Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 8. April 1961 geborene Josef Franz A und der am 29. August 1939 geborene Herbert B des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB (Punkt A I) und der Vergehen des teils vollendeten und teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs. 1, 2 und 3 erster Fall und 15 StGB (Punkt A II), der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs.1Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 8. April 1961 geborene Josef Franz A und der am 29. August 1939 geborene Herbert B des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB (Punkt A römisch eins) und der Vergehen des teils vollendeten und teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins, 2 und 3 erster Fall und 15 StGB (Punkt A römisch zwei), der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins
StGB (Punkt A III) sowie A außerdem der - von ihm allein verübten - gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB (Punkt B I), sowie nach § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (Punkt B II) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs haben A) Josef Franz A und Herbert B I.) am 21. März 1982 in Enns in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:StGB (Punkt A römisch drei) sowie A außerdem der - von ihm allein verübten - gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Punkt B römisch eins), sowie nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (Punkt B römisch zwei) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs haben A) Josef Franz A und Herbert B römisch eins.) am 21. März 1982 in Enns in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
1.) der Elisabeth C eine Lederjacke und ein seidenes Halstuch im Wert von zusammen 500 S;
2.) dem Leopold D zwei Kraftfahrzeugkennzeichentafeln W ... durch Abmontieren von dessen PKW der Marke 'Citroen 2 CV 6';
II.) am 21. März 1982 im gemeinsamen Zusammenwirken - im Ersturteil ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 12 StGB angeführt - Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der nachgenannten Berechtigten in Gebrauch genommen bzw in Gebrauch zu nehmen versucht, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der im § 129 StGB geschilderten Handlung verschafften bzw zu verschaffen versuchten und der durch die Taten verursachte Schaden an zwei Fahrzeugen 5.000 S übersteigt, und zwar:römisch zwei.) am 21. März 1982 im gemeinsamen Zusammenwirken - im Ersturteil ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Paragraph 12, StGB angeführt - Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der nachgenannten Berechtigten in Gebrauch genommen bzw in Gebrauch zu nehmen versucht, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der im Paragraph 129, StGB geschilderten Handlung verschafften bzw zu verschaffen versuchten und der durch die Taten verursachte Schaden an zwei Fahrzeugen 5.000 S übersteigt, und zwar:
1.) in Enns den PKW Marke 'VW-Bus', behördliches Kennzeichen O ..., des Alfred E durch Einschlagen des linken Schwenkfensters und Herunterreißen der Lenksäulenverkleidung, wobei es den Tätern nicht gelang, die Zündung kurzzuschließen, die Tat daher beim Versuch geblieben ist und der dadurch verursachte Sachschaden 5.600 S betrug;
2.) in Enns den in der Servicebox der 'X' des Helmut F abgestellten kennzeichenlosen PKW der Marke 'VW-Bus' durch Einschlagen eines Fensters des genannten Gebäudes und Einsteigen, wobei der am PKW entstandene Sachschaden 8.000 S betrug;
3.) in Gallneukirchen den PKW der Marke 'FORD-TRANSIT' mit dem behördlichen Kennzeichen O ... der Baufirma G dadurch, daß B Aufpasserdienste leistete, während A versuchte, den PKW durch Nachsperre zu öffnen, wobei die Tat wegen des Vorbeikommens eines PKWs beim Versuch geblieben ist;
