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Entscheidung 10 Os 75/83×

Entscheidung 10 Os 75/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os75/83

Entscheidungsdatum

31.05.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.

Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kalivoda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Franz A und einen anderen wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins

und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB und anderer Delikte über die vom Angeklagten Josef Franz A gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. Februar 1983, GZ 27 römisch fünf r 2035/82-85, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Anderle und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A das oben bezeichnete Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in dem - ihn und den Angeklagten B betreffenden - Ausspruch zum Punkt A römisch eins, die Diebstähle seien teils durch Einbruch verübt worden, in deren rechtlichen Beurteilung als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) sowie im Strafausspruch (ausschließlich des Ausspruchs nach Paragraph 38

StGB) aufgehoben.

Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Josef Franz A und Helmut B haben zu A römisch eins das Vergehen des Diebstahls

nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins

StGB begangen.

Sie werden hiefür und für die ihnen nach dem aufrecht bleibenden Schuldspruch zur Last fallenden strafbaren Handlungen gemäß Paragraphen 28, 136, Absatz 2, erster Strafsatz StGB sowie gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme bei A auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. April 1982, GZ 22 römisch fünf r 1740/81-68, und bei B auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Juni 1982, GZ 23 römisch fünf r 1476/81-53, zu je 6 (sechs) Monaten Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte A auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen diesem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 8. April 1961 geborene Josef Franz A und der am 29. August 1939 geborene Herbert B des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB (Punkt A römisch eins) und der Vergehen des teils vollendeten und teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins, 2 und 3 erster Fall und 15 StGB (Punkt A römisch zwei), der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins

StGB (Punkt A römisch drei) sowie A außerdem der - von ihm allein verübten - gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Punkt B römisch eins), sowie nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (Punkt B römisch zwei) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs haben A) Josef Franz A und Herbert B römisch eins.) am 21. März 1982 in Enns in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1.) der Elisabeth C eine Lederjacke und ein seidenes Halstuch im Wert von zusammen 500 S;

2.) dem Leopold D zwei Kraftfahrzeugkennzeichentafeln W ... durch Abmontieren von dessen PKW der Marke 'Citroen 2 CV 6';

römisch zwei.) am 21. März 1982 im gemeinsamen Zusammenwirken - im Ersturteil ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Paragraph 12, StGB angeführt - Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der nachgenannten Berechtigten in Gebrauch genommen bzw in Gebrauch zu nehmen versucht, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der im Paragraph 129, StGB geschilderten Handlung verschafften bzw zu verschaffen versuchten und der durch die Taten verursachte Schaden an zwei Fahrzeugen 5.000 S übersteigt, und zwar:

1.) in Enns den PKW Marke 'VW-Bus', behördliches Kennzeichen O ..., des Alfred E durch Einschlagen des linken Schwenkfensters und Herunterreißen der Lenksäulenverkleidung, wobei es den Tätern nicht gelang, die Zündung kurzzuschließen, die Tat daher beim Versuch geblieben ist und der dadurch verursachte Sachschaden 5.600 S betrug;

2.) in Enns den in der Servicebox der 'X' des Helmut F abgestellten kennzeichenlosen PKW der Marke 'VW-Bus' durch Einschlagen eines Fensters des genannten Gebäudes und Einsteigen, wobei der am PKW entstandene Sachschaden 8.000 S betrug;

3.) in Gallneukirchen den PKW der Marke 'FORD-TRANSIT' mit dem behördlichen Kennzeichen O ... der Baufirma G dadurch, daß B Aufpasserdienste leistete, während A versuchte, den PKW durch Nachsperre zu öffnen, wobei die Tat wegen des Vorbeikommens eines PKWs beim Versuch geblieben ist;

4.) in Gallneukirchen den PKW der Marke 'Mercedes 220 D' mit dem behördlichen Kennzeichen O ... des Johann H dadurch, daß B Aufpasserdienste leistete, während A versuchte, den PKW durch Nachsperre zu öffnen, wobei die Tat jedoch durch das Dazwischenkommen des Maximilian römisch eins beim Versuch geblieben ist; römisch drei.) am 21. März 1982 in Gallneukirchen als 'Beteiligte' - im Ersturteil ist wiederum die Bestimmung des Paragraph 12

StGB angeführt - dadurch, daß sie die Kraftfahrzeugkennzeichentafeln des Leopold D (Punkt römisch eins 2) am 'VW-Bus' des Helmut F (Punkt römisch zwei 2) montierten und A anschließend das Fahrzeug von Enns nach Gallneukirchen lenkte, Straßenaufsichtsorgane durch Täuschung über Tatsachen zur Duldung dieses Zustandes zu verleiten und hiedurch der Republik Österreich in ihrem Recht auf Ausschluß von Kraftfahrzeugen, welche die materiellen Zulassungsvoraussetzungen, zu denen auch der rechtmäßige Fahrzeugbesitz zu sehen ist, nicht erfüllen, von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht;

B) Josef Franz A allein römisch eins.) nachgenannte Personen gefährlich

bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:

1.) am 13. November 1981 in Asten die Regina J durch die Äußerung, er würde einen 'Schrotpunker' nach seiner Haftentlassung aus ihr machen und sich für den Tod der Großmutter revanchieren, wobei er während dieser Äußerungen zu einem tätlichen Vorgehen gegen Walter J ansetzte und diese Äußerungen vor dem erhebenden Gendarmeriebeamten wiederholte;

2.) am 14. Dezember 1981 in Linz den Bezirksinspektor Othmar K der Bundespolizeidirektion Linz durch die Äußerung 'er würde schon einmal aus der Haft entlassen und würde ihm dann die Gosche voll hau;

römisch zwei.) Mitte März 1982 in Linz und an anderen Orten unberechtigt ein Suchtgift, nämlich Heroin in einer für vier Injektionen ausreichenden Menge erworben und besessen.

