, derzufolge er die Originaleintragungen im Reisepaß (des Gerhard C) teilweise (nämlich das dort aufscheinende Geburtsdatum und die Körpergröße des ursprünglichen Reisepaßinhabers) - bloß - ausradiert habe, in objektiver Beziehung zur (rechtlichen) Annahme einer versuchten Urkundenfälschung im Sinn der §§ 15, 223 Abs 1, 224 StGB nicht ausreiche, weil der Reisepaß in diesem Zustand (allein mit den Ausradierungen) nicht verwendungsfähig gewesen sei, sodaß insoweit ein absolut untauglicher (und daher strafloser) Versuch vorliege, macht der Beschwerdeführer in Wahrheit - weil er letztlich das Vorliegen eines strafbaren Versuchs bestreitet - den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO geltend. Dieser Rüge kommt jedoch keine Berechtigung zu.Mit dem im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Beschwerdeeinwand, daß die Urteilsfeststellung, derzufolge er die Originaleintragungen im Reisepaß (des Gerhard C) teilweise (nämlich das dort aufscheinende Geburtsdatum und die Körpergröße des ursprünglichen Reisepaßinhabers) - bloß - ausradiert habe, in objektiver Beziehung zur (rechtlichen) Annahme einer versuchten Urkundenfälschung im Sinn der Paragraphen 15, 223, Absatz eins, 224, StGB nicht ausreiche, weil der Reisepaß in diesem Zustand (allein mit den Ausradierungen) nicht verwendungsfähig gewesen sei, sodaß insoweit ein absolut untauglicher (und daher strafloser) Versuch vorliege, macht der Beschwerdeführer in Wahrheit - weil er letztlich das Vorliegen eines strafbaren Versuchs bestreitet - den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend. Dieser Rüge kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer übergeht nämlich hiebei die weitere - vor allem unter Hinweis auf seine Verantwortung (Bd. II S. 108) auch mängelfrei begründete - Urteilsannahme, daß er bei Gelingen der Verfälschung den Reisepaß (wie ursprünglich beabsichtigt) auch verwendet hätte (Bd. II S. 136/137 und 141/142), sohin nach seinem Tatplan die ausradierten Stellen zunächst durch entsprechende andere Eintragungen ergänzen wollte, jedoch dann davon nur deshalb Abstand nahm, weil ihm das Ausradieren (der Eintragungen über das Geburtsdatum und die Körpergröße des ursprünglichen Reisepaßinhabers Gerhard C) nicht 'anstandslos' gelang, weshalb er sein ursprüngliches, auf den Gebrauch dieses Reisepasses (nach dessen Verfälschung) gerichtetes Vorhaben aufgab. Nach diesem sich aus dem Ersturteil ergebenden Sachverhalt zielte demnach der Beschwerdeführer mit seinem (im Ausradieren von Teilen der Reisepaßeintragungen) gelegenen Tatverhalten ursprünglich auf den Gebrauch des in den ausradierten Stellen ergänzten und somit vollständig verfälschten Reisepasses des Gerhard C und keineswegs darauf ab, diesen ohne Ergänzung der ausradierten Stellen zu verwenden. Die Tauglichkeit ist aber nicht an der mißlungenen Versuchshandlung, sondern am beabsichtigten weiteren Verhalten, das den Erfolg herbeiführen soll, zu messen (LSK. 1978/19). Es kann aber doch keineswegs gesagt werden, daß bei Gelingen des Tatplans mittels der verfälschten Urkunde niemals irgendjemand hätte getäuscht werden können.Der Beschwerdeführer übergeht nämlich hiebei die weitere - vor allem unter Hinweis auf seine Verantwortung (Bd. römisch zwei S. 108) auch mängelfrei begründete - Urteilsannahme, daß er bei Gelingen der Verfälschung den Reisepaß (wie ursprünglich beabsichtigt) auch verwendet hätte (Bd. römisch zwei S. 136/137 und 141/142), sohin nach seinem Tatplan die ausradierten Stellen zunächst durch entsprechende andere Eintragungen ergänzen wollte, jedoch dann davon nur deshalb Abstand nahm, weil ihm das Ausradieren (der Eintragungen über das Geburtsdatum und die Körpergröße des ursprünglichen Reisepaßinhabers Gerhard C) nicht 'anstandslos' gelang, weshalb er sein ursprüngliches, auf den Gebrauch dieses Reisepasses (nach dessen Verfälschung) gerichtetes Vorhaben aufgab. Nach diesem sich aus dem Ersturteil ergebenden Sachverhalt zielte demnach der Beschwerdeführer mit seinem (im Ausradieren von Teilen der Reisepaßeintragungen) gelegenen Tatverhalten ursprünglich auf den Gebrauch des in den ausradierten Stellen ergänzten und somit vollständig verfälschten Reisepasses des Gerhard C und keineswegs darauf ab, diesen ohne Ergänzung der ausradierten Stellen zu verwenden. Die Tauglichkeit ist aber nicht an der mißlungenen Versuchshandlung, sondern am beabsichtigten weiteren Verhalten, das den Erfolg herbeiführen soll, zu messen (LSK. 1978/19). Es kann aber doch keineswegs gesagt werden, daß bei Gelingen des Tatplans mittels der verfälschten Urkunde niemals irgendjemand hätte getäuscht werden können.
Soweit der Beschwerdeführer (sachlich) unter der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO) einwendet, es liege im Faktum VI eine straflose Vorbereitungshandlung vor, übersieht er, daß gemäß § 15 Abs 2 StGB der Beginn der Tatausführung jedenfalls eine Versuchshandlung ist. Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen Teile der Eintragungen in dem in Rede stehenden Reisepaß bereits ausradiert hatte, stellt dies zumindest den Beginn der hier (§ 223 Abs 1 StGB) allein in Betracht kommenden Tätigkeit des 'Verfälschens' und somit bereits eine Ausführungshandlung dar, sodaß von einer (straflosen) Vorbereitungshandlung keine Rede sein kann. Im Rahmen der Mängel- und Rechtsrüge (sachlich nur die Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO relevierend) wird schließlich der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach dem § 16 (Abs 1) StGB behauptet. Indes fühlte sich der Angeklagte, weil ihm das Ausradieren gewisser Paßeintragungen nicht wunschgemäß gelang, außerstande, sein Ziel (nämlich die Vollendung der Verfälschung) zu erreichen (Bd. II S. 136/137). Bei Annahme eines der (weiteren) Deliktsausführung entgegenstehenden Hindernisses durch den Täter - mag dieses Hindernis auch nur in seiner Vorstellung existieren - fehlt es aber, wie jedermann einsichtig, an dem für den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch essentiellen Moment der Freiwilligkeit (LSK. 1975/49 u. a.).Soweit der Beschwerdeführer (sachlich) unter der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) einwendet, es liege im Faktum römisch sechs eine straflose Vorbereitungshandlung vor, übersieht er, daß gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB der Beginn der Tatausführung jedenfalls eine Versuchshandlung ist. Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen Teile der Eintragungen in dem in Rede stehenden Reisepaß bereits ausradiert hatte, stellt dies zumindest den Beginn der hier (Paragraph 223, Absatz eins, StGB) allein in Betracht kommenden Tätigkeit des 'Verfälschens' und somit bereits eine Ausführungshandlung dar, sodaß von einer (straflosen) Vorbereitungshandlung keine Rede sein kann. Im Rahmen der Mängel- und Rechtsrüge (sachlich nur die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend) wird schließlich der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach dem Paragraph 16, (Absatz eins,) StGB behauptet. Indes fühlte sich der Angeklagte, weil ihm das Ausradieren gewisser Paßeintragungen nicht wunschgemäß gelang, außerstande, sein Ziel (nämlich die Vollendung der Verfälschung) zu erreichen (Bd. römisch zwei S. 136/137). Bei Annahme eines der (weiteren) Deliktsausführung entgegenstehenden Hindernisses durch den Täter - mag dieses Hindernis auch nur in seiner Vorstellung existieren - fehlt es aber, wie jedermann einsichtig, an dem für den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch essentiellen Moment der Freiwilligkeit (LSK. 1975/49 u. a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten Strafermäßigungen, die Staatsanwaltschaft Straferhöhungen sowie die Ausschaltung der bedingten Nachsicht der Strafe des Angeklagten A an. Begründet ist die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des über den Angeklagten B verhängten Strafmaßes. Ihm fallen drei Umstände zur Last, deren Gewicht die in erster Instanz gefundene Strafdifferenzierung nicht Rechnung trägt: Der Angeklagte B kann nicht zuletzt auf Grund seiner eigenen Angaben als der spiritus rector von Betrugsmanövern raffiniertester Art angesehen werden, deren Charakterisierung als förmlich generalstabsmäßig geplant in der Berufung der Staatsanwaltschaft sich mit dem Eindruck des Obersten Gerichtshofs voll und ganz deckt. Weiters hat B allein die Veruntreuung von Schmuckstücken im Wert von mehr als einer Dreiviertelmillion Schilling zu vertreten; damit hat er eine verbrecherische Initiative gesetzt, ohne welche alle weiteren Verbrechen in dieser Form nicht hätten zustande kommen können. Schließlich ist B - auch einschlägig - vorbestraft und hat seinen bisher unbescholtenen Schulfreund A buchstäblich auf die schiefe Bahn gebracht.
Die in Stattgebung der insoweit berechtigten Berufung der Anklagebehörde vorgenommene Erhöhung der Strafe BS auf drei Jahre erscheint, namentlich in Anbetracht der urteilsgegenständlichen enormen Schadenssummen durchaus maßvoll.
Hingegen erweisen sich alle anderen Berufungsanträge als unbegründet. Das trifft insonderheit auf den von der Generalprokuratur unterstützten Antrag der Staatsanwaltschaft zu, die bedingte Strafnachsicht beim Angeklagten A auszuschalten. Es darf nicht verkannt werden, daß diesem Angeklagten zugute gehalten werden muß: Sein bisher untadelhafter Wandel, die Verleitung durch B, der den Plan zu den, es sei nochmals betont, mit seltenem Raffinement ausgeführten Betrügereien nach eigenem Zugeständnis im Verfahren selbst konzipiert hat, daß A als erster ausgeforschter Täter sogleich ein volles Geständnis abgelegt hat, daß A in viermonatiger Untersuchungshaft das Strafübel des Freiheitsentzugs immerhin schon verspürt hat, was bei einem bislang Unbescholtenen gewiß von Bedeutung ist und schließlich daß A nunmehr wieder sozial integriert ist.
Nach all dem können die verschärften Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB bei A noch bejaht werden, obwohl die zusammengefaßte Schadenssumme, die A bei den vollendeten und den Versuchsfakten (als Betrug und Hehlerei) zu verantworten hat, sich auf nicht weniger als 683.000 S beläuft. Es sei der Staatsanwaltschaft und der Generalprokuratur zugegeben, daß unter diesem Gesichtspunkt freilich die im § 43 StGB ausdrücklich herausgestellten Belange der Generalprävention massiv in den Vordergrund treten. Darnach kommt die von A begehrte Strafermäßigung nicht in Frage.Nach all dem können die verschärften Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB bei A noch bejaht werden, obwohl die zusammengefaßte Schadenssumme, die A bei den vollendeten und den Versuchsfakten (als Betrug und Hehlerei) zu verantworten hat, sich auf nicht weniger als 683.000 S beläuft. Es sei der Staatsanwaltschaft und der Generalprokuratur zugegeben, daß unter diesem Gesichtspunkt freilich die im Paragraph 43, StGB ausdrücklich herausgestellten Belange der Generalprävention massiv in den Vordergrund treten. Darnach kommt die von A begehrte Strafermäßigung nicht in Frage.
Aus dem Gesagten folgt aber zugleich, daß angesichts der offenbaren Angemessenheit der über den Angeklagten A vom Schöffensenat verhängten Strafe deren von der Staatsanwaltschaft begehrte Anhebung nicht gerechtfertigt wäre.