4.) in Gallneukirchen den PKW der Marke 'Mercedes 220 D' mit dem behördlichen Kennzeichen O ... des Johann H dadurch, daß B Aufpasserdienste leistete, während A versuchte, den PKW durch Nachsperre zu öffnen, wobei die Tat jedoch durch das Dazwischenkommen des Maximilian I beim Versuch geblieben ist; III.) am 21. März 1982 in Gallneukirchen als 'Beteiligte' - im Ersturteil ist wiederum die Bestimmung des § 124.) in Gallneukirchen den PKW der Marke 'Mercedes 220 D' mit dem behördlichen Kennzeichen O ... des Johann H dadurch, daß B Aufpasserdienste leistete, während A versuchte, den PKW durch Nachsperre zu öffnen, wobei die Tat jedoch durch das Dazwischenkommen des Maximilian römisch eins beim Versuch geblieben ist; römisch drei.) am 21. März 1982 in Gallneukirchen als 'Beteiligte' - im Ersturteil ist wiederum die Bestimmung des Paragraph 12
StGB angeführt - dadurch, daß sie die Kraftfahrzeugkennzeichentafeln des Leopold D (Punkt I 2) am 'VW-Bus' des Helmut F (Punkt II 2) montierten und A anschließend das Fahrzeug von Enns nach Gallneukirchen lenkte, Straßenaufsichtsorgane durch Täuschung über Tatsachen zur Duldung dieses Zustandes zu verleiten und hiedurch der Republik Österreich in ihrem Recht auf Ausschluß von Kraftfahrzeugen, welche die materiellen Zulassungsvoraussetzungen, zu denen auch der rechtmäßige Fahrzeugbesitz zu sehen ist, nicht erfüllen, von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht;StGB angeführt - dadurch, daß sie die Kraftfahrzeugkennzeichentafeln des Leopold D (Punkt römisch eins 2) am 'VW-Bus' des Helmut F (Punkt römisch zwei 2) montierten und A anschließend das Fahrzeug von Enns nach Gallneukirchen lenkte, Straßenaufsichtsorgane durch Täuschung über Tatsachen zur Duldung dieses Zustandes zu verleiten und hiedurch der Republik Österreich in ihrem Recht auf Ausschluß von Kraftfahrzeugen, welche die materiellen Zulassungsvoraussetzungen, zu denen auch der rechtmäßige Fahrzeugbesitz zu sehen ist, nicht erfüllen, von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht;
B) Josef Franz A allein I.) nachgenannte Personen gefährlichB) Josef Franz A allein römisch eins.) nachgenannte Personen gefährlich
bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
1.) am 13. November 1981 in Asten die Regina J durch die Äußerung, er würde einen 'Schrotpunker' nach seiner Haftentlassung aus ihr machen und sich für den Tod der Großmutter revanchieren, wobei er während dieser Äußerungen zu einem tätlichen Vorgehen gegen Walter J ansetzte und diese Äußerungen vor dem erhebenden Gendarmeriebeamten wiederholte;
2.) am 14. Dezember 1981 in Linz den Bezirksinspektor Othmar K der Bundespolizeidirektion Linz durch die Äußerung 'er würde schon einmal aus der Haft entlassen und würde ihm dann die Gosche voll hau;
II.) Mitte März 1982 in Linz und an anderen Orten unberechtigt ein Suchtgift, nämlich Heroin in einer für vier Injektionen ausreichenden Menge erworben und besessen.römisch zwei.) Mitte März 1982 in Linz und an anderen Orten unberechtigt ein Suchtgift, nämlich Heroin in einer für vier Injektionen ausreichenden Menge erworben und besessen.
Beide Angeklagten wurden hiefür nach §§ 28, 129 StGB zu (zusätzlichen) Freiheitsstrafen in der Dauer von je einem Jahr verurteilt, wobei gemäß §§ 31, 40 StGB auf Urteile des Landesgerichtes Linz, und zwar bei A auf jenes vom 20. April 1982, GZ 22 Vr 1740/81-68, bei B auf jenes vom 7. Juni 1982, GZ 23 Vr 1476/81-53, Bedacht genommen wurde.Beide Angeklagten wurden hiefür nach Paragraphen 28, 129, StGB zu (zusätzlichen) Freiheitsstrafen in der Dauer von je einem Jahr verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf Urteile des Landesgerichtes Linz, und zwar bei A auf jenes vom 20. April 1982, GZ 22 römisch fünf r 1740/81-68, bei B auf jenes vom 7. Juni 1982, GZ 23 römisch fünf r 1476/81-53, Bedacht genommen wurde.
Nur der Angeklagte A hat gegen diesen Schuldspruch Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, welche vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 6. Mai 1983, GZ 10 Os 75/83-8, zurückgewiesen worden ist.