Beide Angeklagten wurden hiefür nach Paragraphen 28, 129, StGB zu (zusätzlichen) Freiheitsstrafen in der Dauer von je einem Jahr verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf Urteile des Landesgerichtes Linz, und zwar bei A auf jenes vom 20. April 1982, GZ 22 römisch fünf r 1740/81-68, bei B auf jenes vom 7. Juni 1982, GZ 23 römisch fünf r 1476/81-53, Bedacht genommen wurde.

Nur der Angeklagte A hat gegen diesen Schuldspruch Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, welche vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 6. Mai 1983, GZ 10 Os 75/83-8, zurückgewiesen worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten mußte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil mit einer materiellrechtlichen Nichtigkeit, welche sich zum Nachteil beider Angeklagten auswirkt, insoferne behaftet ist, als bei beiden ihnen angelasteten Diebstählen (Punkt A römisch eins. des Schuldspruchs) zu Unrecht auch die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB angenommen worden ist. Denn es war der PKW der C (Diebstahlsfaktum A römisch eins 1) nach den Urteilsfeststellungen unversperrt (S 423) und es erfüllt das Abmontieren der Kennzeichentafeln (Diebstahlsfaktum A römisch eins 2) von einem Kraftfahrzeug keine der im Paragraph 129, StGB angeführten Qualifikationen vergleiche Leukauf-Steininger, RN 32

zu Paragraph 129, StGB; Kienapfel, Bes Teil römisch zwei, Rz 81 und 83 zu Paragraph 129, StGB ua).

Diese Nichtigkeit war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO bei beiden Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen und, wie aus dem Spruch ersichtlich, der Ausspruch, die mit Schuldspruch erledigten Diebstahlsfakten seien 'teils durch Einbruch' begangen worden, samt der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung der Diebstähle als nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB qualifiziertes Verbrechen aufzuheben und diese Aussprüche aus dem Urteil auszuschalten. Demzufolge mußten wegen Wegfalls der - vorliegend sogar strafbestimmenden - Qualifikation nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB auch beide Strafaussprüche behoben und die Strafen neu bemessen werden. Dabei war bei A (wiederum) auf das oben zitierte Urteil des Landesgerichtes Linz Bedacht zu nehmen, mit welchem er wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Als erschwerend war bei ihm das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Diebstähle, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen sowie der gefährlichen Drohung, die wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgten Vorverurteilungen sowie der äußerst rasche Rückfall - bereits 4 Tage nach seiner Haftentlassung am 17. März 1982 -, weiters aber auch die zusätzliche Qualifikation beim Diebstahl sowie beim unbefugten Fahrzeuggebrauch zu werten, als mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren, der Umstand, daß es beim Vergehen der Täuschung und teilweise auch beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen beim Versuch geblieben ist; ferner beim Urteilsfaktum B römisch eins 1 eine durch den Tod seiner Großmutter ausgelöste heftige Gemütsbewegung und schließlich die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Diebsgutes.

Unter Zugrundelegung all dieser Strafzumessungsgründe erschien eine zusätzliche Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten A ausreichend. Mit seiner Berufung war dieser Angeklagte demgemäß auf diese Neubemessung der Strafe zu verweisen.

Beim Angeklagten Herbert B war gemäß Paragraphen 31, 40, StGB ebenfalls auf das oben angeführte Urteil Bedacht zu nehmen, mit welchem er der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, sowie der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Bei ihm war vorliegend erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, sowie die Wiederholung der Diebstähle und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, das Vorliegen von Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten, die zusätzliche Qualifikation beim Diebstahl und beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, der rasche Rückfall; als mildernd war hingegen der Umstand anzunehmen, daß es beim Vergehen der Täuschung und zum Teil auch beim Vergehen nach Paragraph 136, StGB beim Versuch geblieben ist, weiters die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Diebsgutes und eine gewisse mindere Beteiligung dieses Angeklagten an den gemeinsam mit A verübten Straftaten. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien in Berücksichtigung der wesentlich größeren Anzahl der durchwegs einschlägigen Vorstrafen dieses Angeklagten (ON 64) - der zudem 22 Jahre älter als A ist - auch bei ihm (ungeachtet seiner minderen Beteiligung und der geringeren Faktenanzahl) eine zusätzliche Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten nach seiner tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld angemessen.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß der im Ersturteil enthaltene Ausspruch über die Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, StGB unberührt geblieben ist.

Anmerkung

E04206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00075.83.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19830531_OGH0002_0100OS00075_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung